Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 22. Januar 2016
Aktenzeichen: 11 U 287/14
(OLG Hamburg: Urteil v. 22.01.2016, Az.: 11 U 287/14)
Gründe
I.
Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über Zustandekommen und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Geschäftsführertätigkeiten der Kläger für die Beklagte, eine GmbH, und Tochtergesellschaften.
Die Kläger und die Nebenintervenientin sind Gesellschafter der Beklagten; die Nebenintervenientin mit 22 % der Anteile. Zwar wurde auf der Gesellschafterversammlung vom 17.08.2012 die Verpflichtung der Nebenintervenientin, ihre Geschäftsanteile auf die Kläger zu übertragen, beschlossen. Dieser Verpflichtung ist die Nebenintervenientin bislang aber nicht nachgekommen, zumal der Senat mit Urteil vom 05.06.2015 die Berufung der hiesigen Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, in dem die Nichtigkeit eines entsprechenden Bestätigungsbeschlusses festgestellt wurde, weil es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss fehle (11 U 189/13). Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Az. II ZR 193/15 beim Bundesgerichtshof anhängig.
Die Kläger sind zugleich auch die Geschäftsführer der Beklagten. Die Nebenintervenientin hatte dieses Amt ursprünglich auch inne, ist aber aus wichtigem Grund abberufen worden. Die gegen einen entsprechenden Bestätigungsbeschluss gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Nachdem die Kläger der Aufforderung der Nebenintervenientin, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, nicht nachgekommen waren, lud die Nebenintervenientin für den 26.09.2013 zu einer solchen Versammlung und teilte als Tagesordnungspunkte die Bestellung eines Sonderprüfers und die Bestellung eines besonderen Vertreters mit. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Die Kläger erschienen am 26.09.2013 nicht am Versammlungsort. Ob an diesem Tag eine Versammlung stattgefunden hat, wie sie Dr. J. im Protokoll vom 22.11.2013 bescheinigt (Anlage K 11), und ob dabei die schriftliche Vollmacht der Nebenintervenientin vom 19.09.2013 vorlag (Anlage 1 zur Anlage K 11), ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 26.09.2013 lud die Nebenintervenientin die Kläger zu einer Gesellschafterversammlung am 04.11.2013 ein (Anlage K 8). Am Ende des Schreibens heißt es: €Es wird laut Satzung darauf hingewiesen, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist.€ Dieser Hinweis nimmt Bezug auf § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 9). Danach ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind; ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann.
Zu der Versammlung am 04.11.2013 erschienen die Kläger zu 1) und 2) mit Herrn Rechtsanwalt Dr. W., der zum Versammlungsleiter gewählt wurde, sowie für die Nebenintervenientin Herr Rechtsanwalt Dr. J. Über den Verlauf der Versammlung existieren Protokolle von Herrn Dr. W. (Anlage K 10) und Herrn Dr. J. (Anlage K 12). Dabei heißt es in letzterem Protokoll, dass sich Herr Dr. J., nachdem die anwesenden Kläger mit Herrn Dr. W. den Versammlungsort verlassen hatten - zuvor hatte Dr. W. die Versammlung auch ausweislich seines Protokolls abgebrochen -, als Vertreter der Nebenintervenientin zum Versammlungsleiter gewählt und die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst habe. Der genaue Ablauf der Versammlung ist zwischen den Parteien streitig.
Dieses Protokoll mit Anlagen übersandte Dr. J. mit Schreiben vom 26.11.2013 an den Kläger zu 2) und an Rechtsanwalt Dr. W. (Anlage K 13).
Die Kläger haben mit der am 23.12.2013 eingegangenen Klage begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen, hilfsweise, die Beschlüsse für nichtig zu erklären, und beantragt, einen Prozesspfleger für die Beklagte zu bestellen und die Klage an diesen zuzustellen.
Die Klage ist am 20.01.2014 an die Beklagte, "vertreten durch den Geschäftsführer", zugestellt worden. Mit Beschluss vom 02.04.2014 hat das Landgericht einen Prozesspfleger für die Beklagte bestellt und diesem am 17.04.2014 die Klage erneut zugestellt.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 02.09.2014 durch Schriftsatz vom 25.09.2014 beigetreten.
Für die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Die Einberufung der Versammlung vom 04.11.2013 durch die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 26.09.2013 sei unwirksam. Hinsichtlich dieser zweiten Einberufung fehle es an einem Einberufungsverlangen an die Geschäftsführung gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG und somit an einem Einberufungsrecht der Nebenintervenientin. Ein solches habe lediglich hinsichtlich der Einberufung zur Versammlung vom 26.09.2013 vorgelegen, sei aber durch diese Versammlung verbraucht. Selbst wenn dies anders gesehen werden müsste, wären die Beschlüsse jedenfalls anfechtbar, da sie erst nach der Beendigung der Versammlung gefasst worden seien.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 07.11.2014 und der Nebenintervenientin am 10.11.2014 zugestellt worden ist, hat die Nebenintervenientin mit einem am 10.12.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31.01.2015 mit einem am 02.02.2015 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Nebenintervenientin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, Sachverhalte unzutreffend gewürdigt und Beweisangebote nicht ausgeschöpft.
Sie ist weiterhin der Ansicht, bei der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2013 habe es sich um eine Folgeversammlung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 9) gehandelt. Die Anwesenheit aller Gesellschafter sei für die Beschlussfähigkeit daher nicht erforderlich gewesen. Diesen Umstand habe der Klägervertreter als Versammlungsleiter in grob treuwidriger Weise und gezielt zur Verhinderung der angekündigten Beschlüsse ignoriert. Denn die Abhaltung der Erstversammlung vom 26.09.2013 sei durch die Einladung zur Folgeversammlung (Anlage K 8), die ausdrückliche Bestätigung durch Rechtsanwalt Dr. J. und durch Vorlage einer E-Mail vom 26.09.2013 der Frau B. in der Versammlung vom 04.11.2013 hinreichend nachgewiesen worden. Dr. W. habe den Disput in der Versammlung gezielt eskalieren lassen und seine formale Position als Versammlungsleiter auf diese Weise dazu missbraucht, die beabsichtigten Beschlüsse treuwidrig zu verhindern.
Die Nebenintervenientin meint, dass ein weiteres Einberufungsverlangen gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG für die Versammlung vom 04.11.2013 eine völlig nutzlose Förmelei gewesen wäre. Das Selbsthilferecht des § 50 Abs. 3 GmbHG sei erst dann verbraucht, wenn die Gesellschafterversammlung aufgrund des Verlangens stattgefunden habe und über die angekündigten Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst worden sei. Ein weiteres Einberufungsverlangen sei jedenfalls deswegen nicht erforderlich gewesen, weil die Kläger mit ihrem Prozessbevollmächtigten in treuwidriger Weise ein Vorgehen gemäß § 50 GmbHG zu verhindern versucht hätten und es keinen Fremdgeschäftsführer gebe. Zudem stehe fest, dass einem weiteren Einberufungsverlangen ohnehin nicht stattgegeben worden wäre. Dafür spreche auch, dass mit den Klägern zu 1) und 2) am 04.11.2014 auch zwei Geschäftsführer zugegen waren und diese dennoch keine Folgeversammlung einberufen hätten.
Sie meint, die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2013 sei nicht wirksam durch den Versammlungsleiter Dr. W. beendet worden. Jedenfalls hätte der Versammlungsleiter die Versammlung als milderes Mittel zunächst nur unterbrechen dürfen. Die Herbeiführung eines Geschäftsordnungsbeschlusses gegen die Alleinentscheidung des Versammlungsleiters sei nicht möglich gewesen, weil Dr. W. und die Kläger zu 1) und 2) sogleich den Raum verlassen hätten. Die treuwidrige Beendigung der Folgeversammlung durch den Versammlungsleiter am 04.11.2013 führe dagegen faktisch zu einer Vertagung der angekündigten Beschlussgegenstände. Eine solche Vertagung sei aber nur rechtmäßig, wenn dafür dringende Sachgründe bestünden und ein neuer Termin in angemessenem Abstand vorgesehen werde. Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze sei die Minderheit dagegen berechtigt, selbst Sachbeschlüsse zu fassen.
Die Nebenintervenientin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. November 2014 (Az. 411 HKO 129/13) aufzuheben und die Klage abzuweisen
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Nebenintervenientin, am 26.09.2013 habe Herr Dr. J. mit Vollmacht der Nebenintervenientin eine Gesellschafterversammlung durchgeführt und am 04.11.2013 seien die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden, durch Vernehmung des Zeugen Dr. J. Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2015 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, denn für den Beginn der Berufungsfrist war - entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Senats - nicht die Urteilszustellung an die Beklagte, sondern an die Nebenintervenientin maßgeblich, da eine streitgenössische Nebenintervention vorliegt.
Die Berufung ist auch begründet. Es war weder auf den Hauptantrag der Kläger die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen, noch waren diese auf den Hilfsantrag für nichtig zu erklären.
1. Die streitgegenständlichen Beschlüsse wurden mit der Stimme der Nebenintervenientin, vertreten durch Herrn Dr. J., am 04.11.2013 gefasst. Hiervon ist der Senat nach Vernehmung des Zeugen Dr. J. überzeugt. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er, nachdem die Kläger zu 1) und 2) und Herr Dr. W. den Saal verlassen hatten, als Versammlungsleiter den Antrag zur Beschlussfassung gestellt habe und der Beschluss sodann einstimmig gefasst worden sei. Er hat insoweit Bezug genommen auf das von ihm erstellte Protokoll (Anlage K 12).
2. Die Beschlüsse sind nicht nichtig.
a) Die Nebenintervenientin ist Gesellschafterin der Beklagten. Selbst wenn die von den Klägern gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 9) beschlossene Anordnung der Übertragung der Geschäftsanteile wirksam sein sollte (vgl. hierzu allerdings Senatsurteil vom 05.06.2015, 11 U 189/13; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, II ZR 193/15), würde die Mitgliedschaft der Nebenintervenientin erst mit Übertragung der Anteile enden.
b) Die Beschlüsse sind nicht außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst worden (vgl. zur grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge BGH, Urteil vom 16.01.2006, II ZR 135/04, juris Rn. 10 a.E.). Bei Beschlussfassung war die Gesellschafterversammlung noch nicht beendet. Zwar hatte der Versammlungsleiter Dr. W. ausweislich des von ihm erstellten Protokolls (Anlage K 10, S. 3) die Versammlung abgebrochen. Da ihm hierfür aber die Kompetenz fehlte, war die Versammlung jedoch nicht wirksam geschlossen und konnte deshalb fortgesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat nicht die Kompetenz, eine Gesellschafterversammlung abzubrechen (vgl. Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2012 - 2015, § 48 Rn. 36). Er darf sie noch nicht einmal vertagen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010, II ZR 230/08, juris Rn. 16). Vielmehr bedarf es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses.
Der kompetenzwidrige Abbruch hatte nicht die Beendigung der Versammlung zur Folge. Der Senat überträgt insoweit die Grundsätze, die der BGH für die kompetenzwidrige Absetzung einer Hauptversammlung aufgestellt hat (Urteil vom 30.06.2015, II ZR 142/14, juris Rn. 21 ff.). Den Klägern kann allenfalls ein Anfechtungsrecht zustehen, wenn sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Beendigung den Versammlungsort verlassen hatten (BGH, aaO., Rn. 39; hierzu unter 3. a).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Dr. J. für die Nebenintervenientin unstreitig keinen Geschäftsordnungsantrag gestellt hat.
c) Es liegt auch kein Einladungsmangel vor, der zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1983, II ZR 14/82, juris Rn. 7). Die Einladung durch die Nebenintervenientin war wirksam. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach die Nebenintervenientin ihr Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG dadurch verbraucht habe, dass am 26.09.2013 eine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Ein solcher Verbrauch konnte hier schon deshalb nicht eintreten, weil die Versammlung am 26.09.2013 mangels Anwesenheit der Kläger beschlussunfähig war (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Gesellschaftsvertrag) und somit eine Abstimmung über die Anträge der Nebenintervenientin nicht stattfinden konnte. Das Selbsthilferecht ist jedoch erst verbraucht, wenn die Tagesordnung insoweit erledigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1993, II ZR 81/92, juris Rn. 23; so wohl auch OLG München, Urteil vom 17.03.1993, 7 U 5418/92, NJW-RR 1994, 939, 941; zur wesensgleichen Vorschrift des § 122 Abs. 3 AktG BGH, Beschluss vom 08.05.2012, II ZB 17/11, juris Rn. 8; bestätigt durch Urteil vom 30.06.2015, II ZR 142/14, juris Rn. 27; vgl. auch Seibt in Scholz, aaO., § 50 Rn. 26; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage 2014, § 50 Rn. 34; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 50 Rn. 18; Goette, FS Ulmer [2003], S. 129, 131). Hierfür spricht der Schutz der Minderheitsgesellschafter jedenfalls vor unzulässigen Verzögerungen. Schutzwürdige Belange der Gesellschaft oder des Geschäftsführers werden dabei nicht beeinträchtigt, da eine Folgeversammlung im Ergebnis nicht verhindert werden kann. Der Senat folgt deshalb auch nicht der vom Landgericht herangezogenen abweichenden Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 29.09.1994, 7 U 213/94, NJW-RR 1995, 935; so auch Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 50 Rn. 14; wohl auch Liebscher in MüKo-GmbHG, 2. Auflage 2016, § 50 Rn. 51). Die dort angestellte Argumentation mit den Interessen des Geschäftsführers erscheint dem Senat jedenfalls für eine Konstellation wie die vorliegende, bei der die Gesellschafter-Geschäftsführer dem ursprünglichen Einberufungsverlangen der Minderheitengesellschafterin nicht entsprochen haben und sodann der von dieser einberufenen Versammlung ferngeblieben sind, als zu formal und wird dem schutzwürdigen Interesse der Nebenintervenientin an einer zügigen Beschlussfassung über ihre Anträge nicht gerecht.
Ob das auch gelten würde, wenn die Versammlung am 26.09.2013 tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil auch Herr Dr. J. als Vertreter der Klägerin nicht anwesend bzw. nicht schriftlich bevollmächtigt war, muss nicht entschieden werden, denn nach der Vernehmung des Zeugen Dr. J. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge am 26.09.2013 am Versammlungsort erschienen war und über eine schriftliche Vollmacht der Nebenintervenientin verfügte. Der Zeuge hat insoweit den Inhalt des von ihm unter dem 22.11.2013 erstellten Protokolls (Anlage K 11) bestätigt. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Da die Nebenintervenientin nicht sicher sein konnte, dass die Kläger nicht erscheinen werden, musste Dr. J. am Versammlungsort erscheinen. Gestützt werden die Angaben durch eine E-Mail vom 26.09.2013 (Anlage 2 zur Anlage K 12). Darin bestätigt Frau B. als stellvertretende Bankett-Managerin des €H.-Flughafen Conference Centers€, dass der Zeuge an diesem Tag der einzige Teilnehmer für die geplante Gesellschafterversammlung gewesen sei und bis 18 Uhr keine weiteren Teilnehmer erschienen seien. Die von dem Zeugen an die Kläger übermittelte schriftliche Vollmacht der Nebenintervenientin (Anlage 1 zur Anlage K 12) datiert vom 19.09.2013.
3. Die Beschlüsse waren auch nicht für nichtig zu erklären, denn es liegen weder formelle noch materielle Anfechtungsgründe vor.
Deshalb kann offenbleiben, ob die binnen Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung über die Beschlussfassung zu erhebende Anfechtungsklage (§ 6 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages) mit der Zustellung an den Prozesspfleger am 17.04.2014 überhaupt fristgerecht erhoben wurde (§ 167 ZPO) oder ob in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine schnellere Zustellung an die Nebenintervenientin als Gesellschafterin angezeigt gewesen wäre, weil die Beklagte in einem gegen sie gerichteten Prozess ihrer Geschäftsführer als "führungslos" angesehen werden müsste.
a) Den Klägern ist es verwehrt, sich auf eine mögliche Verletzung ihres Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung zu berufen, denn eine diesbezügliche Anfechtung wäre rechtsmissbräuchlich. Wie unter 2. b) gezeigt, könnte den Klägern zwar grundsätzlich wegen der Verletzung ihres Teilnahmerechts ein Anfechtungsrecht zustehen (BGH, Urteil vom 30.06.2015, II ZR 142/14, juris Rn. 40). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Mehrheitsgesellschafter die Minderheitenrechte im Zusammenwirken mit dem Versammlungsleiter aushebeln. Eine solche Kollusion liegt hier vor. Der Senat ist davon überzeugt, dass es den Klägern allein darauf ankam, eine Beschlussfassung zu verhindern. Das war mit ihren Treuepflichten gegenüber der Nebenintervenientin als Minderheitengesellschafterin nicht zu vereinbaren, sondern eine schlichte Ausnutzung einer formalen Rechtsposition (vgl. Senatsurteil vom 09.11.1990, 11 U 92/90, NJW-RR 1991, 673, 674).
aa) Für eine solche Kollusion spricht zunächst der Inhalt der Beschlüsse, die auf eine Überprüfung der Geschäftsführertätigkeit aller drei Kläger gerichtet sind. Die Kläger hätten die Beschlussfassung nicht verhindern können, da ihr Stimmrecht insoweit ausgeschlossen gewesen wäre.
bb) Die Kläger sind dem ursprünglichen Einberufungsverlangen der Nebenintervenientin nicht gefolgt, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzuführen. Auf die sodann ausgesprochene Einladung durch die Nebenintervenientin ist keiner der Kläger am 26.09.2013 erschienen, so dass eine Beschlussfassung mangels Beschlussfähigkeit nicht möglich war. Auch hierfür sind keine Gründe vorgetragen worden.
cc) Obwohl die Klägerin in der unter dem 26.09.2013 verfassten und am 27.09.2013 per Fax übersandten Einladung zur Folgeversammlung (Anlage K 8) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig sei, was nach der Satzung nur dann der Fall sein konnte, wenn zuvor eine beschlussunfähige Versammlung stattgefunden hatte, hat keiner der Kläger bis zur Versammlung am 04.11.2013 diesen Umstand angezweifelt, obwohl bis dahin kein Protokoll der Versammlung vom 26.09.2013 vorlag.
Erstmals in der Versammlung vom 04.11.2013 hat der Versammlungsleiter Dr. W. angezweifelt, dass die Versammlung am 26.09.2013 tatsächlich stattgefunden habe. Zwar gehörte es zu seinen Aufgaben, die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen, die wegen der Abwesenheit des Klägers zu 3) nur dann gegeben war, wenn es sich um eine Folgeversammlung gehandelt hat. Die Art und Weise, wie der Versammlungsleiter ausweislich des von ihm erstellten Protokolls (Anlage K 10) mit diesem Thema umgegangen ist, lässt für den Senat jedoch nur den Schluss zu, dass es ihm vorrangig um eine Eskalation ging.
Dabei trifft es zunächst zu, dass Rechtsanwalt Dr. J. kein Protokoll der Versammlung vom 26.09.2013 vorlegen konnte. Der Versammlungsleiter war jedoch ausweislich des Protokolls selbst nicht der Auffassung, dass damit der Nachweis überhaupt nicht möglich sei. Selbst wenn er den Angaben von Dr. J. keinen Glauben schenken wollte, hätte allein der Inhalt der E-Mail der Frau B. vom 26.09.2013 (Anlage K 12, Anlage 2) jedoch ausgereicht, um Zweifel auszuräumen. Warum der Versammlungsleiter diese E-Mail nur habe €überfliegen€ können, liegt ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, warum ein solches €Überfliegen€ angesichts der Kürze der E-Mail nicht ausgereicht haben soll, um den maßgeblichen Inhalt zu erfassen.
Dies erschließt sich dem Senat auch deshalb nicht, weil der Versammlungsleiter letztlich keinen hinreichenden Grund zu der Annahme haben konnte, dass am 26.09.2013 tatsächlich keine Versammlung stattgefunden hat. Die Nebenintervenientin hatte zu diesem Termin eingeladen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie wusste, dass die Kläger dieser Einladung nicht folgen werden, folglich musste sie bzw. Dr. J. am 26.09.2013 am Versammlungsort erscheinen. Angesichts des bereits erwähnten ausdrücklichen Hinweises in der Folgeeinladung vom 26.09.2013, dass die Versammlung am 04.11.2013 ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig sei, war auch offensichtlich, dass Dr. J. die entsprechende Satzungsregelung kannte.
Der Versammlungsleiter hielt es dennoch für angezeigt, eine Mitarbeiterin des Flughafens zu befragen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sein Protokoll jedoch nur den Schluss zu, dass es ihm nicht ernsthaft um die Aufklärung des Sachverhalts ging. Dabei kann offenbleiben, ob es zutrifft, dass Dr. J. die Befragung wiederholt gestört hat, denn jedenfalls die protokollierte Feststellung, die Zeugin sei nicht sehr glaubhaft, da sie von einer Versammlung am 26.10.2013 gesprochen habe, durfte so nicht getroffen werden, nachdem die Zeugin ausdrücklich erklärt hatte, sie müsse das konkrete Datum in ihren Unterlagen prüfen, was auch ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Keiner der Kläger hat behauptet, irgendeinen Beitrag zur Deeskalation geleistet zu haben, um die Versammlung zur Durchführung zu bringen. Vielmehr haben sie sich dem Versammlungsleiter angeschlossen, nachdem dieser die Versammlung abgebrochen hatte, obwohl Dr. J. ausweislich des Protokolls des Versammlungsleiters erklärt hatte, dass dies nicht zulässig sei. Zwar ist es unstreitig, dass Dr. J. insoweit keinen Gesellschafterbeschluss beantragt hat, das gilt jedoch ebenso für die Kläger. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Dr. J. angekündigt hatte, die Versammlung ohne die Kläger fortzusetzen.
dd) Die Kläger haben auch in der Folge keine neue Gesellschafterversammlung einberufen. Vielmehr haben sie eine Beschlussfassung im Sinne der Nebenintervenientin weiterhin verhindert. Es ist unstreitig, dass die Nebenintervenientin nach einem erneuten und wiederum erfolglosen Einberufungsverlangen (Anlagenkonvolut BN 1) für den 20.03.2015 zur Gesellschafterversammlung geladen hatte, zu der die Kläger nicht erschienen sind. Darauf schickte die Nebenintervenientin ein zweites Einberufungsverlangen an die Kläger, dem diese erneut nicht nachgekommen sind. Gründe sind von den Klägern auch insoweit nicht vorgetragen worden. Schließlich lud die Nebenintervenientin wiederum selbst auf den 09.07.2015. In dieser Versammlung hat Rechtsanwalt Dr. W. als Versammlungsleiter die Beschlussanträge der Nebenintervenientin in zahlreiche einzelne Beschlussanträge aufgeteilt, die sich jeweils nur gegen einen der Kläger richteten, so dass sie mit den Stimmen der jeweils vermeintlich nicht betroffenen Kläger abgelehnt werden konnten (Anlagenkonvolut BN 1).
b) Ob die zuvor beschriebene Treuwidrigkeit der Kläger auch eine Anfechtung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit der allein von Dr. J. durchgeführten Versammlung am 04.11.2013 ausschließen würde, muss nicht entschieden werden, denn die Versammlung war als Folgeversammlung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 9) beschlussfähig. Wie unter 2. c) ausgeführt, ist der Senat davon überzeugt, dass am 26.09.2013 eine erste Gesellschafterversammlung stattgefunden hatte.
c) Auch die sonstigen Gründe, die die Kläger gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse angeführt haben, greifen nicht durch.
aa) Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Nebenintervenientin in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG nicht stimmberechtigt gewesen sein sollte. Die Kläger haben nicht erläutert, inwiefern ihr durch die Beschlüsse ein Sonderrecht ihnen gegenüber eingeräumt wird.
bb) Auch die Einsetzung der Dr. Sch. Treuhand GmbH als Sonderprüferin ist im Ergebnis unbedenklich. Hiergegen spricht nicht, dass die Nebenintervenientin die Dr. Sch. Treuhand GmbH beauftragt hatte, ihre Rechte nach § 51a GmbHG bei der Beklagten und sämtlichen Tochtergesellschaften wahrzunehmen und sie zu vertreten (Anlage K 14).
Die Kläger haben schon nicht unter Beweis gestellt, dass diese Beauftragung bereits am 04.11.2013 erfolgt war. Eine spätere Beauftragung hätte jedoch auf die Wirksamkeit des Beschlusses keinen Einfluss haben, sondern allenfalls zu einer Aufhebung des Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung führen können. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Dr. Sch. Treuhand GmbH durch die Beauftragung nicht neutral und offensichtlich ungeeignet gewesen wäre. Selbst wenn insoweit § 319 II HGB, § 143 II AktG entsprechende Anwendung finden sollten, wie die Kläger meinen, lägen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die Gründe müssten eine Intensität erreichen, die ernsthafte Zweifel an der Objektivität des Prüfers aufkommen lässt (Ebke in MüKo-HGB, 3. Auflage 2013, § 319 Rn. 23; vgl. auch Leinekugel, GmbHR 2008, 632, 633: €best friend policy€). Solche Gründe haben die Kläger nicht dargetan. Die bloße Beauftragung mit der Wahrnehmung der Rechte nach § 51a GmbHG erreicht die geforderte Intensität nicht. Die Ungeeignetheit lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Dr. Sch. Treuhand GmbH das Schreiben in Anlage K 14 zwar als €persönlich€ an die Kläger adressierte, aber dennoch vorab per Fax in die Geschäftsräume versandt hat. Der Schluss, den die Kläger daraus ziehen, dass dies nur den Zweck gehabt haben könne, Unruhe unter den €neugierigen€ Mitarbeitern zu verbreiten, liegt schon nicht nahe und wird auch nicht belegt.
cc) Das Einsichtsrecht der Nebenintervenientin schließt die Sonderprüfung nicht aus, denn die Befugnis der Gesellschafterversammlung besteht unabhängig von den Kontrollrechten der einzelnen Gesellschafter nach § 51a GmbHG (Zöllner in Baumbach/Hueck, aaO., § 46 Rn. 50). Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Sonderprüfung auf einen einzelnen Gesellschafter zurückgeht. Hinzu kommt, dass die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 26.11.2015 mitgeteilt hat, dass ihr im Wege der Zwangsvollstreckung nunmehr Einsicht gewährt worden sei.
dd) Schließlich greifen auch die inhaltlichen Beanstandungen der Kläger nicht durch.
Die Nebenintervenientin hat €den Verdacht begründende Tatsachen€ vorgetragen, die die Prüfung rechtfertigen. Bereits aus dem Beschlussantrag ergeben sich die Gründe hinreichend: Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens und Überprüfung der Geschäftsführung €insbesondere auch hinsichtlich der Verträge mit S. und C.€. Insoweit hat die Beklagte Bezug genommen auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2011, in dem die Vorwürfe unter II. TOP 1 bereits konkretisiert wurden (Anlagenkonvolut B 1). Soweit die Kläger behaupten, sämtliche dieser Vorwürfe hätten sich zwischenzeitlich aufgrund der im Rahmen dieser Versammlung beschlossenen €internen Klärung der offenen Punkte€ erledigt, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Es trifft auch schon im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche nicht zu, dass €Ungereimtheiten€ zwischen den Gesellschaftern aus dem Jahr 2011 im Jahr 2013 keine Sonderprüfung mehr hätten rechtfertigen können. Schließlich hat die Nebenintervenientin im bereits erwähnten Schriftsatz vom 26.11.2015 noch eine Vielzahl weiterer Gründe dargetan, die sich im Zuge der Einsichtnahme nach § 51a GmbHG ergeben hätten.
Die Sonderprüfung nach § 46 Nr. 6 GmbHG unterliegt nicht den Schranken des § 142 AktG. Sie darf lediglich nicht unverhältnismäßig sein (Zöllner in Baumbach/Hueck, aaO., § 46 Rn. 50). Das ist sie jedenfalls nicht allein deshalb, weil die Berichterstattung an die Gesellschafter nicht bereits mit Zugang eines Ausschließungs- oder Einziehungsbeschlusses enden soll, sondern erst mit rechtskräftiger Entscheidung über Ausschließung bzw. Einziehung.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein gesonderter Ausspruch dazu, dass die Kläger auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen haben, war nicht erforderlich, denn diese sind von den Kosten des Rechtsstreits umfasst (Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, 18. Edition, Stand 01.09.2015, § 101 Rn. 26).
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Das gilt auch, soweit der Senat von den tragenden Erwägungen des OLG Dresden abgewichen ist (hierzu unter 2. c). Wie gezeigt, folgt der Senat dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschränkung in Satz 2 überhaupt Anwendung findet (vgl. die Darstellung bei OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.10.2013, 4 W 338/12, juris Rn. 12), denn der Senat bemisst das Interesse der Parteien an der Sonderprüfung im Hinblick auf den Umfang der beschlossenen Sonderprüfung und die Tatsache, dass sie sich gegen drei Gesellschafter richtet, höher als ein Zehntel des Stammkapitals von 100.000,00 Euro. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag findet jedoch nicht statt, da die Anträge denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Sätze 2, 3 AktG; vgl. Hüffer, AktG, 11. Auflage 2014, § 247 Rn. 6).
OLG Hamburg:
Urteil v. 22.01.2016
Az: 11 U 287/14
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