Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: 6 U 43/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.06.2011, Az.: 6 U 43/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden (Az. 13 O 6/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, das Produkt €Jim Beam Kentucky Straight Borbon Whiskey & Cola€ mit den Angaben €Whiskey & Cola€, €Bourbon Whiskey & Cola€, €Cola-Getränk mit Jim Beam Bourbon Whiskey€ oder €Whiskeygehalt: 25,0 %€ zu vertreiben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung steht einer Entscheidung im Beschlusswege entgegen.
Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 21. April 2011 darauf hingewiesen, dass er seinem Rechtsmittel u. a. deshalb keine Erfolgsaussicht beimisst, weil die angegriffene geschäftliche Handlung nicht geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Kaufentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG herbeizuführen. Dieser Gesichtspunkt war bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren in die Erwägungsgründe der Senatsentscheidung vom 25.03.2010 eingeflossen (Az. 6 U 219/09 - Anlage B1).
Weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme des Klägers vom 24.05.2011 zum Hinweisbeschluss des Senates geht er auf diesen Gesichtspunkt ein. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis im Bezug auf die Erfolgsaussicht der Berufung sowie die weiteren für eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO relevanten Tatbestandsmerkmale.
Da die Berufung erfolglos bleibt, muss der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 01.06.2011
Az: 6 U 43/11
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