Bundesgerichtshof:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: I ZR 49/09
(BGH: Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR 49/09)
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Anträge zu I und zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu IV abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Parteien das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, I. in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni 2001, "Excavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001, "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. März/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der Econ Ullstein List Verlag GmbH & Co. KG, München, mit folgenden Fassungen einzuwilligen:
§ 7
(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistunga) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) der Übersetzung ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 € ("Deep Fathom"). Das Gesamthonorar wird nach Annahme des vollständigen Manuskriptes gezahlt;
b) eine Absatzvergütung bei Hardcover-Ausgaben in Höhe von 0,8% und bei Taschenbuchausgaben in Höhe von 0,4% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist;
c) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen durch die Beklagte, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer;
d) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte gemäß § 3 Nr. 4 und 5 in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer.
(2) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.
Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (3) des Vertrages.
II. an den Kläger 4.680,28 € zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist Übersetzer; die Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 Verträge, mit denen sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "Contest" von Matthew Reilly und der Romane "Excavation" und "Deep Fathom" von James Rollins verpflichtete. In den Verträgen ist unter anderem bestimmt:
§ 3
(1) Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages gemäß § 2 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag. [...]
(4) Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform auf den Verlag; ferner alle Nebenrechte, das heißt das Recht der Vergebung von Lizenzen für Vorabdrucke und Nachdrucke (ganz oder teilweise), der Vergebung von Rundfunk-, Film-, Schallplatten-, Bühnen- und Fernsehrechten, der Lizenzvergebungen für Buchgemeinschaften, Taschenbuchausgaben, Anthologien und dergleichen.
(5) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. [...]
§ 7
(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung [...] pro Manuskriptseite der Übersetzung ein Honorar von 26 DM ["Contest" und "Excavation"] / 13,30 € ["Deep Fathom"]. Das Honorar wird wie folgt gezahlt: [...] Gesamthonorar nach Annahme des vollständigen Manuskriptes. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni 2001 [Antrag zu I], "Excavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001, "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. März/8. April 2002 [Antrag zu II] jeweils geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der Beklagten], mit folgenden Fassungen einzuwilligen:
§ 7 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 a) ein Grundhonorar von 28 € pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes;
b) zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.
2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht.
3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.
4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
5. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.
6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.
Hilfsweise:
zur Anpassung gemäß § 32 UrhG in die Abänderung des § 7 Abs.1 der Übersetzerverträge vom 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihm eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen der Werke "Contest" von Matthew Reilly, "Excavation" und "Deep Fathom" von James Rollins gewährt wird, die über das Honorar in § 7 der Übersetzerverträge hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.
III. ihma) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben der Werke von Matthew Reilly "Showdown" ["Contest"] und James Rollins "Das Blut des Teufels" ["Excavation"] und "Im Dreieck des Drachens" ["Deep Fathom"] in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger und/oder als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005;
b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter III. a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben);
c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
IV. an ihn 25.705,77 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Das Landgericht (LG Berlin, ZUM 2005, 904) hat dem Hilfsantrag der Anträge zu I und zu II und dem Auskunftsantrag zu III c unter Abweisung der weitergehenden Anträge durch Teilurteil stattgegeben.
Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (KG Berlin, ZUM 2009, 407) das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und die Beklagte verurteilt, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "Contest" von Matthew Reilly vom 25. Juni sowie "Excavation" von James Rollins vom 13. Dezember 2001 und "Deep Fathom" von James Rollins vom 25. März/8. April 2002, geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der Beklagten], mit folgender Fassung einzuwilligen:
§ 7 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistunga) ein Grundhonorar von 26 DM ("Contest") bzw. 13,30 € ("Excavation" und "Deep Fathom") pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes, b) eine Absatzvergütung von 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzvergütung und auf die Beteiligung an Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff. 2) anzurechnen.
2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 10%, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzungen mit umfassen.
3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000 € ergeben, so kann der Übersetzer eine Abschlagszahlung in Höhe dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahres verlangen.
4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.
Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.
Dem Auskunftsantrag zu III hat das Berufungsgericht stattgegeben, den Zahlungsantrag zu IV hat es abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG grundsätzlich einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung (Anträge zu I und II), die Anpassung sei jedoch im geringeren Umfang als vom Kläger beantragt vorzunehmen. Der Auskunftsanspruch (Antrag zu III) sei begründet, der Zahlungsanspruch (Antrag zu IV) sei dagegen unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt:
Da keine gemeinsame Vergütungsregel bestehe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei. Diesen Anforderungen genügten die vereinbarten Vergütungen nicht. Das Pauschalhonorar von 26 DM/13,30 € je Normseite möge zwar bis zu einer gewissen Anzahl von verkauften Büchern eine angemessene Vergütung darstellen. Da jedoch jede Beteiligung des Übersetzers an darüber hinausgehenden Verkäufen fehle, werde der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet, was dem Redlichkeitsgebot widerspreche.
Der Kläger könne von der Beklagten daher nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der drei Verträge verlangen, durch die ihm eine angemessene Vergütung gewährt werde. Angemessen sei in Ergänzung zum Pauschalhonorar eine Absatzbeteiligung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar einer Hardcover-Ausgabe wie auch einer Taschenbuchausgabe. Darüber hinaus sei dem Übersetzer ein Anteil von 10% an den Nettoerlösen zuzusprechen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzbeteiligung und die Beteiligung an den Nebenrechtserlösen anzurechnen.
Hinsichtlich der Abrechnungs- und Fälligkeitsklauseln sei eine höhere Schwelle von 2.000 € und eine Abschlagszahlung lediglich zur Jahresmitte geboten. Ansonsten stünde der buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dadurch erzielten Zinsvorteilen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Regelung für den Wegfall der Buchpreisbindung oder einen Wirtschaftsprüfervorbehalt. Das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diese Punkte im Vertrag zu regeln.
Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige diese Auskünfte, um seine Zahlungsansprüche geltend machen zu können.
Der Zahlungsanspruch sei dagegen nicht begründet. Dem Kläger stehe nach der festgelegten Absatzbeteiligung weder ein höheres Pauschalhonorar noch eine nicht anrechenbare Absatzbeteiligung zu.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag der Anträge zu I ("Contest") und zu II ("Excavation" und "Deep Fathom") grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
I. Der Hilfsantrag der Anträge zu I und zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
1. Die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf die am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN).
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - ComicÜbersetzungen II, mwN).
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen.
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
aa) Der Kläger kann für die Einräumung der sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen der Romane als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 € ("Deep Fathom") pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
bb) Nach § 7 der Übersetzungsverträge erhält der Kläger für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung lediglich ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 € ("Deep Fathom") pro Manuskriptseite der Übersetzung. Ihm steht weder eine Absatzvergütung noch eine Beteiligung an dem Erlös aus der Vergabe von Nebenrechten zu.
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 € ("Deep Fathom") pro Manuskriptseite der Übersetzung überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung oder - wie hier - sogar ein Wegfall der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision der Beklagten beruft sich vergeblich darauf, dass es sich bei den übersetzten Werken um Trivialliteratur handele. Der Schwierigkeitsgrad einer Übersetzung hängt nicht vom literarischen Wert eines Textes ab. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, es habe sich um besonders leicht zu übersetzende Werke gehandelt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verringerung oder einen Wegfall der Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass der Beklagten die Rechte am Original der übersetzten Werke nur für einen begrenzten Zeitraum eingeräumt worden seien, nämlich für die Dauer von sieben bzw. zehn Jahren. Infolgedessen sei auch die Nutzungsdauer der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Übersetzung zeitlich beschränkt gewesen, auch wenn die Nutzungsrechte umfassend und dauerhaft auf die Beklagte übertragen worden seien.
Für die Bemessung der angemessenen Vergütung kommt es nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darauf an, welche Möglichkeiten zur Nutzung seines Werkes der Übersetzer dem Verlag eingeräumt hat. Im Streitfall hat der Kläger dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen zeitlich unbeschränkt und inhaltlich umfassend eingeräumt. In welchem Umfang der Verlag von dieser Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist für die Vergütung des Übersetzers grundsätzlich nicht von Bedeutung, da er hierauf keinen Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten erschien es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Rechte an der Übersetzung über den Zeitraum hinaus nutzt, der zunächst für die Nutzung der Rechte am Original vereinbart war. Es war nicht nur möglich, dass die Beklagte die Rechte am Original später für den nachfolgenden Zeitraum erwirbt, sondern auch denkbar, dass sie ihre Rechte an der Übersetzung dadurch verwertet, dass sie diese dem Verlag einräumt, der nach Ablauf ihrer Rechte die Rechte am Original erwirbt.
4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
III. Auf den Hilfsantrag der Anträge zu I und zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen 1. Das Berufungsgericht hat eine Vertragsanpassung hinsichtlich des vom Kläger begehrten Wirtschaftsprüfervorbehalts (Antrag zu § 7 Nr. 6 des Vertrages) abgelehnt. Es hat angenommen, das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diesen Punkt im Vertrag zu regeln. Im Übrigen sei es den Gerichten im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung nach § 32 UrhG lediglich gestattet, diese hinsichtlich der Höhe der Vergütung anzupassen; sie seien dagegen nicht befugt, den Vertrag in allen Gesichtspunkten nach Gutdünken zu optimieren. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts gelten allerdings gleichermaßen für die vom Kläger begehrte Aufnahme von Abrechnungs- und Fälligkeitsklauseln in den Vertrag (Antrag zu § 7 Nr. 4 des Vertrages). Auch für eine solche Regelung bietet § 32 UrhG, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht, keine Anspruchsgrundlage.
2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung verneint, soweit der Kläger eine Regelung für den Wegfall der Buchpreisbindung erstrebt (Antrag zu § 7 Nr. 2 des Vertrages). Es hat angenommen, für eine solche Regelung bestehe auch deshalb kein Regelungsbedarf, weil die Buchpreisbindung weiterhin bestehe. Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch die Beklagte selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision des Klägers macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die ihn an den Erlösen der Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 3 Abs. 5 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger erhobene Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige die Auskünfte, um seine Zahlungsansprüche geltend machen zu können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Zahlungsantrags ist begründet. Mit dem Zahlungsantrag macht der Kläger die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Zahlungsanspruch sei nicht begründet. Aus der zuerkannten Vertragsänderung könne der Kläger keine Zahlungsansprüche herleiten, weil die anrechenbaren Pauschalhonorare höher seien, als die Zahlungsansprüche des Klägers. Da das dem Kläger gezahlte Pauschalhonorar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Absatzvergütung oder die Nebenrechtserlösbeteiligung anrechenbar ist, kann mit dieser Begründung ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht verneint werden.
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Anträge zu I ("Contest") und zu II ("Excavation" und "Deep Fathom") zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu IV abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
Danach kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte in die Abänderung der Regelungen in § 7 Abs. 1 der Übersetzungsverträge einwilligt, nach der ihm zusätzlich zum vereinbarten Seitenhonorar eine Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben jeweils vom Nettoladenverkaufspreis und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht und wonach er eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 € ("Deep Fathom") pro Manuskriptseite der Übersetzung unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar unter dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Es hat angenommen, der Kläger habe lediglich eine durchschnittliche Übersetzungsleistung erbracht. Besondere Schwierigkeiten wie Slang, Dialekt o.ä. seien nicht vorgetragen.
Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, ein pauschales Seitenhonorar von 26 DM bzw. 13,30 € pro Manuskript-Normseite werde dem Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzungen nicht gerecht. Alleine aus dem Umstand, dass der Übersetzer lange Zeit für die Übersetzung benötigte, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Übersetzung gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist auch daraus, dass den Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2009 Pauschalhonorare von 14,30 € bis 16,87 € pro Normseite zugrunde gelegen haben, nicht zu schließen, dass das im Streitfall vereinbarte Seitenhonorar von 13,30 € unangemessen ist.
Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen.
II. Der Zahlungsanspruch ist teilweise begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Aufgrund der auf den 26. September 2005 bezogenen Auskünfte der Beklagten ist ein Anspruch auf eine Absatzbeteiligung in Höhe von 4.680,28 € gegeben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Übersetzung des Werks "Excavation" ("Blut des Teufels") 25.163 Taschenbücher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,345 € pro Buch verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Klägers ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 673,04 € (0,4% von 8,345 € x 20.163 Bücher). Darüber hinaus sind 10.340 € aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des Klägers beträgt 1.240,80 € (60% von 10.340 € x 1/5).
Von der Übersetzung des Werks "Deep Fathom" ("Dreieck des Drachens") sind 27.613 Taschenbücher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,3645 € pro Buch verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Klägers ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 756,59 € (0,4% von 8,3645 € x 22.613 Bücher). Darüber hinaus sind 7.500 € aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des Klägers beträgt 900 € (60% von 7.500 € x 1/5).
Von der Übersetzung des Werks "Contest" ("Showdown") sind 23.458 Taschenbücher zum Nettoladenverkaufspreis von 8,3645 € verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Klägers ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 617,57 € (0,4% von 8,3645 € x 18.458 Bücher). Darüber hinaus sind von einer Sonderausgabe 13.297 Bücher zum Nettoladenverkaufspreis von 5,607 € verkauft worden. Die Absatzbeteiligung des Klägers ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 186,09 € (0,4% von 5,607 € x 8.297 Bücher).
Insgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.374,09 €. Hinzu kommen 7% Mehrwertsteuer (§ 7 Abs. 1 letzter Satz des Vertrages), das sind 306,19 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.680,28 € begründet.
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2005 - 16 O 795/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 U 113/05 -
BGH:
Urteil v. 20.01.2011
Az: I ZR 49/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/27d242185345/BGH_Urteil_vom_20-Januar-2011_Az_I-ZR-49-09