Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juli 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 177/99

(BPatG: Beschluss v. 12.07.2000, Az.: 29 W (pat) 177/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

"German Connect"

als Marke für "elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation."

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Marke freihaltebedürftig sei und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Für die an Englisch als Fachsprache im Computerbereich gewöhnten angesprochenen Verkehrskreise werde das sprachüblich gebildete Gesamtzeichen ohne Schwierigkeiten in seiner Bedeutung "deutsche/ deutschlandweite Verbindungen" verstanden. In der EDV-Sprache werde das Verb "connect" häufig substantivisch im Sinn von "Verbindung" gebraucht. In seiner konkreten Zusammensetzung ergebe sich für das Zeichen der rein beschreibende Bedeutungsgehalt, daß sämtliche erfaßten Waren und Dienstleistungen der Anmelderin, die im weitesten Sinne dem IT-Bereich zuzuordnen seien, dazu dienten, quer über Deutschland Verbindungen in Form von elektronischen Datenverarbeitungssystemen zu schaffen. Auf Grund des beschreibenden Charakters fehle der angemeldeten Marke auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die angemeldete Wortfolge besitze das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Die Zusammenstellung ihrer englischsprachigen Bestandteile sei sprachsystemwidrig gebildet, sie ergebe direkt übersetzt keinen Sinn. Der Marke komme daher keine mittelbar oder unmittelbar beschreibende Eigenschaft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu. Die beteiligten Verkehrskreise würden die Marke auf Grund ihres Phantasiegehalts als Herkunftshinweis betrachten. Mangels beschreibenden Inhalts bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge.

Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 16.04.1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg, da der angemeldeten Marke der Schutz weder wegen eines Freihaltebedürfnisses noch mangels Unterscheidungskraft versagt werden kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

1. Der Senat vermag für die angemeldete Wortfolge kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist der angemeldeten Wortfolge "German Connect" kein unmittelbar, rein beschreibender Bedeutungsgehalt für die im Warenverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu entnehmen.

Soweit der Senat insbesondere bei einer Internet-Recherche die verfahrensgegenständliche Wortverbindung (zumeist in der Version "germanconnect") gefunden hat, beziehen sich die Fundstellen auf eine Provider-Bezeichnung sowie auf Account- und Domain-Namen, also auf einen firmen- bzw. namensmäßigen Gebrauch; eine beschreibende Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat sich insoweit nicht ergeben und konnte erst recht nicht lexikalisch nachgewiesen werden.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle läßt sich auch aus dem Sinn der einzelnen Wörter der angemeldeten Wortfolge keine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entnehmen. Soweit eine beschreibende Aussage nur angedeutet wird, steht der Eintragung regelmäßig kein Freihaltebedürfnis entgegen (Althammer/ Ströbele/Klaka Markengesetz 5. Aufl., Rn 63 zu § 8). Die Wortfolge "German Connect" ist weder sprachüblich gebildet noch enthält sie einen sich ohne weiteres erschließenden Sinngehalt. Beide Bestandteile "German" und "connect" entstammen der englischen Sprache und gehören zum Grundwortschatz (z.B. Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1992), so daß zwar ohne weiteres davon auszugehen ist, daß sie von den beteiligten Verkehrskreisen auch in ihren (Grund-) Bedeutungen "deutsch, Deutsche(r)" und "verbinden" verstanden werden. Daraus ergibt sich für das Zeichen als Ganzes für die angesprochenen Verkehrskreise bezüglich der hier maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen aber kein verständlicher oder gar beschreibender Sinngehalt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist. Allgemein ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt und sie nicht analysiert. Die insoweit als erstes naheliegende quasi- wörtliche Übersetzung der Wortfolge mit "deutsch verbinden" weist weder für sich genommen noch in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen konkret erfaßbaren Sinn auf. Es ist schon unklar, welche was beschreibende Bedeutung der Verkehr einem Verbinden im Zusammenhang mit beispielsweise elektrischen, elektronischen und optischen, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumenten, Apparate, zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger oder Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate beimessen könnte. Dies gilt um so mehr und bei sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich eines "deutschen" Verbindens. Um dem Zeichen überhaupt einen Sinn geben zu können, ist ein weiterer interpretierender Schritt erforderlich, nämlich die Substantivierung des Bestandteils "Connect". Selbst wenn dessen Großschreibung innerhalb des Zeichens insoweit eine Hilfestellung leistet, und in der EDV- Fachsprache der substantivische Gebrauch des Begriffs "connect" lexikalisch nachweisbar ist, z.B. in den Verbindungen "connect profile" - Verbindungsprofil, "direct connect" - Direktanschluß, "connect signal" - Verbundensignal oder "connect time" - Verbundenzeit (vgl. Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, IBM 1985), folgt daraus kein die konkreten Waren und Dienstleistungen beschreibender Sinngehalt des Gesamtzeichens. Denn insoweit würde der Verkehr das Zeichen zunächst als "deutsche Verbindung" oder synonym als "deutschen Anschluß" aufnehmen, für deren Sinngehalt das oben Gesagte entsprechend gilt. Dementsprechend müßten die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen weiter auslegen, um zu dem von der Markenstellen angenommenen Sinn der "deutschlandweiten Verbindung" zu gelangen. Dazu kommt weiterhin, daß der Sinngehalt der angemeldeten Marke auch als "deutsches Verbundensein" oder als "deutschlandweites Verbundensein" verstanden werden könnte, da "connect" in Alleinstellung in der EDV-Fachsprache als Meldung für eine zustandegekommene Verbindung steht (DATA BECKER Das große PC Lexikon 2000).Von einem Zeichen mit einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung, die für das inländische Publikum ohne weiteres verständlich ist und als solche erkannt wird, kann daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ausgegangen werden, zumal dem Adjektiv "German" ein weit über seine allgemeine Bedeutung hinausgehender Sinn gegeben werden müßte.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der erörterte gegenwärtige Sprachgebrauch in eine andere Richtung entwickeln und der Verkehr "German Connect" künftig für den werblichen Gebrauch benötigen könnte.

2. Der angemeldeten Wortfolge kann auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werde. Ihre grundsätzliche Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ergibt sich daraus, daß ihr, wie ausgeführt, für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weder ein eindeutiger noch ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Angesichts der vorliegenden Interpretationsbedürftigkeit wird beim Verkehr eher die Vorstellung eines betrieblichen Unterscheidungsmittels aufkommen.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Baumgärtner Ko






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Beschluss v. 12.07.2000
Az: 29 W (pat) 177/99


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