Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. August 1995
Aktenzeichen: 6 U 77/95
(OLG Köln: Urteil v. 18.08.1995, Az.: 6 U 77/95)
Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 18.08.1995 - 6 U 77/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Vorweggenommener Schlußverkauf UWG § 7 Abs. 1 Die Hervorhebung von Preisangaben als solche und vereinzelte Preisgegenüberstellungen, verbunden mit im wesentlichen produkt- und qualitätsbezogenen Werbeslogans in einer Werbebeilage eines Kaufhauses, die 13 Tage vor Beginn eines Saisonschlußverkaufs verbreitet wird, ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel (noch) nicht die Vorstellung hervor, der Schlußverkauf habe bereits begonnen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist
unbegründet, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer
unzulässigen Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG, der
allein in Betracht kommenden Grundlage für einen
Verfügungsanspruch, nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist
nicht dargetan, daß durch die angegriffene Werbebeilage bei den
angesprochenen Verbrauchern den Eindruch erweckt werde, als habe
der Schlußverkauf bereits begonnen, oder ziehe die Antragsgegnerin
diesen vor.
Für die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme eines
bevorstehenden Schlußverkaufes kommt es nach gefestiger
Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Anlaß besteht und
von der auch die Antragstellerin selbst ausgeht, entscheidend
darauf an, ob die Werbung in den angesprochenen Verkehrskreisen
nach den gesamten Umständen den Eindruck erweckt, es handele sich
um eine aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs
herausfallende, bereits dem Schlußverkauf zuzuordnende
Veranstaltung (vgl. BGH GRUR 82,241,242 ,Sonderangebote in der
Karenzzeit"; 83,184,185 ,Eine Fülle von Sonderangeboten";
83,448,449 ,Son- derangebote außerhalb der Karenzzeit", jew.
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind durch die Werbebeilage der
Antragsgegnerin vom 17.1.1995 auch unter Berücksichtigung des
damals 13 Tage später bevorstehenden Beginns des
WinterSchlußverkaufes nicht glaubhaft gemacht. Die zeitliche Nähe
zum Beginn eines Saison-Schlußverkaufes läßt zwar regelmäßig leicht
den Gedanken an an eine Vorwegnahme oder Verlängerung des
Schlußverkaufes aufkommen, andererseits muß sie nicht zwangsläufig
den Eindruck einer Sonderveranstaltung erwecken, und kann daher
nicht schematisch in jedem Falle die Unzulässigkeit eines kurz vor
oder nach einem Schlußverkauf angekündigten Preisvorteils nach sich
ziehen. Unzulässig ist die Werbung in diesen Fällen vielmehr dann,
wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich
entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um
einzelne Sonderangebote handelt (vgl. BGH a.a.O. GRUR 82,241,242;
83,448,449). Hiervon geht auch die Antragstellerin selbst aus, ihre
Behauptung, die Beilage lasse nicht deutlich erkennen, daß es sich
um Angebote des regelmäßigem Geschäftsverkehrs oder Sonderangebote
handele, ist indes nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere läßt die Gestaltung der Preisauszeichnung entgegen
der Auffassung der Antragstellerin nicht den Gedanken an die
Werbung für einen Schlußverkauf aufkommen. Es ist zumindest für die
ganz überwiegende Zahl der Angebote, nämlich diejenigen, bei denen
sich die Preisangaben in roten Zahlen neben der Abbildung der
Produkte befinden, schon äußerst zweifelhaft, ob die Preise
überhaupt hervorgehoben dargestellt worden sind. Dies kann indes
auf sich beruhen. Denn die bloße Hervorhebung der Preise als solche
deutet nicht auf einen Schlußverkauf hin, sondern zeichnet als
Betonung der Aussage zu einem wesentlichen Punkt des betreffenden
Angebotes, nämlich seinem Preis, generell die Werbung aus. Die
Aufmachung der Preisangaben ist auch nicht dergestalt, daß der
Gedanke an eine radikale Herabsetzung der Preise aufkommen könnte,
wie sie für eine Schlußverkaufswerbung typisch ist. Die in ihrer
Gesamtheit zu beurteilende Werbung enthält auf dem überwiegenden
Teil ihrer Seiten schlichte Preisangaben in den erwähnten Zahlen in
roter Schrift, die sich weder durch Größe, noch durch Schreibweise
oder Farbgestaltung von einer üblichen Preiskennzeichnung, wie sie
schon zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die
Preisauszeichnung geboten ist, absetzt. Soweit die Preise zu
einzelnen Angeboten in weißer Schrift auf roten oder blauen
gezackten Sternen bzw. in brauner Schrift auf beigen gezackten
Sternen dargestellt sind, mag auf diese Weise ein besonderer
Preisvorteil gerade des betreffenden Produktes beworben werden.
Schon angesichts der Tatsache, daß sich derartige Preisangaben auf
den einzelnen Seiten nur vereinzelt und teilweise sogar gar nicht
finden, wird aber deutlich, daß es sich allenfalls um einzelne
Sonderangebote handelt, keineswegs aber eine Preissenkung des
ganzen Sortiments oder einzelner Teile daraus angekündigt wird.
Dasselbe gilt in Bezug darauf, daß in einigen Fällen dem verlangten
Preis ein durchgestrichener höherer gegenübergestelt worden ist.
Die - inzwischen nicht mehr von vorneherein wettbewerbswidrige -
Preisgegenüberstellung wird auch außerhalb von Schlußverkäufen in
der Werbung eingesetzt und wirkt nach der Auffassung des Senats,
dessen Mitglieder als Verbraucher ebenfalls zu den angesprochenen
Verkehrskreisen zählen, nicht wie die Ankündigung eines
Saison-Schlußverkaufes. Auch insoweit ist von Bedeutung, daß diese
Gestaltung der Preisauszeichnung - die sich fast ausschließlich,
dort allerdings ganz überwiegend, auf den Seiten 8 und 9 der
immerhin 16-seitigen Beilage findet - keineswegs die Aufmachung der
Werbung prägt. Die bloße Tatsache, daß auf die beschriebene Weise
mehrfach auf Sonderangebote hingewiesen werden mag, macht die
Voraussetzungen des Anspruches ebenfalls nicht glaubhaft.
Sonderangebote sind, worauf auch der BGH bereits hingewiesen hat
(a.a.O., GRUR 83,184,185) heutzutage eine alltägliche Erscheinung,
die auch bei einer gewissen Häufung nicht ohne weiteres den
Eindruck erweckt, als werde eine aus dem normalen Geschäftsverkehr
herausfallende Veranstaltung angeboten. Dies muß gerade angesichts
des unstreitig breiten Sortiments der Antragsgegnerin als
Betreiberin einer Warenhauskette gelten, weil bei dem umfassenden
Sortiment eines Warenhauses Sonderangebote von dem Verbraucher eher
und bezüglich einer größeren Anzahl von Produkten erwartet werden,
als dies bei einem nicht so breit sortierten Anbieter der Fall sein
mag.
Geben mithin schon die Preise keinen Anhaltspunkt für die
Annahme, es könnte der Winterschlußverkauf vorgezogen werden, so
gilt dasselbe bezüglich der zusätzlich von der Antragstellerin
angeführten vereinzelt in der Beilage vorkommenden Slogans. Diesen
fehlt zunächst wiederum jeglich reißerische und damit durch die
äußere Form an die Werbung für Schlußverkäufe erinnernde
Aufmachung. Vor allem läßt aber auch ihr Inhalt keineswegs den
Gedanken an eine Schlußverkaufswerbung aufkommen. Die drei Slogans
,Alles was ich will!", ,Echt fitte Angebote im Anzug!" und ,Die
machen wirklich alles mit!" haben erkennbar ausschließlich den
Umfang des Sortiments und die Qualität der beworbenen Produkte,
nicht aber einen irgendwie gearteten, gar besonderen Preisvorteil
zum Gegenstand, wie er typisch für die Schlußverkaufswerbung ist.
Dies bedarf angesichts des Wortlauts der Slogans keiner näheren
Begründung. Der verbleibende Slogan ,Wir bringen Preisvorteile ins
Rollen" erwähnt zwar mit dem Wort ,Preisvorteil" einen auch bei der
Werbung für Saison-Schlußverkäufe nicht selten verwendeten Begriff,
hierdurch allein bekommt die in ihrer Gesamtheit zu beurteilende
Beilage indes nicht den Charakter einer Schlußverkaufswerbung. Mag
auch nicht jeder Leser erkennen, daß mit dem Slogan auf die Rollen
an den auf derselben Seite beworbenen ,Rollenkoffern" angespielt
werden mag, so ist doch nicht glaubhaft gemacht, daß dieser eine
Slogan der gesamten Beilage das Gepräge einer Werbung für den
bevorstehenden Winterschlußverkauf geben könnte. Immerhin findet
sich der Slogan auf den 16 Seiten der Beilage nur einmal, zudem
erst auf der letzten Seite. Außerdem wird auf dieser letzten Seite
auch ausschließlich ein Produkt, nämlich eben die ,Rollenkoffer",
beworben, während die Beilage ansonsten ganz unterschiedliche
Produkte aus verschiedenen Sortimentsbereichen der Antragsgegnerin,
und zwar vorwiegend Textilien, zum Gegenstand der Werbung
macht.
Nach alledem kann nicht davon die Rede sein, daß die Beilage
nicht deutlich erkennen lasse, daß es sich um Angebote des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder Sonderangebote handele. Damit
ist nicht glaubhaft gemacht, daß durch die angegriffene
Werbebeilage bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck
erweckt werde, als habe der Schlußverkauf bereits begonnen, oder
ziehe die Antragsgegnerin diesen vor. Aus denselben Erwägungen
scheidet auch die - von der Antragstellerin selbst auch nicht
angeführte - Annahme aus, die Werbung könnte unabhängig von dem
Eindruck eines schon stattfindenden Winterschlußverkaufes die
Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung im Sinne des
§ 7 Abs.1 UWG erfüllen.
Die Berufung der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM
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OLG Köln:
Urteil v. 18.08.1995
Az: 6 U 77/95
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