Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Juli 2002
Aktenzeichen: 14 WF 99/02
(OLG Köln: Beschluss v. 18.07.2002, Az.: 14 WF 99/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen - vom 6. Juni 2002 - 50 F 140/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit September 2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat im März 2002 eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zugewinnausgleich eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss entsprochen, von der Prozesskostenhilfe jedoch die Mehrkosten ausgenommen, die durch die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbunds anfallen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverfolgung außerhalb des Scheidungsverbunds sei mutwillig, da vernünftige und nachvollziehbare Gründe für diese Verfahrensweise nicht dargetan seien.
Gegen die Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin geltend macht, im vorliegenden Fall sei ein triftiger Grund für die Klage außerhalb des Verbundverfahrens gegeben, weil die Parteien sich grundsätzlich über den Zugewinnausgleich hätten einigen wollen und nicht damit gerechnet hätten, dass es hierüber zum Streit kommen würde. Außerdem sei wegen der möglichen Kostenfreistellung der Klägerin nach § 91 ZPO im vorliegenden Prozess im Gegensatz zur anteiligen Kostenhaftung im Verbundverfahren nach § 93a I ZPO gar nicht vorab feststellbar, welcher Verfahrensweg kostengünstiger sei.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtene Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 18.1.2000 - 14 WF 3/00 -, FamRZ 2000, 1021 = NJWE-FER 2000, 189), wonach die Geltendmachung von Folgesachen - nachehelicher Unterhalt und Zugewinn - außerhalb des Ehescheidungsverbunds ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe nicht zur gänzlichen Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit führt, sich eine solche isolierte Rechtsverfolgung vielmehr nur auf die vermeidbaren Mehrkosten auswirkt (ebenso u.a. OLG Düsseldorf - 1. FamS., FamRZ 1994, 635f., unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung -; im gleichen Sinne OLG Düsseldorf - 1. FamS., FamRZ 1994, 312 - für Klage auf Trennungsunterhalt außerhalb des Verbundes von Ehetrennungsverfahren und Unterhaltsverfahren nach italienischem Recht -; OLG Köln - 25. FamS., MDR 1994, 1123f. - für die isolierte Klage auf Zugewinnausgleich). Der Senat hat in seinem vorgenannten Beschluss weiter ausgeführt:
"Ob eine dahingehende Beschränkung der Bewilligung bereits in der Grundentscheidung zum Ausdruck kommen muss - wie das Amtsgericht angenommen hat - oder der Einwand vermeidbarer Mehrkosten erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf - 1. FamS., FamRZ 1994, 635f.), ist eine nachrangige Frage. Der vom Amtsgericht gewählte Weg hat den Vorzug, dass damit ein Widerspruch zwischen uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung und eingeschränkter Kostenfestsetzung vermieden wird (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rdn. 473, Fußn. 241 m.w.Nachweisen)."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten entgegenstehenden Entscheidungen fest. Dass das Gesetz
einer Partei die prozessuale Möglichkeit eröffnet, den Zugewinnausgleichsanspruch außerhalb des Verbundverfahrens zu verfolgen, schließt Mutwillen nicht aus. Denn eine bedürftige Partei ist grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren zu wählen (OLG Dresden, FamRZ 2001, 230f. [231]). Die Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursacht aber auf jeden Fall wegen der Streitwertaddition - §§ 19a I GKG, 7 BRAGO - insgesamt geringere Kosten (OLG Dresden, a.a.O.; Niepmann MDR 2000, 619; Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, Rdn. 24 zu § 623). Der Hinweis darauf, dass der bedürftigen Partei bei einem Prozesserfolg im isolierten Verfahren unter Umständen wegen einer Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners nach § 91 ZPO letztlich weniger Kosten entstehen, was auch der Staatskasse zugute käme (OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; Zöller/Philippi, a.a.O.), überzeugt deswegen nicht, weil Prozesskostenhilfe vor der bzw. für die Rechtsverfolgung zu bewilligen, das weitere Schicksal und der tatsächliche Ausgang des Verfahrens in der Regel aber noch nicht absehbar ist, weswegen auch noch offen ist, welchen Inhalt die Kostenentscheidung haben wird (OLG Dresden, a.a.O.). Abgesehen davon kann es auch im Verbundverfahren zu einer für den bedürftigen Ehegatten günstigeren Kostenentscheidung gemäß § 93a I 2 ZPO kommen.
Vernünftige Gründe für die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs hat die Klägerin nicht dargetan. Der pauschale Hinweis auf die fehlgeschlagene Absicht der Parteien, sich über den Zugewinnausgleich selbst zu einigen, reicht nicht aus. Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, dass insoweit überhaupt irgendwelche außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien geführt wurden, geschweige denn, welchen Inhalt diese gehabt haben sollen.
OLG Köln:
Beschluss v. 18.07.2002
Az: 14 WF 99/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/27f3de9baae1/OLG-Koeln_Beschluss_vom_18-Juli-2002_Az_14-WF-99-02