Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Januar 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/03

(BGH: Beschluss v. 10.01.2005, Az.: AnwZ (B) 27/03)

Tenor

In dem Verfahren AnwZ (B) 27/03 wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden in dem Verfahren AnwZ (B) 28/03 der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.

Januar 2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.

Juni 2002 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Hilfsantrag der Antragstellerin auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert für die Verfahren AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03 wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 20. September 2000 gegründete "DWP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" wurde am 19. Februar 2001 in das Handelsregister eingetragen (HRB AG D. ) und am 11. April 2001 als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59 c BRAO zugelassen. Nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27. September 2001 entstand durch Umwandlung im Wege des Formwechsels dieser Gesellschaft die "DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft", die am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde

(HRB AG D. ).

Die Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"I. Allgemeine Bestimmungen§ 2 Gegenstand des Unternehmens 1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (Anwaltsaufträge), deren Ausführung nur (durch) in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigt; im übrigen darf die Gesellschaft nur Maßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Gesellschafter im Rahmen ihrer beruflicher Aufgaben und Befugnisse fördert.

2.

Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Berufstätigkeit in Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach dem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können.

3.

Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Dies gilt auch für das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren (§ 3 Abs. 2 BNotO).

4.

Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im Inund Ausland beteiligen, wenn deren Ausgestaltung mit den berufsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zur überörtlichen Sozietät im Einklang stehen.

II. Grundkapital und Aktien§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 1.

...

2.

Die Aktien lauten auf den Namen.

3.

Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Hauptversammlung. Zu beachten sind hierbei berufsrechtliche Vorschriften, wonach Aktionäre nur Rechtsanwälte oder Angehörige anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nach ihrem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können (vgl. insbesondere § 59 a BRAO), werden können und wonach die Mehrheit der Aktien und die Mehrheit der Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten liegen müssen, die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausüben.

III. Der Vorstand§ 5 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. (...)

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Rechtsanwälte bestellt werden. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Zulassung als Rechtsanwalt, ist dieses Vorstandsmitglied unverzüglich abzuberufen.

IV. Aufsichtsrat§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer 1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur Rechtsanwälte oder Angehörige anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte aus ihrem Berufsrecht zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden können (§ 59 a BRAO), bestellt werden. Rechtsanwälte müssen stets die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder bilden. Verliert ein Aufsichtsratsmitglied seine berufsrechtliche Zulassung, so ist dieses aus wichtigem Grund umgehend abzuberufen und zugleich ein neues Mitglied zu bestellen, welches in seiner Person die Bedingungen der vorstehenden Vorschriften erfüllt. Das Untersuchungsrecht des Aufsichtsrates umfaßt nicht die Befugnis, Unterlagen von Mandanten der Gesellschaft einzusehen.

V. Hauptversammlung§ 12 Beschlußfassung 1.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage.

2.

Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. ...

3.

Zur Ausübung von Gesellschafterrechten können nur Gesellschafter bevollmächtigt werden, die Rechtsanwälte oder Angehörige anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nachihrem Berufsrecht zur gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können (§ 59 a BRAO), sind.

VII. Einziehung§ 14 Einziehung von Aktien 1.

...

2.

Die Einziehung der Aktien ist -unter Beachtung der zwingenden Grenzen des § 71 Aktiengesetz -ohne Zustimmung des Aktionärs zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenna) eine Verfügung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung vorliegt und die Hauptversammlung die entsprechende Zustimmung verweigert hat;

b) über das Vermögen des Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen werden sollte oder der Aktionär die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat;

...

d) ein Aktionär seine Zulassung als Rechtsanwalt bzw. Angehöriger eines sonstigen sozietätsfähigen Berufes (§ 59 a BRAO) verliert oder die entsprechenden Eignungsvoraussetzungen entfallen sind;

...

f) ein Aktionär seine Aktien für Rechnung, im Interesse oder als Treuhänder für Dritte hält oder Dritte am Gewinn der Gesellschaft beteiligt;

g) die Aktien von Todes wegen auf einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer übergegangen sind.

Die Aktionäre sind im vorstehenden Fall 2 d verpflichtet, die Einziehung zu beschließen. Gleiches gilt für die vorstehenden Fälle 2 f und 2 g, falls der Dritte oder der Erbe/Vermächtnisnehmer nicht die Aktionärseigenschaft des § 4 Ziff. 3 dieser Satzung erfüllt."

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 18. Juni 2002 gegenüber der Antragstellerin die der "DWP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" erteilte berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag ab, in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen (BRAK-Mitt. 2003, 186). Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin. Sie macht geltend, daß die ihr als GmbH erteilte berufsrechtliche Zulassung auch nach dem Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft fortbestehe (AnwZ (B) 27/03). Für den Fall der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs verfolgt die Antragstellerin ihren Hilfsantrag weiter, mit dem sie in ihrer neuen Rechtsform die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft begehrt (AnwZ (B) 28/03). Der Senat hat beide Verfahren verbunden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren über den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (AnwZ (B) 27/03) ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die berufsrechtliche Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft ist von der Antragsgegnerin nach dem Formwechsel der Gesellschaft mit Recht widerrufen worden.

Nach § 59 h Abs. 3 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59 c BRAO erfüllt.

Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie ist nicht mehr, wie es § 59 c Abs. 1 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Dem Widerruf steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihre Rechtsform durch einen Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG geändert hat. Trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung war die Antragsgegnerin zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung berechtigt, weil die Zulassung von personenbezogenen Voraussetzungen abhängt (insbesondere §§ 59 e und 59 f BRAO), deren Fortbestand bei einem Formwechsel der Gesellschaft nicht gewährleistet ist. Die erteilte Zulassung geht deshalb, wie bereits der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, bei einer Umwandlung nicht automatisch mit über, sondern muß neu erteilt werden (BFH, Beschluß vom 3. Juni 2004 -IX B 71/04, GmbHR 2004, 1105 = BFH/NV 2004, 1290). Dem schließt sich der Senat an.

III.

Die ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde in dem Verfahren über den Hilfsantrag der Antragstellerin, in ihrer geänderten Rechtsform als Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden (AnwZ (B) 28/03), ist begründet und führt zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, über diesen Antrag neu zu entscheiden.

Die Antragstellerin kann -unter bestimmten Voraussetzungen -auch in ihrer neuen Rechtsform als Aktiengesellschaft beanspruchen, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, denn §§ 59 c ff. BRAO sehen die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor. Gleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG).

1.

Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Berufswahl. Daraus folgt ihr Recht, Aufträge zu übernehmen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören, wenn ihr nicht eine solche Tätigkeit durch Regelungen verboten ist, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Denn für die Beurteilung, ob eine Aktiengesellschaft Anwaltsaufträge übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine entsprechende Berufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (BGHZ 124, 224, 225 zur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH). Ein solches gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung besteht nicht, so daß eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist (so bereits BayObLG, NJW 2000, 1647; Henssler/Prütting, BRAO, 2.

Aufl., Vorbem. § 59 c Rdnr. 18 f.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 c Rdnr. 8).

a) Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar sieht § 59 c Abs. 1 BRAO nur vor, daß Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, unter den in § 59 d BRAO näher bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können. Daraus folgt aber nicht, daß einer Aktiengesellschaft der Zugang zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten deshalb verwehrt wäre, weil sie aufgrund ihrer Rechtsform nicht die Voraussetzungen nach § 59 c ff. BRAO erfüllt. Diese Regelungen enthalten kein gesetzliches Verbot für ein Tätigwerden einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet anwaltlicher Berufsausübung, so daß sich die Frage, ob ein solches Verbot mit der in Art. 12 Abs. 1 GG auch einer Aktiengesellschaft gewährten Berufswahlfreiheit und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (verneinend Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 20), nicht stellt. Aus der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze (BT-Drucks. 13/9820) ist zu entnehmen, daß sich der Gesetzentwurf, dessen §§ 59 c ff. BRAO im wesentlichen unverändert verabschiedet worden sind, auf die Regelung der Rechtsanwaltsund Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschränken und "zur Frage der Zulassung anderer Gesellschaftsformen -insbesondere von Aktiengesellschaften -als Anwaltsgesellschaften keine Aussage" machen wollte (aaO, S. 11). Die aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, sich einer Stellungnahme zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft bewußt zu enthalten, steht zwar -methodisch -einer berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften im Wege einer schlichten Analogie zu den Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO entgegen, weil es insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Aus dem Regelungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften ist aber ein -indirektes -gesetzliches Verbot für den Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 -VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974, und Beschluß vom 22. Oktober 2003 -I B 168/03, BFH/NV 2004,224, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO; Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.A. Kempter/ Kopp, NJW 2004, 3605, 3606). Ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen muß sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, wenn dadurch -wie hier -erheblich in grundrechtsrelevante Positionen eingegriffen würde (BVerfGE 98, 49, 59 f.). Dazu ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften "keine Aussage" zu machen (aaO S. 11) zu ungenau. Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293, 300 ff.; BGHZ 124, 224, 229 f.).

b) Auch aus den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ergibt sich kein Verbot des Zugangs einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit. Das Rechtsberatungsgesetz hat eine andere Zielrichtung (vgl. BayObLG, NJW 1995, 199, 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung der Rechtsanwalts-GmbH). Die Berufsausübung der zugelassenen Rechtsanwälte wird vom Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (§ 3 RBerG). Ob ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, regelt das Rechtsberatungsgesetz nicht.

2. Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungsrechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso BFH, Urteil vom 11. März 2004, aaO, und Beschluß vom 22. Oktober 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO m.w.Nachw., Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 11 ff.; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO; a.A. Kempter/Kopp, aaO, 3607 f.).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aus der gesetzlichen Anerkennung von Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften (§ 49 Abs. 1 StBerG) und als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 28 WiPrO) der Anspruch von Rechtsanwälten herzuleiten ist, sich beruflich in gleicher Weise wie Steuerberater und Wirtschaftprüfer in einer Aktiengesellschaft zusammenschließen zu dürfen und auch in dieser Rechtsform zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden. Jedenfalls nachdem der GmbH die berufsrechtliche Zulassung als Rechtanwaltsgesellschaft durch §§ 59 c ff. BRAO eröffnet worden ist, darf die Aktiengesellschaft in berufsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter stehen als die GmbH, sofern die Aktiengesellschaft -abgesehen von ihrer Rechtsform -die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ebenso erfüllt wie die GmbH. Mit Erwägungen, daß die anwaltliche Berufsausübung durch eine Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich umrissenen Berufsbild des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar sei, kann der Aktiengesellschaft der Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung nicht mehr verwehrt werden, nachdem der Gesetzgeber die GmbH zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen hat. Wenn die Aktiengesellschaft in einer ihrer Rechtsform entsprechenden Weise den wesentlichen Anforderungen genügt, die an die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu stellen sind und die in §§ 59 c ff. BRAO für die Zulassung einer GmbH ihren Niederschlag gefunden haben, dann folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr Anspruch, ebenfalls als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Denn die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Unterschiede zwischen der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer GmbH rechtfertigen -für sich genommen -keine Differenzierung in der Behandlung beider Kapitalgesellschaften, soweit es um deren Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung geht, auf den beide Gesellschaften als juristische Personen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen Anspruch haben.

b) Der Auffassung, eine Aktiengesellschaft könne -anders als eine GmbH -wegen der fehlenden gesetzlichen Normen für ein Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen, sondern nur als Organisationsoder Besitzgesellschaft tätig werden (Kempter/Kopp, aaO, 3607), kann nicht gefolgt werden. Es mag dahinstehen, ob die in der Beschränkung auf eine Organisationsoder Besitzgesellschaft liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit einer Kapitalgesellschaft verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, als die Regelungen der §§ 59 c ff. BRAO über die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH noch nicht galten. Jedenfalls nachdem der Gesetzgeber den Anspruch einer GmbH, unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaft auch zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden, normiert hat, kann eine Aktiengesellschaft ebenfalls beanspruchen, nicht nur als Organisationsoder Besitzgesellschaft tätig werden zu können, sondern als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Berufsausübung zugelassen zu werden, wenn auch sie die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft gelten.

3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft sind zunächst in der Rechtsprechung für die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH herausgearbeitet worden, als diese gesetzlich noch nicht geregelt war. In den Bestimmungen der §§ 59 c ff. BRAO sind sie vom Gesetzgeber präzisiert und weiterentwickelt worden. Daran hat sich die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft auszurichten, solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fehlt.

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199), in dem über die grundsätzliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erstmals entschieden worden ist, ausgeführt, daß in einer Anwalts-GmbH die Wesensmerkmale des Anwaltsberufes als eines freien Berufes -insbesondere die Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit in der Berufsausübung -durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gewahrt bleiben müßten, und hatte daraus Mindestanforderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der Anwalts-GmbH abgeleitet. Diese Entscheidung und der durch sie eingeleitete Auffassungswandel über die -verfassungsrechtlich gebotene -Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH sind Anlaß für die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen (vgl. Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 5). Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung der §§ 59 c ff. BRAO von dieser Entscheidung leiten lassen; die Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 59 c ff. BRAO nimmt ausdrücklich auf sie Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 11). Nur wenn die Aktiengesellschaft die wesentlichen Voraussetzungen für die berufsrechtliche Zulassung einer Kapitalgesellschaft, die gegenwärtig in §§ 59 c ff. BRAO für die GmbH gesetzlich festgelegt sind, durch entsprechende Bestimmungen in ihrer Satzung wahrt, hat sie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie die GmbH Anspruch auf Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft in einem § 59 g BRAO entsprechenden Zulassungsverfahren.

b) Als notwendige Voraussetzung für die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft müssen danach -in Anlehnung an § 59 c ff. BRAO -folgende Erfordernisse durch die Satzung der Aktiengesellschaft zuverlässig sichergestellt sein (vgl. dazu auch Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 16 ff.):

-die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte;

-die Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf die Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (§ 3 Abs. 1 BRAO), und das Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft (vgl. § 59 c Abs. 1 und 2 BRAO);

-hinsichtlich der Aktionäre die Einhaltung der auch für die Gesellschafter einer GmbH geltenden Bestimmungen in § 59 e BRAO, insbesondere die Beschränkung des Kreises der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufe (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO);

-Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, wie sie in § 59 f BRAO für die Geschäftsführung und -entsprechend -auch für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH gelten (zum Aufsichtsrat der GmbH: Henssler/Prütting, aaO, § 59 f Rdnr. 9 ff.).

Darüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59 d Nr. 2 BRAO (kein Vermögensverfall) und nach § 59 d Nr. 3, § 59 j BRAO (hinreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft; vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO zur Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts) gegeben sein.

Erfüllt die Aktiengesellschaft nach ihrer Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft diese Voraussetzungen nicht mehr, so führt dies in gleicher Weise zum Erlöschen, zur Zurücknahme oder zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung wie bei der GmbH (vgl. § 59 h BRAO).

Um die erforderliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und ihres Fortbestandes zu ermöglichen, unterliegt die ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragende ebenso wie die bereits zugelassene Aktiengesellschaft der Pflicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse. Sie hat deshalb -in gleicher Weise, wie jeder Rechtsanwalt -an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36 a Abs. 2 BRAO) und hat -ebenso wie die GmbH (§ 59 m Abs. 1 BRAO) -jede Änderung der Satzung, der Aktionäre, des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Dazu ist sie, was die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre angeht, dann in der Lage, wenn die Aktien nach der Satzung -wie hier -als vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im übrigen gelten auch für die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaft die anwaltlichen Berufspflichten sinngemäß (vgl. die für die GmbH geltende Verweisung in § 59 m Abs. 2 BRAO).

4. Da die Antragsgegnerin eine Prüfung des Zulassungsantrags nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen bislang nicht vorgenommen hat, ist dies nachzuholen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß gegen die Satzung der Antragstellerin insoweit Bedenken bestehen, als die Bestimmung in § 2 Nr. 4 Satz 2 gegen das Verbot einer Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verstößt (vgl. § 59 c Abs. 2 BRAO). Auch genügt die Satzungsbestimmung in § 4 Nr. 3 über die Aktionäre der Antragstellerin den Anforderungen nicht hinreichend. Zwar ist durch die Beschränkung der Aktien auf Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind (§ 4 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 der Satzung), die erforderliche Transparenz hinsichtlich der Aktionäre der Antragstellerin sichergestellt. Jedoch erfüllt § 4 Nr. 3 Satz 2 der Satzung nicht das Erfordernis, daß -ebenso wie bei der GmbH -alle Anteilseigner in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dementsprechend fehlt in der an § 4 Nr. 3 Satz 2 anknüpfenden Bestimmung in § 14 Nr. 2 Buchst. d der Satzung eine Regelung über die Einziehung von Aktien, sofern die berufliche Tätigkeit des Aktionärs in der Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist. Daß Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft nach geltendem Recht nur sein kann, wer in dieser beruflich tätig ist, beruht auf der Erwägung, daß nach außen erkennbar sein soll, wer hinter der Rechtsanwaltsgesellschaft steht; damit wird verdeckten Interessenkonflikten entgegengewirkt.

Der Antragstellerin ist vor der Entscheidung über ihren Zulassungsantrag Gelegenheit zu geben, den Bedenken durch eine entsprechende Satzungsänderung Rechnung zu tragen (vgl. für die GmbH § 59 g Abs. 2 und 3 BRAO).

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BGH:
Beschluss v. 10.01.2005
Az: AnwZ (B) 27/03


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