Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Februar 2011
Aktenzeichen: 6 W 199/10

(OLG Köln: Urteil v. 23.02.2011, Az.: 6 W 199/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2010 - 31 O 582/10 - wird zurückgewiesen. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Verband nach § 4 UKlaG, nimmt die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen Förderung wettbewerbsrechtlich unzulässiger und gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßender geschäftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem "Lotto Service Center" und einer "TB Verlag UG" jeweils ein Postfach (… zur Postleitzahl … und … zur Postleitzahl …) überlassen. Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben ("Kaffeefahrten") ein und gaben die Postfachadressen für eine Rückantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (…) mit. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als Störerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu fördern, dass sie ihnen Postfächer zur Verfügung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist. Seinen mehrmals umformulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt er sein dargestelltes Begehren unter nochmaliger Antragsneufassung in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Allerdings scheitert das Begehren des Antragstellers weder an der fehlenden Bestimmtheit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch an sonstigen prozessualen Bedenken gegen die Antragsfassung. Dass die Antragsgegnerin nicht im Voraus wissen kann, wofür ein Kunde seine Postfachadresse zu verwenden beabsichtigt, und wegen des Postgeheimnisses auch nicht erfährt, welche Antwortschreiben von Verbrauchern ihre Kunden unter der Postfachadresse erreichen, führt nicht zur Unbestimmtheit des Petitums, bestimmten Postfachkunden unter bestimmten, vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen überhaupt kein Postfach mehr zur Verfügung zu stellen. Auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache droht im Falle des erstrebten Unterlassungsgebots nicht, denn dass dessen Befolgung ein Tätigwerden des Schuldners erfordert, ist nicht ungewöhnlich und ein mit dem Charakter des Eilverfahrens unvereinbarer irreversibler Zustand würde auch dann nicht geschaffen, wenn die Antragsgegnerin Verträge mit ihrer Kunden kündigen müsste, um dem Unterlassungsgebot nachkommen zu können; denn der Abschluss neuer Verträger und die erneute Überlassung derselben Postfächer nach einem abweichenden Urteil in der Hauptsache wäre ohne weiteres möglich.

2. Dem Antragsteller steht nach seinem eigenen Vorbringen jedoch kein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu.

a) Es kann unterstellt werden, dass die als Anlagen K 4, 7, 8, 9 und 13 vorgelegten, angebliche Gewinnmitteilungen enthaltenden Werbesendungen von Postfachkunden der Antragsgegnerin wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 17 des Anhangs zu dieser Vorschrift darstellen.

b) Die Antragsgegnerin ist für dieses Verhalten ihrer Kunden jedoch nicht haftbar zu machen und ein damit begründeter Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen sie kann nicht bejaht werden.

aa) Eine Haftung der Antragsgegnerin als Mittäter oder Gehilfe der fremden Handlungen scheidet aus. Eine solche Beteiligung beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen und erfordert entweder eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, oder neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). Davon kann bei der Antragsgegnerin in Bezug auf das inkriminierte Verhalten der Postfachkunden keine Rede sein.

bb) Eine Störerhaftung kommt in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt angedeutet und nunmehr ausdrücklich klargestellt hat (BGH, a.a.O., Rn. 48 m.w.N.).

cc) Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm mögliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Prüfpflichten anzunehmen sein kann (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22 ff., 36 ff.] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730 [Rn. 16] - Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der Überlassung der Postfächer jedoch schon keine Prüfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der Überlassung überhaupt eine geschäftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gefährdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begründet oder in relevantem Umfang erhöht hat.

(1) Die Antragsgegnerin als ein mit Briefzustelldienstleistungen nach den Vorschriften der Prozessordnungen beliehener Unternehmer (§ 33 Abs. 1 PostG) darf mit Empfängern die Abholung von Briefsendungen, also die Einrichtung eines Postfachs, nur vereinbaren, wenn diese für Fälle einer förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen haben (§ 5 Abs. 1 Postdienstleistungsverordnung [PDLV]). Verbänden nach § 4 UKlaG ist die Anschrift auf Verlangen mitzuteilen, soweit sie diese benötigen (§ 13 Abs. 1 UKlaG). Die Angaben sollen es ermöglichen, eine Klageschrift zuzustellen, was unter einer Postfachanschrift nicht möglich ist (BGH, NJW 2002, 2391 [2393 f.] = GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift; Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 13 UKlaG Rn. 4).

Zur zustellfähigen Anschrift im Sinne der Prozessordnung gehört unbeschadet der für vorbereitende Schriftsätze und die Bezeichnung der eigenen Partei geltenden Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO jedoch nur die Angabe einer den Zustellungsempfänger und den Ort der Zustellung eindeutig individualisierenden Bezeichnung (BGH, NJW 1988, 2114; NJW-RR 2004, 1503; OLG Köln, NJW 1982, 1888). Insbesondere an Zustellungen mit Wirkung gegen juristische Personen werden nur geringe Anforderungen gestellt; die namentliche Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter ist nicht unbedingt notwendig (BGH, NJW 1993, 2811 [2813]), so dass es etwa für die Zustellung an eine Aktiengesellschaft in deren Geschäftslokal keiner persönlichen Benennung ihrer Vorstandsmitglieder bedarf (BGH, NJW 1989, 2689).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Verpflichtung der Antragsgegnerin auch im Streitfall nicht etwa dahin, vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden genaue Feststellungen zu deren Identität und Rechtsfähigkeit zu treffen, um den auskunftsberechtigten Verbänden über die bloße Zustellung hinaus weitergehende Risiken einer gegen die Postfachinhaber gerichteten Klage abzunehmen. Eine förmliche Zustellung an die durch ihre Firmen oder Etablissementsbezeichnung individualisierten sowie nachweislich über eine konkrete Hausanschrift mit einem eindeutig gekennzeichneten Briefkasten oder einer ähnlichen Empfangseinrichtung verfügenden Postfachkunden der Antragsgegnerin war dem Antragsteller hier ohne weiteres möglich und ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch tatsächlich erfolgt. Weitergehende Schwierigkeiten des Antragstellers bei der Anspruchsdurchsetzung gegen die nicht im Handelsregister verzeichneten Unternehmen sind nicht mehr die Folge einer unzureichenden Feststellung ihrer zustellfähigen Anschrift durch die Antragsgegnerin.

(2) Dass die Verwendung von Postfachanschriften als Rückantwortadresse im Streitfall betrügerischen Zwecken gedient haben mag, führt für sich allein nicht zur Annahme erhöhter Prüfpflichten der Antragsgegnerin. Weil eine genauere Überprüfung der Identität der Postfachkunden nach Lage der Dinge präventiv bei sämtlichen Postfächern durchgeführt werden müsste, überschritte eine entsprechende Verpflichtung außerdem die Zumutbarkeitsgrenze, ohne dass betrügerische Machenschaften sogenannter "Briefkastenfirmen" damit effektiv unterbunden würden.

(3) Die Antragsgegnerin haftet in dem geltend gemachten Umfang auch nicht ab dem Zeitpunkt, an dem sie durch den Antragsteller von möglichen Wettbewerbsverstößen ihrer Postfachkunden erfahren hat. Ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 2 UKlaG zur Auskunft über Namen und Anschrift der Kunden anhand der bei ihr vorhandenen Bestandsdaten ist sie nachgekommen. Die nachträgliche Auferlegung weitergehender Ermittlungspflichten im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus. Eine Überprüfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin kommt wegen des Postgeheimnisses erst recht nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorläufige) Rücknahme der Postfächer gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitert an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit für das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - im Hinblick auf das in zweiter Instanz ausgeweitete Petitum auf 10.000,00 € festgesetzt.






OLG Köln:
Urteil v. 23.02.2011
Az: 6 W 199/10


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