Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 22. September 2009
Aktenzeichen: PatA-Z 1/09

(OLG München: Beschluss v. 22.09.2009, Az.: PatA-Z 1/09)

Tenor

I. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird auf 3.000,€ Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Patentanwalt und Mitglied bei der Antragsgegnerin, der ... deren Vorstand die ZeitschriftMitteilungen der deutschen Patentanwälteherausgibt.

Am 23. März 2008 übersandte der Antragsteller dem Schriftleiter dieser Zeitschrift einen Aufsatz mit dem TitelMehrfach abhängige Unteransprüche(vgl. Anl. K 1) zur Veröffentlichung. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (vgl. Anl. K 2) wies der Schriftleiter auf einige € insbesondere die Formel zur Berechnung der Anzahl von Anspruchskombinationen bei mehreren Patentunteransprüchen betreffende € Stellen im Aufsatz hin, die ihm nicht vollständig klar erschienen, und teilte mit, dass in der vorliegenden Form eine Veröffentlichung in der Zeitschrift nicht empfohlen würde. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2008 (vgl. Anl. K 3) und vom 4. Juni 2008 (vgl. Anl. K 5), wobei er im zweiten Schreiben eine Frist bis zum 6. Juni 2008 zur Entscheidung über die Veröffentlichung seines Aufsatzes setzte. In einem Schreiben vom 5. Juni 2008 (vgl. Anl. K 6) nahm der Schriftleiter Bezug auf die beiden Schreiben des Antragstellers und äußerte sich zu der anzuwendenden Formel. Am selben Tag wandte sich der Antragsteller an den Vorstand der Antragsgegnerin (vgl. Anl. K 7) und bezeichnete den Schriftleiter als ihm nicht zumutbar, da dessen Schreiben vom 16. Mai 2008 (vgl. Anl. K 2) als rechtswidriger Angriff auf seine € des Antragstellers € durch Art. 1 und Art. 5 GG geschützte Ehre anzusehen sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (vgl. Anl. K 9) antwortete der Vorstand, keine Veranlassung für eine Änderung in der Schriftleitung zu sehen; der Antragsteller bestätigte den Erhalt dieses Schreibens am 9. Juli 2008 (vgl. Anl. K 10). Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 an den Vorstand der Antragsgegnerin (vgl. Anl. K 12) stellte der Antragsteller die ihm wichtig erscheinenden Punkte dar und erklärte, eine Stellungnahme bis zum 4. August 2008 zu erwarten; der Vorstand antwortete darauf nicht.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es der Antragsgegnerin durch § 54 PAO verwehrt sei, die Publikation eines ihrer Kammermitglieder mit der Begründung zu versagen, die Schriftleitung sei anderer Meinung oder halte andere wissenschaftliche Thesen für zutreffend. Außerdem stelle die Weigerung der Veröffentlichung aus inhaltlichen Gründen eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässige Zensur dar und sei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

Mit seinem am 17. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht ... eingereichten Schriftsatz beantragt er,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Veröffentlichung von Aufsätzen ihrer Mitglieder für eine Fachzeitschrift, die ihr Vorstand herausgebe, nur aus formalen Gründen (z. B. Redaktionsschluss, thematische Eignung, bestimmte Sprachfassung) ablehnen oder ablehnen lassen könne; nicht abgelehnt werden könnten Beiträge mit der Begründung, inhaltlich sei wissenschaftlich eine andere Auffassung richtig;

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag vom 5. Juni 2008 auf Entscheidung über die Veröffentlichung des AufsatzesMehrfach abhängige Unteransprüchein der ZeitschriftMitteilungen der deutschen Patentanwälteunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Februar 2009 (Bl. 70 ff. d. A.) € einem Antrag der Antragsgegnerin und einem Hilfsantrag des Antragstellers folgend € an den Senat verwiesen hat, beantragt die Antragsgegnerin,

1. den Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen;

2. hilfsweise: den Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen;

3. hilfsweise: den Verpflichtungsantrag als unzulässig zu verwerfen und

5. hilfsweise: den Verpflichtungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Feststellungsantrag sei unstatthaft, weil die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Antrag ausnahmsweise zulässig sei, nicht vorlägen. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag unbegründet; § 54 PAO betreffe die Patentanwaltschaft als solche und diene nicht dem Individualrechtsschutz. Der Verpflichtungsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 PAO gestellt worden sei. Auch dieser Antrag sei zudem unbegründet. Weder § 54 PAO noch Art. 3 und Art. 5 GG seien verletzt. Der Antragsteller habe schon keinen vergleichbaren Sachverhalt mitgeteilt, demgegenüber er ungleich behandelt worden wäre. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebe dem Antragsteller keinen Anspruch, sich bei der Verbreitung seiner Meinung der Zeitschrift der Antragsgegnerin zu bedienen; da bereits der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht eröffnet sei, gehe die Berufung des Antragstellers auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ins Leere.

Der Antragsteller erwidert auf den Einwand der Unzulässigkeit dass es an einem Verwaltungsakt i. S. d. § 184 Abs. 1 PAO fehle, weil im Streitfall keine hoheitliche Maßnahme als einseitige Regelung vorliege. Da ein Autorenvertrag habe geschlossen werden sollen, fehle es an der für eine hoheitliche Maßnahme erforderlichen Einseitigkeit. Außerdem liege keine Entscheidung vor, weil die Antragsgegnerin die Veröffentlichung nicht abgelehnt, sondern eine Änderung zu erreichen versucht habe; die Äußerungen seien in Bezug auf sein Anliegen unpräzise und nicht auf eine eindeutige Rechtsfolge gerichtet. Jedenfalls aber liege in seinem Schreiben vom 24. Juli 2008 (vgl. Anl. K 12) ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, der mehr als drei Monate nicht verbeschieden worden sei (vgl. § 184 Abs. 2 PAO). Im Übrigen solle die Regelung des § 184 PAO die Rechtsschutzmöglichkeiten des Patentanwalts verbessern; das stehe einer Auslegung entgegen, die zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags führe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind unzulässig.

1. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag ist unstatthaft.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin Aufsätze nur aus formalen, nicht dagegen aus inhaltlichen Gründen ablehnen könne. Damit bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, Aufsätze zu veröffentlichen, soweit keine formalen Gründe dagegen sprächen. Der Antrag ist damit auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

19b) Einen derartigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach § 43 VwGO sieht die Patentanwaltsordnung nicht vor. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung setzt vielmehr voraus, dass die Patentanwaltskammer eine konkrete Maßnahme ergriffen hat, die geeignet ist, den Patentanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; nur diese ist angreifbar (vgl. BGH NJW 2007, 3499 Tz. 6 für die entsprechende Vorschrift des § 223 BRAO;Feurich/Weyland, BRAO u. a., 7. Aufl. 2008, § 184 PAO Rz. 1 i. V. m. § 223 BRAO Rz. 19 m. w. N.). Ein Feststellungsantrag ist deshalb grundsätzlich unstatthaft.

20Ausnahmen hiervon sind nur in Fällen zuzulassen, in denen sonst die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. BGH NJW 2006, 2926 Tz. 2; NJW 2001, 1572 (1573), jeweils zu § 223 BRAO;Feurich/Weyland, a. a. O., § 184 PAO Rz. 1 i. V. m. § 223 BRAO Rz. 20 m. w. N.).

c) Eine solche Ausnahme ist im Streitfall nicht gegeben.

aa) Der Antragsteller hat die Schreiben des Schriftleiters vom 16. Mai 2008 (vgl. Anl. K 2) und vom 5. Juni 2008 (vgl. Anl. K 6) zunächst jeweils als Ablehnung der Veröffentlichung seines Aufsatzes aufgefasst, wie nicht zuletzt seine Darstellung auf Seite 3 der Antragsschrift zeigt, in der er ausführt, der Schriftleiter habe sich mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erneut geweigert, den Aufsatz zu veröffentlichen. Folgte man seiner nunmehr geäußerten Auffassung, es liege wegen der Unklarheit der Äußerungen, die er zum Anlass für den Streit genommen hat, gar keine hoheitliche Maßnahme vor, so würden seine Rechte durch die Schreiben nicht beeinträchtigt und es fehlte bereits deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung.

23bb) Allerdings ist entgegen der nunmehr vertretenen Auffassung des Antragstellers jedenfalls das Schreiben des Schriftleiters vom 16. Mai 2008, das dem Antragsteller ausweislich des auf der Anlage K 2 befindlichen Eingangsvermerks als Telefax noch am selben Tag zuging, als Ablehnung der Veröffentlichung des Aufsatzes in der eingereichten Form zu verstehen. Die Rechtsnatur dieser Ablehnung bedarf im Streitfall keiner abschließenden Klärung. Denn auch wenn sie als hoheitliche Maßnahme in dem Sinn anzusehen wäre, dass sie als Verwaltungsakt i. S. d. § 184 PAO einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, könnte das die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht begründen. Auch in diesem Fall gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags, weil der Antragsteller die Ablehnung innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 PAO hätte anfechten können.

Die Antragsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 PAO beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der Maßnahme. Gemäß § 8 1. Halbsatz VwZG gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 1 VwZG auch auf das Zustellungsverfahren bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Antragsgegnerin (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 PAO) Anwendung. Die Antragsschrift des Antragstellers ging erst lange nach Ablauf der Frist, nämlich am 17. Dezember 2008, bei Gericht ein.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schreiben des Schriftleiters vom 5. Juni 2008 (vgl. Anl. K 6) und des Vorstands der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2008 (vgl. Anl. K 9), wenn diese als selbständig angreifbare Ablehnungen weiterer Veröffentlichungsersuchen aufgefasst werden.

Dass der Antragsteller die Möglichkeiten, sich gegen die Ablehnung der Veröffentlichung seines Aufsatzes zu wehren, nicht ergriffen hat, ist ihm selbst zuzurechnen und stellt ihn nicht rechtsschutzlos. Eine verfassungsrechtliche Veranlassung, ihm über die einfach-gesetzlichen Regelungen hinaus Verfahrensmöglichkeiten zu eröffnen, wird dadurch nicht begründet.

cc) Auch die Berufung des Antragstellers darauf, dass der Vorstand der Antragsgegnerin auf sein Schreiben vom 24. Juli 2008 (vgl. Anl. K 12) nicht geantwortet habe und deshalb ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 184 Abs. 2 PAO vorliege, führt schon deshalb nicht zur Statthaftigkeit des Feststellungsantrags, weil in diesem Schreiben kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt worden war, wie § 184 Abs. 2 PAO voraussetzt. Das Schreiben erschöpfte sich in einer Aufzählung diverser Punkte, die dem Antragsteller wichtig erschienen, und schloss mit der Erwartung einer Stellungnahme; ein auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichteter Antrag kann dem nicht entnommen werden. Entsprechend fehlt auch im Antrag auf gerichtliche Entscheidung die gemäß § 184 Abs. 4, § 35 Abs. 2 Satz 3 PAO erforderliche Angabe, welche Amtshandlung beantragt worden sei.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Antrags vom 5. Juni 2008 (vgl. Anl. K 7) auf Entscheidung über die Veröffentlichung des Aufsatzes zu verpflichten, ist ebenfalls unzulässig.

Gemäß § 184 Abs. 2 PAO setzt ein Verpflichtungsantrag als Untätigkeitsantrag voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Im Streitfall erscheint schon fraglich, ob dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Juni 2008 an den Vorstand der Antragsgegnerin (vgl. Anl. K 7) ein erneutes Ersuchen um Veröffentlichung entnommen werden kann; der Antragsteller bezeichnete darin lediglich den Schriftleiter als ihm unzumutbar und bat um eine Klärung des Problems. Selbst wenn aber darin konkludent ein Veröffentlichungsersuchen zu sehen ist, wurde es jedenfalls vom Vorstand der Antragsgegnerin in dessen Antwortschreiben vom 7. Juli 2008 (vgl. Anl. K 9) abgelehnt. Eine Nichtverbescheidung liegt daher im Streitfall nicht vor.

Die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags ergibt sich auch nicht bei einer Auslegung dahin, dass damit zugleich konkludent die Aufhebung der Ablehnung vom 7. Juli 2008 verfolgt werde, um den Weg zu einer Neubescheidung zu eröffnen. Zwar kann im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Verwaltungsakts die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ausgesprochen werden (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz i. V. m. § 184 Abs. 4 PAO). Das setzt indes voraus, dass die Anfechtung des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgreich ist. Im Streitfall dagegen ist die Ablehnung des erneuten Veröffentlichungsersuchens durch das Schreiben des Vorstands vom 7. Juli 2008 nicht innerhalb der mit dem spätestens am 9. Juli 2008 erfolgtem Eingang beim Antragsteller beginnenden Monatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 PAO angegriffen worden. Der erst am 17. Dezember 2008 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre als Anfechtungsantrag wegen Verfristung unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 184 Abs. 4, § 153 Abs. 1 PAO.

Der Geschäftswert wurde nach § 184 Abs. 4, § 154 Abs. 2 PAO, § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (vgl. § 184 Abs. 3 Satz 2 PAO). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Beschluss v. 22.09.2009
Az: PatA-Z 1/09


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