Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. September 2012
Aktenzeichen: IV ZR 264/11
(BGH: Beschluss v. 26.09.2012, Az.: IV ZR 264/11)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert: 711,80 €
Gründe
I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel gemäß § 17 (5) c) cc) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu berufen.
Die Klausel lautet auszugsweise:
"Der Versicherungsnehmer hat ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung 1 ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte ... ."
Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000 € in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Erstattungsantrag in Höhe von 200 € unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsbegehrens stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "die im Streit stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr daher grundsätzliche Bedeutung beikommt".
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren in der abgewiesenen Höhe von 711,80 € weiter.
II. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidungsformel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012, 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 3 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbeschränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295).
2. Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versicherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderungsklausel, wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl.; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Harbau-8 er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl.). Die Frage einer Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen solchen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendungen erforderlich sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art. Zulassungsfähige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständlichen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht angesprochen.
Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Entscheidung zur Wirksamkeit der Klausel überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Die Entscheidungsgründe belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision überden zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zuzulassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2011 - 10 O 538/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 12 U 104/11 -
BGH:
Beschluss v. 26.09.2012
Az: IV ZR 264/11
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