Landgericht Potsdam:
Beschluss vom 20. April 2012
Aktenzeichen: 24 Qs 64/11

(LG Potsdam: Beschluss v. 20.04.2012, Az.: 24 Qs 64/11)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Mai 2008 wurde dem Angeklagten eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, ein versuchter Betrug gemäß § 263, 22, 23 Abs. 1 StGB sowie eine falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB zur Last gelegt. Wegen der Vorwürfe im Einzelnen wird auf den Inhalt der Anklageschrift verwiesen.

2.

Der Verteidiger des Angeklagten, der am 11. Februar 2008 angezeigt hatte, diesen zu vertreten, nahm mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, umfassend zu den Anklagevorwürfen Stellung.

3.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13. Januar 2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

4.

Gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 5. März 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 16. März 2010 eingehend begründet hat.

5.

Durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2010 - Az.: 25 Qs 43/10 € wurde der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13. Januar 2010 aufgehoben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Mai 2010 zu Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Zossen - Strafrichter - eröffnet.

6.

Am Ende der dann am 17. September 2010 durchgeführten Hauptverhandlung - Az. : 10 Ds 482 Js 17611/07 (288/08) AG Zossen € wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

7.

Am 30. September 2010 beantragte der Verteidiger, folgende Kosten gegen die Staatskasse festzusetzen:

Grundgebühr (Satz 1, 3), Nr. 4100 VV RVG 250,00 EuroVerfahrensgebühr für vorbereitendes Verfahren,Nr. 4104 VV RVG 125,00 EuroVerfahrensgebühr erster Rechtszug, Nr. 4106 VV RVG 200,00 EuroZusätzliche Gebühr für Beschluss nach § 204 I StGB,Nr. 4141 VV RVG 200,00 EuroTerminsgebühr Hauptverhandlung am 17.09.2010,Nr. 4108 VV RVG 375,00 EuroPost-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EuroFahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG(Fahrt zur Hauptverhandlung am 17.09.10 mit eigenem PKW,0,30 €/km Strecke Zossen-Berlin-Zossen = 99,4 km) 29,82 EuroAbwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG(Abwesenheit von nicht mehr als 4 Stunden 20,00 EuroZwischensumme netto 1.219,82 Euro19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 231,77 Eurozuzüglich Auslagen für Aktenübersendung 12,00 EuroGesamtbetrag 1.463,59 Euro8.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 wurden sodann die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 1.213,59 € festgesetzt.

Abgesetzt wurde die beantragte Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt). Ferner die beantragte Aktenversendungspauschale (12,00 € zzgl. MwSt).

9.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Zossen, der ihm am 29. März 2011 zugestellt worden war, legte der Verteidiger für den Angeklagten am 4. April 2011 sofortige Beschwerde ein.

Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 4. April 2011 verwiesen.

10.

Der Vertreter der Landeskasse, der das Rechtsmittel als zulässig ansieht, hat am 24. August 2011 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Auf den Inhalt seiner Stellungnahme vom selben Tage wird Bezug genommen.

II.

1.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGH St 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).

Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

Auch der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 StPO) ist bereits durch die Geltendmachung der beantragten Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt) erreicht, denn die Mehrwertsteuer ist bei der Bestimmung des Beschwerdewertes mitzurechnen (vgl. KG AnwBl 80, 467; MDR 58, 701; OLG Bremen NJW 56, 72).

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken.

Sowohl die Absetzung der beantragten Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt) als auch die der geltend gemachten Aktenversendungspauschale (12,00 € zzgl. MwSt) erfolgte im Ergebnis zu Recht.

a.

Nach der Anm. 1 Ziffer 2 der Nr. 4141 VV RVG entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr auch dann, wenn das Gericht gemäß § 204 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 dient der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt (vgl. Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn. 108). Sie übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 106).

Der erfolgreichen Geltendmachung dieser Gebühr steht hier entgegen, dass die Hauptverhandlung letztlich nicht vermieden, sondern nach dem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durchgeführt worden ist. Dementsprechend hat der Verteidiger auch Anspruch auf die Hauptverhandlungsgebühr, die ihm bereits zuerkannt worden ist.

Aus dem Hinweis der Verteidigung auf Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., VV 4141 Rn. 5, ergibt sich nicht, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 auch dann beansprucht werden kann, wenn die Hauptverhandlung doch noch durchgeführt wird. Die zitierte Kommentierung besagt lediglich, dass die Gebühr mit der Bekanntmachung des Ablehnungsbeschlusses nach § 204 Abs. 2 StPO oder doch mit seinem Herausgehen aus dem inneren Geschäftsbetrieb, als auch mit seiner z.B. telefonischen Mitteilung an den Verteidiger, entsteht. Sie besagt ferner, dass es nicht auf die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft des Nichteröffnungsbeschlusses ankommt. Aus dem oben dargelegten Gesetzeszweck ergibt sich aber bereits, dass der Gebührenanspruch nach Nr. 4141 dann wieder wegfällt, wenn die Hauptverhandlung doch noch durchgeführt wird und der Verteidiger letztlich nicht den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr erleidet, den die Vorschrift der Anm. 1 Ziffer 2 der Nr. 4141 VV RVG gerade ausgleichen soll (vgl. auch das instruktive Beispiel 2 bei Burhoff, RVG, 3. Auflage, Nr. 4141 VV Rn. 24).

b.

Die Aktenversendungspauschale nach KV 9003, die der anfordernde Rechtsanwalt der Landeskasse zahlt, bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall und gehört deshalb nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten. Sie gehört auch nicht zu den Portokosten. Sie ist auch kein sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 7 Rn. 8 m. w. N.). Es handelt sich vielmehr um Gerichtskosten. Sie ist deshalb bei entsprechender Notwendigkeit vom Auftraggeber, dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Auslagen des VV 7001, 7002 gemäß §§ 670, 675 BGB zu erstatten (vgl. KG JurBüro 2009, 93). Die Kammer ist mit dem Vertreter der Landeskasse der Ansicht, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für die Akteneinsicht darauf ankommt, ob diese Auslagen dem Verteidiger auch tatsächlich entstanden sind. Aus dem Umstand, dass eine entsprechende Forderung durch die Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden sind, ergibt sich nicht zwingend, dass der Verteidiger sie auch beglichen haben muss. Wird ein entsprechender Zahlungsnachweis nicht erbracht oder kann er nicht mehr erbracht werden, steht dies einer Festsetzung der Aktenversendungspauschale als zu erstattende notwendige Auslage entgegen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs 1 S. 1 StPO (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 10).

IV.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer ist ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 7).






LG Potsdam:
Beschluss v. 20.04.2012
Az: 24 Qs 64/11


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