Landgericht Siegen:
Urteil vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: 7 O 75/02

(LG Siegen: Urteil v. 25.06.2002, Az.: 7 O 75/02)

Tenor

I.

Unter Zurückweisung des Hauptantrags wird der

Verfügungsbeklagten auf den Hilfsantrag des Verfügungsklägers zu 1. untersagt,

wie in der Anlage 3 zur Antragsschrift vom 07.06.2002 wiedergegeben mit Werbespots zu werben, in denen es heißt:

"Das Krombacher Regenwaldprojekt

Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Häh, wieso Regenwald€ Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom X3 und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen.

Das Krombacher Regenwaldprojekt.

Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur beson-ders kostbar ist. In den afrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im afrikanischen Zangsanga Regenwald. Sie können helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald.

Und der X3 sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwal-des geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den aktuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufenden.

Das Krombacher Regenwaldprojekt.

und/oder

Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das A Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem X3 ein Schutzprojekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut.

Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen.

und/oder

Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut.

Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und ge-nießen.

und/oder

Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrikanischem Regenwald€ Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit je-dem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3. Das find ich richtig gut.

Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."

II.

Auf Antrag des Verfügungsklägers zu 2. wird der Verfügungsbeklagten verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von Krombacher Bier wie folgt zu werben:

"Schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald.

...

In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher ein Quadratmeter Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt.

...

Jeder Kasten Krombacher hilft.

Vielen Dank für Ihr Engagement."

und/oder

"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von Mai bis Juli 2002"

Jeweils nach näherer Maßgabe der Anlage A der Antragsschrift vom 12.06.2002.

III.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.

IV.

Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand

Bei den Verfügungsklägern handelt es sich um Verbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen ihrer Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu fördern.

Mitglieder des Verfügungsklägers zu 1. sind u.a. der I, der L - ein Zusammenschluss von Herstellern der Biersorte "Kölsch" -, die X AG und die X2 GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Verfügungskläger zu 1. mit Schriftsatz vom 19.06.2002 vorgelegte Mitgliederliste Bezug genommen.

Mitglieder des Verfügungsklägers zu 2. sind u.a. der C e.V., Berlin, der E e.V., dem rund 100 Brauereien angehören, zwei Großbrauereien und die H mbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4, 5 der Antragsschrift vom 12.06.2002 Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte ist eine bundesweit bekannte und tätige Brauerei.

Seit Ende April 2002 wirbt die Verfügungsbeklagte für den Verkauf des von ihr hergestellten "Krombacher" Bieres mit einem sogenannten "Krombacher Regenwaldprojekt". Für diese Aktion wird zum einen in Fernsehwerbespots unter Beteiligung des Journalisten H1geworben. Die bisher produzierten Spots haben folgenden Inhalt:

"Das Krombacher Regenwaldprojekt

Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Häh, wieso Regenwald€ Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit unge-

wöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom X3 und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den afrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im afrikanischen A Regenwald. Sie können helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Und der X3 sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den aktuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufenden. Das Krombacher Regenwaldprojekt. und/oder

Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das A Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem X3 ein Schutzprojekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen.

und/oder Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen. und/oder Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrikanischem Regenwald€ Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."

Im ersten Werbespot wird eine 0190-Nummer als "Spendennummer" angegeben.

Außer mit dieser Fernsehwerbung wirbt die Verfügungsbeklagte für ihr Projekt auch mit Blättern, die jedem Kasten Krombacher Bier beigefügt sind. Unter der Überschrift "Handeln und genießen!" heißt es auf der Vorderseite:

"Schützen Sie 1 m² Regenwald.

Die Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05.

bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der

X3 Deutschland sicher.

... Jeder Kasten Krombacher hilft.

Vielen Dank für Ihr Engagement."

Weiter heißt es auf der Rückseite in der Mitte innerhalb eines roten (leicht schräg gestellten) Kastens:

"Helfen Sie! Mit jedem Kasten

Krombacher von Mai

bis Juli 2002"

Im Text darüber wird folgendes ausgesagt:

"Was Sie tun können€ Feiern Sie mit Ihren Freunden Ihre persönliche Krombacher Regenwald-Party! Überzeugen Sie Freunde und Bekannte von dieser guten Sache und fordern Sie sie auf, dieses Projekt zu unterstützen."

Wegen der Einzelheiten wird auf das Einlegeblatt Anlage Ast. 5 zur Antragsschrift des Verfügungsklägers zu 2. vom 12.06.2002 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger zu 1. hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 28.05.2002, der Verfügungskläger zu 2. mit Schreiben vom 05.06.2002 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Verfügungskläger zu 1. ist der Ansicht: Er sei klagebefugt. Er sei einem gewerblichen Wettbewerbsverband entsprechend ausgestattet, verfüge über sechsstellige Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seines Satzungszwecks sowie über einen Prozesskostenfond in Höhe von 400.000,00 Euro. In einem Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten ständen insbesondere die Angehörigen des Lebensmitteleinzelhandels, die über den Bundesverband des

Deutschen Lebensmitteleinzelhandels und den I mittelbare Mitglieder bei ihm seien.

Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung: Mit ihrer Werbeaktion verstoße die Verfügungsbeklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Sie knüpfe die dem Verbraucher in Aussicht gestellte Investition in den Schutz des Regenwaldes an den Kauf eines Kastens ihres Bieres. Eine solche Koppelung des Absatzes an den dem Verbraucher in Aussicht gestellten umweltbezogenen Zweck sei mit guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren. Unzulässig sei die Umweltwerbung auch deshalb, weil ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement für die Umwelt fehle. Der in der Werbung hervorgerufene unmittelbare rechtliche Zusammenhang zwischen Produktabsatzsteigerung und einem sozialen Engagement eines Produktherstellers sei mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar.

Die Werbung sei darüber hinaus auch irreführend. Der Verbraucher müsse den der Wirklichkeit nicht entsprechenden Eindruck gewinnen, dass er gleichsam einen konkreten Quadratmeter des Regenwaldes erwerbe, dessen Schutz dann sichergestellt sei. Ihm werde ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Kastens Krombacher und dem definitiven Schutz eines Quadratmeters Regelwald suggeriert, während er tatsächlich lediglich eine über den Verfügungsbeklagten an den X3 weitergeleitete Spende leiste. Falls der Verbraucher um die tatsächlichen Verhältnisse wüsste, würde er unmittelbar an den X3 spenden und nicht den Umweg über den Erwerb von Produkten der Verfügungsbeklagten wählen. Im übrigen bleibe es vollständig nebulös, welche Beiträge dem X3 und damit dem Schutz des Regenwaldes tatsächlich zufließen.

Der Verfügungskläger zu 1. behauptet, ihr Geschäftsführer habe erstmals am 18./19. Mai 2002 von dem Fernsehwerbespot Kenntnis erlangt. Der Verfügungskläger zu 2. behauptet, ihrem Vorstand sei die Werbung der Verfü-

gungsbeklagten aufgrund einer am 31.05.2002 eingegangenen Beschwerde bekannt geworden.

Der Verfügungskläger zu 1. beantragt,

der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen

Ordnungsmittel zu untersagen:

I.1. für alkoholische Getränke, insbesondere Biere, mit umwelt- schützenden Maßnahmen allein oder zusammen mit Dritten zu

werben und/oder werben zu lassen,

a) wenn die Durchführung dieser umweltschützenden Maßnahmen

von dem Kauf des beworbenen Produktes abhängt und/oder

b) wenn die Werbung emotional stark anrührende Bilder, z.B. von

jungen Tieren oder einer heilen Natur, beinhaltet und die

Werbung in dem Verbraucher mit der Bedrohung dieses Natur-

reichtums Angst erzeugt, die die Kaufentscheidung positiv be-

einflusst, und/oder

c) wenn zwischen dem beworbenen Produkt und dem Ziel des

Umweltengagements kein erkennbarer inhaltlicher Zusammen-

hang besteht und/oder

d) wenn die Werbung hinsichtlich des zu erreichenden Umwelt-

schutzziels irreführend ist, weil etwa nicht nachweisbar ist, dass

ein bestimmter Spendenbeitrag eine bestimmte Fläche Regen-

wald effektiv und dauerhaft schützt oder dass dem Regenwald

durch das abverlangte Umweltengagement "100 Jahre lang

nichts passiert" und/oder

e) wenn für den Verbraucher nicht deutlich wird, in welcher Höhe

der Kaufpreis des beworbenen Produktes einer Umweltschutz-

organisation zufließt und/oder

f) wenn der Verbraucher durch Einsatz einer "Aktionsuhr", die den

jeweiligen Stand des erreichten Spendenbeitrags anzeigt, und

zusätzlich der Ausweisung eines betragsmäßigen oder sonstigen

"Aktionsziels" positiv in seiner Kaufentscheidung beeinflusst wird,

insbesondere wie aus den als Anlage 3 der Antragsschrift bei-

gefügten Werbespots ersichtlich.

2. hilfsweise, es zu unterlassen,

wie in der Anlage 3 zur Antragsschrift wiedergegeben mit Werbe-

spots zu werben, in denen es heißt:

"Das Krombacher Regenwaldprojekt

Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Häh, wieso Regenwald€ Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom X3 und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den afrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im afrikanischen A Regenwald. Sie können helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Und der X3 sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Re-

genwald aktiv zu werden und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den aktuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufenden. Das Krombacher Regenwaldprojekt. und/oder

Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das A Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem X3 ein Schutzprojekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen. und/oder Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3 die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen. und/oder Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und

dem afrikanischem Regenwald€ Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, einen Quadratmeter Regenwald. Dafür sorgt der X3. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."

Der Verfügungskläger zu 2. beantragt,

der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-

mittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von

Krombacher Bier wie folgt zu werben:

"Schützen Sie 1m² Regenwald. ... In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher

1m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. ... Jeder Kasten Krombacher hilft. Vielen Dank für Ihr Engagement."

und/oder

"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von Mai bis Juli 2002" Jeweils nach näherer Maßgabe der beigefügten Anlage A.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

hilfsweise die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Leistung

einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Sicherheitsleistung ab-

hängig zu machen. Sie ist der Ansicht: Der Verfügungskläger zu 1. habe seine Klagebefugnis nicht ausreichend dargelegt. Er habe weder nachgewiesen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von mit ihr - der Verfügungsbeklagten - in Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden angehöre, noch dass er in der Lage sei gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass dem Verfügungskläger zu 1. eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre die als Wettbewerber im Markt für Premium-Pils anzusehen seien. Die Verfügungsbeklagte meint weiter: Die Anträge des Verfügungsklägers zu 1. seien zu unbestimmt, da sie sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkten. Zu weitgehend sei das angestrebte Verbot jeglicher Werbung mit umweltschützenden Maßnahmen, soweit diese in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kauf des beworbenen Produkts stehen. Es könne auch nicht allgemein die Werbung mit Bildern von "heiler Natur" untersagt werden. In seinem Hilfsantrag habe der Verfügungskläger zu 1. nicht kenntlich gemacht, welche Aussage wettbewerbswidrig sei.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung: Ihre Werbeaktion sei unter Berücksichtigung des gewandelten Verbraucherbildes und der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht wettbewerbswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe auch Werbemaßnahmen unter den umfassenden Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz gestellt. Ein Eingriff in dieses Recht bedürfe einer Rechtfertigung, die nur gegeben sei, falls durch die Werbemaßnahmen der Leistungswettbewerb gefährdet sei. Diese Gefährdung müsse positiv festgestellt werden. Die Verfügungskläger hätten hierzu nichts dargelegt.

Im übrigen sei der durchschnittlich Interessierte und unterrichtete Verbraucher, auf den es nunmehr ankomme, ohne weiteres in der Lage, die Werbebotschaften zu reflektieren und daraufhin eine rationale Kaufentscheidung zu treffen. Der Verbraucher werde umfassend über die gesamte Aktion unterrichtet. Im würden zu keinem Zeitpunkt falsche oder irreführende Aussagen übermittelt. Irreführend sei insbesondere nicht die Aussage über den Schutz eines Quadratmeters Regenwald durch den Kauf eines Kastens Krombacher Bieres. Die Verfügungsbeklagte behauptet: Der X3 habe die Kosten kalkuliert, die für den Schutz eines Quadratmeter Regenwaldes aufzuwenden seien. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass dem X3 nach Abschluss der Aktion ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde, der genügend Erträge abwerfe, um nach heutigem Kenntnisstand den Schutz nachhaltig, vorzugsweise für 100 Jahre sicher zu stellen. Die Verfügungsbeklagte meint: Auf die Höhe des Betrages komme es nicht an. Der Verbraucher erwarte lediglich, dass sie - die Verfügungsbeklagte - nicht an falscher Stelle spare und dass die Geldmittel nicht schon nach wenigen Jahren aufgebraucht seien.

Das Gericht hat die als Anlage zur Antragsschrift des Verfügungsklägers zu 1. vorgelegte Videokassette durch Abspielen in Augenschein genommen.

Gründe

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig und begründet.

Die Verfügungskläger sind gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugt.

Beide Verfügungskläger sind rechtsfähige Verbände, die gemäß ihren Satzungen die Interessen ihrer Mitglieder durch Verfolgung von Wettbewerbsverstößen fördern. Ihnen gehört auch eine erhebliche Zahl von Gewerbetreiben-

den an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt, auf dem auch die Verfügungsbeklagte tätig ist, vertreiben.

Unstreitig sind über den deutschen Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V. rund 100 Brauereien mittelbar Mitglieder des Verfügungsklägers zu 2., außerdem haben zwei Großbrauereien die unmittelbare Mitgliedschaft. Diese erhebliche Anzahl von Brauereien steht in Wettbewerb zu der Verfügungsbeklagten, die bundesweit das von ihr hergestellte Bier vertreibt.

Der Verfügungskläger zu 1. hat durch Vorlegung einer Mitgliederliste glaubhaft gemacht, dass ihm neben dem L e.V., dem I, verschiedener Einzelhandelsverbänden auch die X AG Köln sowie die X2 GmbH, Sankt Augustin, als Mitglieder angehören. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einzelhandelsverbände bzw. die X AG und die X2 GmbH als Wettbewerber der Verfügungsbeklagten anzusehen sind. Zweifel ergeben sich deshalb, weil das Bier der Verfügungsbeklagten auch über den Einzelhandel vertrieben wird, diesem es daher gleichgültig sein kann, ob aufgrund der Werbung der Verfügungsbeklagten der Absatz von Krombacher Bier zu Lasten anderer Sorten gesteigert wird oder nicht. Im Wettbewerb zur Verfügungsbeklagten stehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls die Mitglieder des Les. Unerheblich ist, dass von diesen ausschließlich Bier der Sorte Kölsch und nicht das von der Verfügungsbeklagten hergestellte Premium-Pils vertrieben wird. Für das abstrakte Wettbewerbsverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG reicht es aus, dass sich Waren gleicher oder verwandter Art gegenüber stehen. Die beiderseitigen Waren müssen sich in ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbliches Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 13 UWG Rn. 23 a). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Bierkonsumenten vorhanden ist, die sowohl Bier der Sorte Kölsch als auch der Sorte Pils verbraucht. Sie können daher durch

die Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten dazu veranlasst werden, ihre Kaufentscheidung zu Lasten der Kölsch-Hersteller zugunsten der Verfügungsbeklagten zu treffen.

Die Verfügungskläger sind auch in der Lage, den satzungsgemäßen Zweck, gewerbliche Interessen zu fördern, tatsächlich zu erfüllen. Der Verfügungskläger zu 1. hat durch Angabe einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nachgewiesen, dass er bis in die Gegenwart an der Herbeiführung zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen beteiligt war. Entsprechende Aktivitäten ergeben sich aus dem vom Verfügungskläger zu 2. vorgelegten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2001. Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen, dass die Verfügungskläger die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen besitzen.

Die Ansprüche der Verfügungskläger betreffen schließlich auch eine Handlung der Verfügungsbeklagten, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, was später näher begründet wird.

Der Hilfsantrag des Verfügungsklägers zu 1. und der Antrag des Verfügungsklägers zu 2. sind begründet.

Der Verfügungskläger zu 1. kann von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Fernsehwerbung verlangen, wie sie auf der als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten Videokassette enthalten ist. Der Verfügungskläger zu 2. hat Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Texte, aus dem als Anlage A vorgelegten Einlegeblatt.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 3 UWG.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG, wenn ein Unternehmen im eigenwirtschaftlichen Interesse zur Förderung und zum Schutz der Umwelt

aufruft und hierbei das soziale Verantwortungsgefühl der Verbraucher unsachlich beeinflusst. Eine solche unsachliche Beeinflussung wird insbesondere dann angenommen, wenn sich ein Unternehmen das Mitgefühl oder die soziale Hilfsbereitschaft der umworbenen für eigennützige Zwecke planmäßig zu Nutze macht, ohne dass irgendein sachlicher Zusammenhang mit der Leistung, wie den Eigenschaften einer Ware, ihre Herstellungsart oder Preiswürdigkeit besteht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 182 a, 186 a).

Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass diese Grundsätze unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie zuletzt in der Entscheidung vom 06.02.2002 zusammengefasst worden ist (GRUR 2002, 455), einer Überprüfung bedarf. Das Bundesverfassungsgericht fordert zu Recht, dass bei Anwendung des § 1 UWG die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten ist, da in der Werbung enthaltene Äußerungen im Rechtssinne Meinungen sind, die in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse des durch § 1 UWG geschützten Leistungswettbewerbs erfordert daher die konkrete Feststellung, auf welche Weise und in welchem Maße eine Werbung Gefährdungen für den an der Leistung orientierten Wettbewerb auslöst.

Aus dieser Rechtsprechung ist zu folgern, dass an Gefühle appellierende Werbung grundsätzlich als erlaubt anzusehen ist und auch das Erfordernis eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den in der Werbung angesprochenen Aspekten etwa des Umweltschutzes und der beworbenen Ware nicht weiter verlangt werden kann. Ausschlaggebend hierfür ist die Erkenntnis, dass die Marktteilnehmer üblicherweise einer Vielzahl von suggestiven Werbeeinflüssen ausgesetzt sind, ohne dass in diesen eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs gesehen wird. Ein Großteil der Werbung ist durch das Bestreben gekennzeichnet, durch gefühlsbetonte Motive Aufmerksamkeit zu erregen und Sympathie zu gewinnen (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Es entspricht somit nicht nur ständiger Werbepraxis, den Verbraucher "unsachlich" zu beeinflussen, sondern eine Vielzahl von Werbekampagnen sind auch

darauf aufgebaut, im Interesse des Produktabsatzes Gefühle von Identifikation und Solidarisierung beim Verbraucher auszulösen und diese auf das Produkt "umzuleiten" (Hollerbach/Kapp, DB 1998, 1503). Daraus ist zu folgern, dass das Gebot des "Sachzusammenhangs" zwischen emotionaler Werbung und beworbenen Produkt die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit ohne sachliche Legitimation über Gebühr einschränkt (Kießling/Kling WRP 2002, 615, 620).

Allerdings ist auch im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefühlsbetonte Werbung nicht schrankenlos zulässig. Unzulässig ist sie u.a. dann, wenn auf die angesprochenen Verkehrskreise in verwerflicher Weise, wenn auch nur psychisch, Zwang ausgeübt wird. Dies ist gegeben, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, eine bestimmte soziale Sache ließe sich nur über eine wirtschaftliche Unterstützung des Werbenden erreichen. Es handelt sich um die Fälle der sogenannten akzessorischen Werbung. Der Verbraucher wird vor die Entscheidung gestellt, sich entweder für das Produkt zu entscheiden oder beispielsweise "der Umwelt" den Schutz zu verweigern. Will er etwas für die Umwelt tun, muss er das betreffende Produkt kaufen. Von solcher Werbung kann deshalb ein Kaufzwang ausgehen. Die Koppelung zwischen Umsatzsteigerung und sozialem Engagement kann den Verbraucher in eine moralische Zwangslage geraten lassen und ihn in seiner Entschlussfreiheit einschränken (Hollerbach/Kapp, a.a.O., S. 1504; Kießling/Kling, a.a.O., S. 620).

Unzulässig ist gefühlsbetonte Werbung auch dann, wenn sie zur Irreführung des Verbrauchers führen kann. Auch das Bundesverfassungsgericht forderte in seiner Entscheidung vom 06.02.2002, dass auch gefühlsbetonte Werbung gewährleisten muss, dass der Verbraucher wahrheitsgemäß aufgeklärt und bei ihm kein unrichtiger Gesamteindruck hervorgerufen wird (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 456). Es ist daher von besonderer Bedeutung, Transparenz zu schaffen und dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob das werbende Unternehmen wirklich

einen nennenswerten Beitrag zu dem jeweiligen Zweck leistet (Hollerbach/Kapp, a.a.O., S. 1504).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Fernsehwerbung der Verfügungsbeklagten zwar nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil in ihr emotional stark anrührende Bilder z.B. von jungen Tieren oder heiler Natur gezeigt werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass zwischen dem beworbenen Produkt Krombacher Bier und dem Ziel des Umweltengagement kein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Beide Darstellungsweisen sind unter Würdigung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz als zulässig anzusehen, da durch sie der Leistungswettbewerb nicht beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb ist allerdings darin zu sehen, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Gesamteindruck ihrer Fernsehwerbung als auch des Einlagezettels eine Koppelung zwischen Umsatzgeschäften und Umweltförderung vornimmt. Der propagierte Schutz des Regenwaldes wird in mehrfacher Wiederholung mit dem Erwerb eines Kastens Krombacher Bier verknüpft. Damit wird der angesprochene Verbraucher vor die konkrete Entscheidung gestellt, sich entweder für das Produkt Krombacher Bier zu entscheiden oder dem Regenwaldprojekt den Schutz zu verweigern. Aufgrund dieser Verknüpfung wird eine moralische Zwangslage herbeigeführt, die den Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit einschränkt.

Dieser Kaufzwang wird nicht etwa dadurch aufgehoben, dass im zuerst gesendeten Werbespot eine 0190iger Nummer als "Spendennummer" angegeben wird bzw. dass auf dem Einlegezettel ein Spendenkonto des X3 Deutschland aufgedruckt ist. Diese Hinweise treten hinter der massiven Werbung für eine Unterstützung des Regenwaldprojektes durch den Kauf des Bieres so sehr zurück, dass sie selbst vom durchschnittlich interessierten und unterrichteten Verbraucher übersehen werden.

Darüber hinaus ist die Werbung der Verfügungsbeklagten in den Fernsehspots und auf dem Einlegezettel wegen fehlender Transparenz zur Irreführung der Verbraucher geeignet und deshalb gemäß § 3 UWG wettbewerbswidrig. Der Werbeadressat wird nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise durch den Kauf eines Kastens Krombacher 1 m² Regelwald nachhaltig geschützt wird bzw. wie der X3 aufgrund dieses Erwerbsvorgangs die nächsten 100 Jahre den Regelwald schützen kann. Transparenz erforderte die Aufklärung darüber, ob und in welcher Weise die Verfügungsbeklagte wirklich einen nennenswerten Beitrag zu dem propagierten Zweck leistet. Die Beurteilung dieser Frage ist aufgrund der Werbung nicht möglich.

Die danach unzulässige Werbung der Verfügungsbeklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Die Werbeaktion ist alleine schon aufgrund ihres Umfangs und des Einsatzes eines Fernsehstars geeignet, eine starke Anreizwirkung auf Kunden auszuüben und auch eine Nachahmungsgefahr hervorzurufen.

Der Hauptantrag des Verfügungsklägers zu 1. konnte allerdings keinen Erfolg haben.

Es bestehen bereits Bedenken, ob er in der zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts des Werbespots die Verletzungshandlung und ihre Verletzungsformen sachlich zutreffend konkretisiert. Entscheidend ist jedoch, dass die unter Ziffer 1. b) und c) beanstandeten Inhalte nach Überzeugung der Kammer nicht wettbewerbswidrig sind.

Der Hilfsantrag ist indessen begründet. Er gibt den Inhalt des Werbespots wortgetreu wieder und bezieht sich daher auf die konkrete Verletzungshandlung.

Unbedenklich ist, dass der Verfügungskläger zu 1. das Verbot des gesamten Werbespots begehrt, obwohl in ihm auch Angaben enthalten sind, die für sich alleine nicht zu beanstanden sind. Da &.150; wie oben festgestellt &.150; die Werbung

nach ihrem Gesamteindruck zur Irreführung geeignet ist, ist sie schon aus diesem Grund uneingeschränkt zu verbieten (BGH GRUR 91, 546, 548).

Der Antrag des Verfügungsbeklagten zu 2. ist auf das Verbot einzelner Aussagen des Einlegezettels gerichtet, aus denen sich die unzulässige Koppelung zwischen Umweltschutz und Umsatzgeschäft ergibt.

Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung wird gemäß § 25 UWG vermutet. Diese Vermutung ist aufgrund des Verhaltens der Verfügungskläger nach Kenntniserlangung von der Werbung der Verfügungsbeklagten nicht widerlegt. Die Verfügungskläger haben durch eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers bzw. Vorstandes glaubhaft gemacht, dass sie am 18./19.05.2002 (Verfügungskläger zu 1.) bzw. 31.05.2002 (Verfügungskläger zu 2.) von der Werbung der Verfügungsbeklagten Kenntnis erhalten haben. Sie haben die Verfügungsbeklagte mit Schreiben des Verfügungsklägers zu 1. vom 28.05.2002 und des Verfügungsklägers zu 2. vom 05.06.2002 abgemahnt und nach Zurückweisung der Abmahnungen am 07.06.2002 bzw. 12.06.2002 die einstweilige Verfügung beantragt. Damit sind sie mit angemessener Beschleunigung gegen die Wettbewerbsverstöße der Verfügungsbeklagten vorgegangen.

Das Gericht hat von der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß §§ 936, 921 Abs. 2 ZPO abgesehen. Sie wäre nur veranlasst bei Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Verfügungskläger. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die seit Ende April laufende Werbeaktion der Verfügungsbeklagten, die bis Ende Juli 2002 befristet ist, zum überwiegenden Teil bereits durchgeführt ist, so dass künftige schwerwiegende Nachteile nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Trotz Zurückweisung des Hauptantrags des Verfügungsklägers zu 1. sind die Kosten des Verfahrens insgesamt der Verfügungsbeklagten auferlegt worden,

da dass Rechtsschutzziel des Hilfsantrages nicht hinter demjenigen des Hauptantrages zurückbleibt. Ein Teilunterliegen des Verfügungsklägers zu 1.

ist daher nicht festzustellen.






LG Siegen:
Urteil v. 25.06.2002
Az: 7 O 75/02


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/28255794f487/LG-Siegen_Urteil_vom_25-Juni-2002_Az_7-O-75-02




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