Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. April 2000
Aktenzeichen: 4 O 232/99
(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.04.2000, Az.: 4 O 232/99)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren
zu unterlassen,
Gesamtheiten Handschuh/Skistock mit fol-genden Merkmalen:
a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden,
b) einem Skistock, der mit einem Hand-griff versehen ist;
c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff versehen;
d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;
e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen oder Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;
g) die Befestigungseinrichtungen sind auslösbar;
h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgehen;
i) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;
2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufge-schlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstehen und künftig entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. DM vorläufig voll-streckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.
Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21. Juli 1988 am 15. Juni 1989 angemeldet und dessen Erteilung am 18. November 1993 veröffentlicht wurde. Ansprüche 1, 8, 9 und 12 des Klagepatents lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:
1.
Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind.
8.
Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (4, 5) auslösbar sind.
9.
Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.
12.
Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Ausführungsbeispiel der Erfindung in einer Ansicht von oben.
Die Beklagte vertreibt unter der Handelsbezeichnung "X" (X) Gesamtheiten aus Handschuh und Skistock, die in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospekt abgebildet sind. Die Klägerin hat ein Exemplar der in dem Prospekt wiedergegebenen Ausführung "X" als Anlage K 6 vorgelegt. Ein Muster der in dem Prospekt ebenfalls enthaltenen Ausführung "X" bzw. "X" hat die Beklagte als Anlage B 4 vorgelegt. Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents, das sie in einer Kombination der Patentansprüche 1, 8, 9 und 12 geltend macht. Mit Schriftsatz vom 6. März 2000, der der Beklagten am 7. März 2000 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist, macht die Klägerin eine Verletzung des Klagepatents durch zwei weitere von der Beklagten vertriebene Ausführungsformen von Handschuh-Skistock- Kombinationen geltend. Es handelt sich hierbei zum einen um die in dem von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Prospekt "X" korrespondieren. Diese Modellvarianten werden im folgenden als Ausführungsform "X" bezeichnet. Zum anderen greift die Klägerin eine weitere in dem Prospekt wiedergegebene Produktvariante an, bei der die Modelle "X" mit den Handgriffen "X" X und "X" X korrespondieren. Diese Produktvariante, von der die Klägerin ein Exemplar als Anlage K 9 vorgelegt hat, wird nachfolgend als Ausführungsform "X" bezeichnet.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch die Ausführungsformen "X bzw. X" in Abrede, weil diese Ausführungsformen mit nur einem Verstellriemen keinen eine Manschette bildenden, das Handgelenk des Benutzers umgebenden Gurtteil aufwiesen und deshalb keine direkte Übertragung der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf den Stock ermöglichten. Mit ihrem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2000 bestreitet sie überdies, daß die angegriffenen Modellvarianten aus dem Katalog "X" mit auslösbaren Befestigungseinrichtungen versehen seien. Wegen des Aussetzungsantrags verweist sie auf die als Anlage B 5 vorgelegte Nichtigkeitsklage.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag unter Bezugnahme auf ihre Klageerwiderung im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 7 entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu, weil die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen den Gegenstand des Klagepatents benutzt hat, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 u. 2, 140 b Patentgesetz, 242 BGB.
I.
Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.
Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock zu ermöglichen. Um dies effektiv zu gewährleisten, muß der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erläutert, so verlaufen, daß er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Positioniert der Skiläufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anfängern häufig vorkommt, kann keine wirksame Kraftübertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand führen kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Abstoßphase nach vorn zurückführe und hierbei den Stock nicht fest umgreife. Während des Skifahrens könne der Faustriemen, dessen Länge nicht richtig an die Hand des Skiläufers angepaßt sei, über die Hand gleiten und dadurch in eine ungünstige Position gelangen. Überdies werde der Stock über den Faustriemen durch den - beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten - Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut "empfunden".
Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR X zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der US X seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs an den Stock aufwiesen. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, daß sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösten. Bei der aus der FR bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse.
Den Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik sowie über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, daß die Erfindung das Problem lösen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, daß die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe für eine optimale Kraftübertragung unabhängig von der Handhabung durch den Skiläufer gewährleistet ist. Daneben soll der bei den herkömmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, daß bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraftübertragung die Kräfte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen führen können. Schließlich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.
Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Ansprüche 1, 8, 9 und 12 eine Gesamtheit Handschuh/Skistock mit folgender Merkmalskombination vor:
a) Eine Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) ein Skistock (2), der mit einem Handgriff versehen ist;
c) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;
d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;
e) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;
g) die Befestigungseinrichtungen (4, 5) sind auslösbar;
h) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;
i) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7) der eine Manschette bildet, verbindet.
Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, daß allein durch das Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Preßdruck der Hand auf den Handgriff löse. Das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Plazierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde jedes Problem betreffend das relative Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gefördert. Hierdurch unterscheide sich die Erfindung des Klagepatents von den in der X und der X gezeigten Verbindungssystemen von Handschuh und Skistock, durch die zwar eine einfache Verbindung zwischen dem Handschuh und dem Skistock realisiert werde, die jedoch keine Einrichtungen für die Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte vorsähen.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
1.
Dies ist hinsichtlich der Ausführungsform "X", die zwei Verstellriemen aufweist, zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig, so daß es hierzu keiner weiteren Erläuterung bedarf.
2.
Auch die Ausführungsform "X" bzw. X" mit nur einem Verstellriemen verwirklicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß.
Zwischen den Parteien steht insoweit - mit Recht - außer Streit, daß die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen a, b, c, d, e und g Gebrauch macht, so daß es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind bei den angegriffenen Ausführungsformen aber auch mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung bzw. des Handschuhs für eine direkte Übertragung der vom Skifahrer erzeugten Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden (Merkmal f). Die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben (Merkmal h) sowie einen Teil (8), der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil verbindet, der eine Manschette bildet (Merkmal i).
Die streitigen Merkmale f, h und i befassen sich mit der näheren Ausgestaltung der "Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte". Diese Einrichtungen bestehen aus einem eine Manschette bildenden Teil, der dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben und einem Teil, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens des Benutzers zu erstrecken. Der letztere Teil verbindet zugleich die Manschette mit den Befestigungseinrichtungen.
Wesentlich für die Erfindung ist danach, wie der Fachmann erkennt, folgendes: Um eine optimale Übertragung der Kraft des Skiläufers auf den Stock zu erreichen, muß der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Wie sich aus dem Merkmal d sowie aus der Beschreibung des Klagepatents (z.B. S. 3, Z. 23, 24 und S. 7, Zeilen 12 bis 17 der deutschen Übersetzung Anl. K 1a) ergibt, findet eine wirksame Kraftübertragung auf den Stock dann statt, wenn dieser - in der entscheidenden Phase des Abstützens in Kurven beim alpinen Skifahren und des Abstoßens beim Langlaufskifahren - auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes geführt wird. Diese Positionierung des Stockes wird zum einen dadurch gewährleistet, daß die sich ergänzenden Befestigungseinrichtungen von Stock und Handschuh im Bereich dieses Drehzentrums angeordnet sind (Merkmal d ), das sich im Bereich des Schnittpunktes des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Skifahrers befindet (S. 7 , Z. 6 - 10 der Anl. K 1a). Die Anordnung der Befestigungsmittel in diesem Bereich allein genügt aber nicht, um zu gewährleisten, daß der Skifahrer den Stock in der Phase des Abstoßens stets in der gewünschten Position führt. Ist der Stock nur mittels der Befestigungseinrichtungen mit der Hand verbunden, wird insbesondere der Anfänger den frei an der Hand schwingenden Stock oftmals nicht in der richtigen Position umgreifen; das gleiche gilt, wenn der Stock beim Skifahren relativ zur Hand gleiten und sich verschieben kann, was etwa der Fall ist, wenn der Langlaufskifahrer nach der Abstoßphase beim Zurückführen des Stockes nach vorne seinen Griff lockert ( vgl. S. 3, Z. 26 f.; S. 10, Z. 15 - 29 der K 1a). Erfindungsgemäß wird die korrekte Positionierung des Stocks durch die Verbindung der Befestigungsmittel mit aus einem Gurt 6 gebildeten Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräften sichergestellt. Wie in der Einleitung der Klagepatentschrift ausgeführt ist (S. 1, Z. 10 - 22 der Anl. K 1), gewährleisten bereits die traditionell an den Skistöcken angebrachten Gurtschlaufen (Faustriemen) eine gute Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock, wenn Stock und Gurt so plaziert sind, daß der Gurt teilweise (d.h. in seinem Verlauf auf der Handrückenseite) das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff des Stocks verbundenen Endstränge der Schlaufe durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Dies zeigt, daß die Funktion der Kraftübertragung, die dem Gurt nach der Erfindung des Klagepatents neben der Aufgabe , den Stock an der Hand zu befestigen, zukommt , auch von einem herkömmlichen Gurtriemen erfüllt wird, wenn dieser korrekt positioniert wird. Das Klagepatent befaßt sich damit, diese korrekte Positionierung durch eine spezielle Ausgestaltung der Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte (des Gurtes) in Verbindung mit den Befestigungseinrichtungen zu gewährleisten. Im Mittelpunkt der erfindungsgemäßen Lösung steht dabei die in Merkmal f) angesprochene Vorgabe, die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte mit den Befestigungseinrichtungen so zu verbinden, daß eine direkte Übertragung der vom Skifahrer erzeugten Kräfte auf den Stock gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird ein das Handgelenk in Form einer Manschette umgebender Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen durch einen sich längs des Handrückens erstreckenden Gurtteil verbunden (Merkmale h und i).
Auch bei der angegriffenen Ausführungsform "X" bzw. "X" wirkt der Gurt, bestehend aus einem das Handgelenk in Form einer Manschette umgebenden und einem sich längs des Handrückens erstreckenden Teil, mit den Befestigungseinrichtungen in der vorbeschriebenen erfindungsgemäßen Weise zum Zwecke einer direkten Übertragung der Kräfte auf den Stock zusammen.
Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, bei der angegriffenen Ausführungsform finde keine direkte Übertragung der Kräfte auf den Stock im Sinne des Merkmals f statt, weil das Handgelenk des Skifahrers nicht in Pulshöhe von einem eine Manschette bildenden Gurtteil umgeben sei (Merkmale h und i). Sie meint, eine direkte Übertragung der Kräfte setze voraus, den Gurtteil so um das Handgelenk herumzuführen, daß dieses fixiert und auf diese Weise gegen ein "Wegkippen" geschützt sei. Bei der Ausführungsform "X" bzw. "X" umgebe die Gurtschlaufe lediglich den Handrücken und die Innenseite der Hand. Das Handgelenk habe freies Spiel, so daß die erfindungswesentlichen Vorteile nicht verwirklicht seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anordnung und der Verlauf des von der Beklagten so genannten Befestigungsriemens der angegriffenen Ausführungsform entspricht einer das Handgelenk des Skifahrers umgebenden Manschette im Sinne der Merkmale h und i, welche durch den längs des Handrückens sich erstreckenden Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen zur direkten Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte auf den Stock verbunden ist. Die Kraftübertragung auf den Stock ist vor allem in der (von der Klagepatentschrift so bezeichneten) Abstoß- oder Abstützphase von Bedeutung. Wie der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung Merkmal f (d) entnimmt, muß sichergestellt sein, daß der Stock in der Abstoßphase in einer Weise positioniert ist, daß eine direkte Kraftübertragung der beim Abstoßen auf den Stock ausgeübten Kräfte gewährleistet ist. Hierzu ist es erforderlich, daß der Gurt die Befestigungseinrichtungen in der in Merkmal d (e) beschriebenen Position hält, nämlich im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stockes. Dies wird bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Beschreibung des Klagepatents (S. 4 Z. 23 ff. der Anlage K 1a) dadurch sichergestellt, daß der Teil des Gurtes, der sich längs des Handrückens erstreckt, die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil des Gurtes, der eine Manschette bildet, verbindet. Infolge der Verbindung der Befestigungseinrichtungen mit dem manschettebildenden Teil, welcher aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich des Handgelenks nicht verrutschen kann, wird der Skifahrer in der für die Kraftübertragung entscheidenden Abstoßphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraftübertragung gewährleistet ist. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Gurtteil 7 das Handgelenk in Pulshöhe umgibt (von einer derartigen Anordnung "in Pulshöhe" ist in der Klagepatentschrift nicht die Rede) oder das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausführungsform, bei der der manschettebildende Teil im Bereich des Handgelenks bzw. der Handwurzel (die im anatomischen Sinne zum Handgelenk gehört, vgl. Brockhaus , Enzyklopädie in 24 Bänden, Stichwort "Hand"; ebenso der als Anlage B 14 vorgelegte Auszug aus "Meyers enzyklopädisches Lexikon") ansetzt und im Anschluß noch über einen unmittelbar an das Gelenk angrenzenden Teil des Handtellers oder des Handrückens geführt wird, vermag die ihm erfindungsgemäß zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kräfte beim Abstützen in Kurven beim alpinen Skifahren oder während des Abstoßens beim Langlaufskifahren (S.4, Z. 19 - 21 der Anl. 1a) ebenso zu erfüllen wie eine "in Pulshöhe" angeordnete Manschette. Der Klagepatentschrift ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß durch den manschettebildenden Teil des Gurts das Handgelenk als solches stabilisiert und vor einem "Wegkippen" geschützt werden soll. Der manschettebildende Teil dient vielmehr dazu, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stocks (Merkmal d) zu halten und dadurch die für eine gute Kraftübertragung erforderliche Positionierung des Stockes in der Hand des Skifahrers zu gewährleisten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt Merkmal h in Zusammenhang mit Merkmal f) und i) nicht, daß der manschettebildende Teil des Gurts abweichend von dem herkömmlichen Faustriemen ausgebildet ist und an einem anderen Bereich der Hand bzw. des Handgelenks entlang verläuft als dieser. Dies ergibt sich bereits aus der Einleitung der Klagepatentschrift, in der es (S. 1, Z. 19 f. der K 1a) heißt, der (herkömmliche) Faustriemen müsse, um wirklich effektiv zu sein, so verlaufen, daß er das Handgelenk teilweise umgebe. Wie eingangs bereits ausgeführt, gewährleistet ein herkömmlicher Faustriemen, wenn er auf diese Weise positioniert ist, eine optimale Kraftübertragung. Mit der Erfindung des Klagepatents soll diese Positionierung lediglich unabhängig von der Handhabung des Faustriemens durch den Skifahrer sichergestellt werden. Dies wird u.a. durch dadurch erreicht, daß der Teil des Gurts 7 das Handgelenk des Benutzers manschettenartig umgibt. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, daß dieser Teil des Gurts um das gesamte Handgelenk herumgeführt werden soll und dieses relativ fest umschließen soll (vgl. S. 8, Z. 8-10 und Z. 20, wonach die "Schlaufe" in Form einer Manschette dem Ausmaß des Handgelenks, d.h. seinem Umfang, entsprechen soll). Die exakte Positionierung der Manschette und damit auch des über den Längsriemen an ihr befestigten Stocks wird dadurch gewährleistet, daß die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepaßt ist, also nicht wie die herkömmliche Schlaufe diese lediglich lose umgibt. Daß darüber hinaus der "Manschettenteil" exakt in (Puls-)Höhe des Handgelenks positioniert sein muß, ist nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeichnungen. Den Figuren 2, 3, die lediglich Ausführungsbeispiele zeigen, entnimmt der Fachmann allein hieraus nicht, daß die Manschette ihre Funktion dann nicht erfüllt, wenn sie - ebenso wie der herkömmliche Faustriemen - lediglich im Bereich des Handgelenks oder der unmittelbar anschließenden Handwurzel ansetzt und sich noch in den anschließenden Bereich der Hand hinein fortsetzt. Um eine Fehlpositionierung des Stocks auszuschließen, kommt es, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, allein darauf an, daß die Manschette, die über den Längsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden ist, nicht so erheblich verrutschen kann, daß sich die Lage der Befestigungseinrichtungen verschiebt. Dies wird durch die ringförmige Ausgestaltung und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks (bzw. des unmittelbar daran anschließenden Bereichs der Handwurzel und der Hand) erreicht. Eine Positionierung des Teils 7 um das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn ist hingegen nicht erforderlich. Dem Umstand, daß die Klagepatentschrift die Position des herkömmlichen Faustriemens ebenfalls als (teilweise) das Handgelenk umgebend beschreibt, obwohl dieser auch auf der Handrückenseite erst im unmittelbaren Anschluß an den Bereich des Handgelenks ansetzt, entnimmt der Fachmann unter Berücksichtigung der in der Beschreibung dargelegten Funktion des Teils 7, daß auch dieser Bereich der Hand als Handgelenk im Sinne der Klagepatentschrift zu verstehen ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der herkömmliche Faustriemen das Handgelenk der Klagepatentschrift zufolge nur "teilweise" umgibt. Die Einschränkung "teilweise" bezieht sich darauf, daß die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die (gesamte) Unterfläche des Handtellers verlaufen (S. 1, Z. 20 - 23 der Anlage K 1a).
3.
Auch die Ausführungsformen "X" und "X" machen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
a)
Da die Klägerin die Klage mit dem Angriff gegen diese Ausführungsformen auf einen weiteren Klagegrund stützt, ist in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2000 eine gem. § 263 ZPO zu behandelnde Klageerweiterung zu sehen. Die Klageerweiterung ist zulässig.
Der klageändernde Schriftsatz ist der Beklagten ordnungsgemäß von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden.
Gem. § 198 Abs. 1 S. 2 ZPO können auch Schriftsätze. die von Amts wegen zuzustellen wären, das sind u.a. Schriftsätze, die Sachanträge enthalten (§ 270 Abs. 2 S. 1 ZPO), statt dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Auch im Falle von klageerweiternden oder klageändernden Schriftsätzen ersetzt die Anwaltszustellung die sonst gebotene Zustellung im Amtsbetrieb (BGH NJW 1992, 2235; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 198, Rdnr. 5). Die Beklagte stellt mit ihrem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. März 2000 nicht in Abrede, daß der Schriftsatz der Klägerin ihr ordnungsgemäß gem. § 198 ZPO zugestellt worden ist. Vielmehr trägt sie selbst vor, daß der Schriftsatz ihr von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden sei. Es ist daher davon auszugehen, daß der Schriftsatz den Beklagten nicht lediglich formlos mitgeteilt, sondern förmlich - gegen schriftliches Empfangsbekenntnis (§ 198 Abs. 2 S. 1 ZPO) - zugestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Wirksamkeit der Zustellung und der Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. März 2000 die angebliche Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 132 ZPO nicht entgegen. Die Einhaltung der Wochenfrist des § 132 ZPO ist für die Wirksamkeit einer Zustellung ohne Bedeutung. Neues Vorbringen in einem nicht innerhalb der Wochenfrist zugegangenen Schriftsatz führt dazu, daß dem Gegner auf Antrag eine Schriftsatzfrist nachzulassen ist (§ 283 ZPO). Die Beklagte hat im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch keinen Schriftsatznachlaß beantragt. Sie hat sich rügelos auf die erweiterte Klage eingelassen, so daß gemäß § 267 ZPO von ihrer Einwilligung in die Klageerweiterung auszugehen ist. Durch ihre rügelose Verhandlung wäre ein etwaiger Zustellungsmangel überdies gem. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Die formlose Übersendung eines klageerweiternden Schriftsatzes gehört zu den gemäß § 295 Abs. 1 ZPO heilbaren Verfahrensmängeln (Zöller/Greger, a.a.O., § 295, Rdnr. 3).
b)
Die Ausführungsformen "X" und "X" verwirklichen sämtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß.
Die Beklagte hat - in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. März 2000 - lediglich die Verwirklichung des Merkmals g) in Abrede gestellt. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig.
Das Vorbringen der Beklagten zu dem Merkmal gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Denn auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist die Verwirklichung des Merkmals g durch die angegriffenen Ausführungsformen festzustellen. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die Auslösbarkeit der Befestigungseinrichtungen im Sinne des Merkmals g), daß die Befestigungseinrichtungen des Faustgurts und des Handgriffs voneinander trennbar sind. Dies ist aber - wie die Beklagte nicht bestreitet - auch hinsichtlich der in dem Prospekt Anlage K 8 links unten gezeigten Befestigungseinrichtungen, bestehend aus einer Gurtschlaufe, die um an dem Handgriff angeordnete Bolzen herumzuschlingen und dort zu befestigen ist, der Fall. Die Beklagte macht geltend, unter Auslösbarkeit sei eine "jederzeitige Ver- und/oder Entriegelung - vorzugsweise während des Skifahrens - zu verstehen". Dem ist nicht zu folgen. Die Klagepatentschrift enthält keine Vorgaben zu der Ausgestaltung des Auslösemechanismus. Gemäß Seite 6 , Zeile 27 f. der Anlage K 1a kann jede Verriegelungseinrichtung des Gurtes mit dem Handgriff des Stockes in Betracht gezogen werden. Daher ist es insbesondere nicht erforderlich, daß sich die Befestigungseinrichtungen "jederzeit" - d.h. ohne Aufwand auch während des Skilaufens - voneinander lösen lassen. Der Kritik am Stand der Technik ist im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Kopplungseinrichtung, die leicht trennbar ist und beim Skifahren bereits durch einen Stoß ausgelöst werden kann, aus der Sicht des Klagepatents wegen der Gefahr des Verlustes des Stockes unerwünscht ist (S. 2, Z. 21). Eine im Falle eines unbeabsichtigten Schocks selbsttätig entriegelbare Federverbindung erwähnt die Klagepatentschrift (S. 7, Z. 3, f.) lediglich beispielhaft als mögliche Ausführungsform.
III.
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet.
4.
Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, daß das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist eine Aussetzung hier nicht veranlaßt.
Die Beklagte meint, die geltend gemachte Kombination der Ansprüche sei nicht erfinderisch, weil sie sich aus der Kombination der X (Anl. B 6) mit der X (Anl. B 12) in naheliegender Weise ergebe. Die B 6 zeigt eine mit dem Griff eines Skistock durch ein flexibles Band verbundene Manschette. Diese dient aber nicht entsprechenden Merkmalen f), h) und i) der guten Positionierung und dadurch ermöglichten Kraftübertragung auf den Skistock, weil sie an einer Stelle offen ist und lediglich durch ein flexibles Band mit dem Skistock verbunden ist. Da die durch die exakte Positionierung gewährleistete Kraftübertragung in der B 6 nicht angesprochen ist, hat der Fachmann keinen Anlaß, die B 6 mit der B 12 zu kombinieren, um zu dem Gegenstand des Klagepatents zu gelangen. Durch diese Kombination würde er überdies nicht zu dem in Merkmal i) beschriebenen Verlauf des Gurtteils 8 längs des Handrückens geführt. Der Verlauf des "Daumenriemens" auf dem Handrücken ist in der B 12 nicht gezeigt. Einen Verlauf wie bei der Erfindung des Klagepatents längs des Handrückens wird der Fachmann der B 12 nicht entnehmen, weil dies eine Befestigung des einen Endes des Daumenriemens etwa in Höhe des Handgelenks voraussetzt, wozu die B 12 aber keine Anregung gibt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,- DM.
Dr. Meier-Beck Dieck-Bogatzke Hesper
LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.04.2000
Az: 4 O 232/99
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