Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Februar 2012
Aktenzeichen: I-20 U 91/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.02.2012, Az.: I-20 U 91/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 1. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot auf die Bewerbung der „C.-Kapseln“ mit einer den Entschlackungsprozess unterstützenden Wirkung richtet, wie geschehen in der diesem Urteil beigefügten als Anlage BE 2 vorgelegten Niederschrift der am 10. April 2010 in der Zeit von 22.00 bis 00.00 Uhr ausgestrahlten Dauerwerbesendung „N. - natürlich gut“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. darf die Voll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben auch die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1. betreibt einen Versandhandel, ihre Produkte bewirbt sie im Fernsehen in der Form einer Dauerwerbesendung. Die Beklagte zu 2. ist eine Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln. Sie setzt ihre Produkte auch über die Beklagte zu 1. ab, wobei ihr Geschäftsführer an der Produktpräsentation mitwirkt. In der am 10. April 2010 in der Zeit von 22.00 bis 00.00 Uhr ausgestrahlten Dauerwerbesendung "N. - natürlich gut" bewarben sie das Produkt "C.-Kapsel" der Beklagten zu 2. mit den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Aussagen, wobei Aussagen des Moderators der Erstbeklagten mit (A) und die des Geschäftsführers der Zweitbeklagten sind mit (B) gekennzeichnet sind:

" ( A ) So ich erinnere mich an die Premiere von C. Ich habe so viel gelernt an diesem Tag. Es war unglaublich. Und, also für mich ist das wirklich schon wieder die, das Weiterdenken, wenn`s um das Entgiften, Entschlacken des Körpers geht.

( B ) Entschlacken, ni! Wir sprechen jetzt hier über das Entschlacken.

(…)

( A ) Schlacken! Und hier haben wir jetzt eben eine Zusammensetzung, die auch da einfach über die Ernährung den Körper …

( B ) Genau

( A ) … wieder unterstützen kann. 180 Kapseln, auch die sind ja sehr, sehr wertvoll. Da sind Substanzen drin, die aus der Natur gewonnen werden

( B ) Genau

( A ) … sehr hochwertig sein müssen, die abgenommen werden

( B ) Chlorella zum Beispiel ist drin.

( A ) … müssen.

( B ) Und Chlorella ist ganz bekannt. Chlorella wird zum Beispiel auch oft Patienten gegeben, die Amalgam sich entfernen lassen von den Zahnärzten. Amalgam ist hoch giftig. Und Chlorella ist dafür bekannt, dass die wunderbar den, den Ausleitungsprozess mit unterstützen kann. Und das ist aber nur eine hochwirksame Substanz, die wir drin haben. Wir können ja noch mal ganz schnell auf das Etikett gemeinsam schauen. Wir haben hier ganz verschiedene, hochwirksame Natursubstanzen, die eben für den Entschlackungsprozess, den körpereigenen Entschlackungsprozess wunderbar unterstützen können."

Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig; den "C.-Kapseln" werde die Fähigkeit zugeschrieben, zur Entgiftung und Entschlackung des Körpers beizutragen, obwohl diese Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend belegt sei.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Bewerbung der "C.-Kapseln" mit einer den Entschlackungsprozess unterstützenden Wirkung wie geschehen in der am 10. April 2010 in der Zeit von 22.00 bis 00.00 Uhr ausgestrahlten Dauerwerbesendung "N. - natürlich gut", insbesondere wie vorstehend wiedergegeben, sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung der Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig, sie verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Die Förderung des Entschlackungsprozesses sei eine gesundheitsbezogene Angabe, der Körper solle von negativen Ansammlungen befreit werden, wobei in diesem Zusammenhang Amalgam erwähnt werde. Die Richtigkeit der Aussage sei wissenschaftlich nicht belegt, ein Nachweis durch ein im Rahmen des Rechtsstreits einzuholendes Gutachten komme nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, "Entschlackung" sei ein traditioneller Begriff, der nach der HCVO gerade nicht als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen sei. Zudem könne ihrem Produkt die unter Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptete Wirksamkeit nicht ohne Beweisaufnahme abgesprochen werden, dies zumal sie ausführlich unter Verweis auf verschiedene, gegenwärtig in der Prüfung befindliche Claims zu den verschiedenen in ihrem Produkt enthaltenen Substanzen vorgetragen habe. Aus der Vorlage derartiger Claims zu Prüfung ergebe sich das Vorhandensein diesbezüglicher wissenschaftlicher Begründungen. Zudem müsse nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Liste Art. 28 Abs. 6 HVCO auf alle gesundheitsbezogenen Angaben angewandt werden.

Die Beklagte beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Verbot dahingehend gefasst werden solle, dass es sich auf die Bewerbung der "C.-Kapseln" mit einer den Entschlackungsprozess unterstützenden Wirkung, wie geschehen in der benannten Anlage, richte.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Algenprodukte wie Chlorella würden nicht traditionell als Entschlackungsmittel bezeichnet; der von der Beklagten beworbenen entgiftenden Wirkung, der Ausleitung von hochgiftigem Amalgam, könne ein Gesundheitsbezug nicht abgesprochen werden. Die Auffassung, der Werbende brauche keine Studien vorzulegen, sondern könne sich auf die unter Beweis gestellte Behauptung beschränken, stehe nicht im Einklang mit der angeführten Entscheidung. Der Bundesgerichtshof habe lediglich entschieden, dass eine einzelne Studie ausreichen könne, wenn diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe. Nur soweit die wissenschaftliche Qualität der vorgelegten Studie bezweifelt werde, könne sich der Werbende zum Nachweis der Qualität der Studie auf ein Sachverständigengutachten berufen. Die Bezugnahme auf angemeldete Claims ersetze die Vorlage der Studien nicht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen der Angehörigkeit einer erheblichen Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und einer für die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung betreffen nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2006, 873, 874 - Augenoptiker-Mittelstandsvereinigung) und sind daher von Amts wegen zu prüfen. Vorliegend unterliegt die Klagebefugnis keinen Bedenken. Es reicht, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im Verband - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, GRUR 2009, 692 Tz. 12 - Sammelmitgliedschaft VI). Dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, ist dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist (zuletzt BGH, GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet), eine tatsächliche Vermutung (BGH, GRUR 1997, 476 - Geburtstagswerbung II).

Der Kläger hat auch gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung des Produkts "C.-Kapsel" mit der Aussage, es habe eine den Entschlackungsprozess unterstützende Wirkung, aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter Angabe einer Wirkung zu bewerben, die wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert ist. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB über irreführende Werbung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2008, 1118 Tz. 15 - MobilPlus-Kapseln).

Der Begriff der "Entschlackung" ist - auch im Lichte der Health-Claims-Verordnung - eine gesundheitsbezogene Wirkungsangabe, jedenfalls dann, wenn er wie vorliegend von den Beklagten verwandt worden ist. Danach ist die Entschlackung gleichbedeutend mit der Entgiftung des Körpers, wie sich schon aus der Formulierung "wenn`s um das Entgiften, Entschlacken des Körpers geht" ergibt. Dies wird durch den Hinweis auf die angebliche Gabe von Chlorella zur Unterstützung des Ausleitungsprozesses nach einer Amalgambelastung unterstrichen und konkretisiert. Als Amalgam werden Legierungen des Quecksilbers bezeichnet, im Bereich der Zahnheilkunde vor allem solche mit Silber, Kupfer, Indium, Zinn und Zink. Der Behauptung einer Eignung zur Beseitigung einer Schwermetallbelastung des Körpers kann ein Gesundheitsbezug nicht abgesprochen werden.

Der Nachweis der Wirksamkeit obliegt der Beklagten. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen (BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax). Für den Nachweis des in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG ausdrücklich normierten Wirksamkeitserfordernisses gilt nichts anderes, auch dieser ist vom Hersteller beziehungsweise Anbieter des Lebensmittels zu erbringen (vgl. BGH, GRUR 2010, 359 Tz. 17 - Vorbeugen mit Coffein, zum gleichlautenden § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFGB).

Der Nachweis der Wirksamkeit ist durch die Vorlage von Studien zu erbringen, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind (BGH, GRUR 2009, 75 Tz. 24 - Priorin), wobei sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (GRUR 2010, 359 Tz. 18 - Vorbeugen mit Coffein).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein wissenschaftlich fundierter Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erfordert (so OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Jan. 2006, Az. 6 U 241/04, Priorin-Kapseln, BeckRS 2006 03996). Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2009, Az. I-20 U 194/08, ausgeführt, dass der Verzicht auf einen solchen, als Goldstandard bezeichneten Nachweis nicht auf eine vertretbare Absenkung des Niveaus hinausläuft, sondern in der Regel den faktischen Verzicht auf die gesetzliche Forderung eines Nachweises der Wirksamkeit bedeutet, da eine nicht randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie wegen des nicht zu unterschätzenden Placeboeffekts oftmals wertlos ist (ZLR 2010, 343; MD 2010, 170; BeckRS 2010 03043). Er hat sich dabei auf die breit angelegte GAIT-Studie gestützt (New England Journal of Medicine 2006, Vol. 354, S. 795 ff.) Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2011, Az. I ZR 199/09, zurückgewiesen worden. Nicht umsonst fordert auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, dass der Nachweis der behaupteten Wirkung eines Lebensmittels in der Regel nur durch eine gezielte Interventionsstudie am Menschen erbracht werden kann, die doppelblind und randomisiert geführt wurde (Bundesgesundheitsblatt 2000, 540).

Die Beklagte zu 2. hat - wie im Übrigen auch die Beklagte zu 1. - vorliegend überhaupt keine Studien zur Wirksamkeit der "C.-Kapseln" vorgelegt. Sie hat sich auf allgemeine, nichtwissenschaftliche Beiträge zur angeblich entschlackenden Wirkung verschiedener Bestandteile der "C.-Kapseln" und eine Übersicht der EFSA zu angemeldeten Claims beschränkt (Anlagen Bl. 46 ff, Bl. 102 ff d. GA.). Abgesehen davon, dass bezüglich einiger dieser Claims zwischenzeitlich ablehnende Empfehlungen ausgesprochen worden sind (vgl. Anlage BE 4), vermag dies die Vorlage von Studien nicht zu ersetzen. Dass den Ausführungen überhaupt eine wissenschaftliche Untersuchung zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Doch selbst wenn die Beiträge oder die Claim-Anmeldungen auf wissenschaftlichen Studien beruhen und deren Ergebnisse korrekt wiedergeben sein sollten, müssten gleichwohl die Studien selbst vorgelegt werden. Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, Äußerungen von Wissenschaftlern unbesehen zu glauben, es muss diese vielmehr für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung auch nachvollziehen können. Eine Auseinandersetzung mit den Studien selbst ist hierfür unverzichtbar, wie der Senat bereits im vorangegangen Verfahren I-20 U 85/10 der Parteien ausgeführt und im Urteil vom 22. März 2011 dargelegt hat (BeckRS 2011 14102).

Die von den Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst, wobei dahinstehen kann, ob es Aufgabe der EFSA oder der EU-Kommission ist, Gutachten in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen abzugeben. Bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechen, kann sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmitteln eine Wirkung beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die Wirkung muss folglich in dem Moment wissenschaftlich gesichert sein, in dem sie dem Lebensmittel beigelegt wird.

Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe zudem darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine Wirksamkeit erst einmal auf "gut Glück" zu behaupten. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden zufälligerweise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. Vorliegend müsste eine repräsentative Anzahl von Personen mit einer Schwermetallkontamination untersucht werden, wobei nach Auffassung des Senats eine Doppelblindstudie geboten wäre. Dabei müssen die unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten berücksichtigt und jeweils in repräsentativer Zahl in beiden Gruppen vertreten sein. Eine solche Studie kann leicht sechsstellige Beträge verschlingen. Ein Risiko, das viele Mitbewerber von einem Vorgehen ganz abhalten würde, während es für den Anbieter nachgerade wirtschaftlich sinnvoll wäre, die gebotenen Studien grundsätzlich erst Rahmen eines Rechtsstreits durchführen zu lassen, da auf diese Weise die hohen Kosten einer wissenschaftlichen Absicherung in dem einem oder anderen Fall auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Zum anderen würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit der Verbraucher quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax), umfassend verwirklicht werden (Senat, Urt. v. 13. Nov. 2007, Az. I-20 U 172/06, BeckRS 2008 03329; Urt. v. 11. Aug. 2009, Az. I-20 U 41/08, BeckRS 2009 29362; Urt. v. 24. Nov. 2009, Az. I-20 U 194/08, ZLR 2010, 343; MD 2010, 170; BeckRS 2010 03043).

Anderes ist auch der von der Beklagten angeführten Entscheidung "Vorbeugen mit Coffein" des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil lediglich deshalb aufgehoben, weil dem Werbenden der Nachweis, dass die von ihm vorgelegte Studien lege artis durchgeführt worden seien und die sich aus ihnen ergebende Wirkungsaussage zutreffend sei, allein mit der Begründung abgelehnt worden war, die Studien seien nicht Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion gewesen (GRUR 2010, 359 Tz. 16 = NJW-RR 2010, 610) und betont, die wissenschaftliche Absicherung setze nicht voraus, dass die dem beworbenen Mittel beigelegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden ist (a.a.O. Tz. 19). Diese kann sich zwar schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zumindest deren Vorlage bedarf es jedoch in jedem Fall.

An der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen hat sich durch das Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nichts geändert. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht in die Liste gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Eine solche Liste existiert bislang nicht. Mit Blick auf den zur Erstellung der Liste erforderlichen Zeitaufwand hat der europäische Gesetzgeber zur Vermeidung einer rechtlichen Unsicherheit in Art. 28 ausdrücklich als solche bezeichnete Übergangsmaßnahmen geschaffen. Gemäß Art. 28 Abs. 5 dürfen gesundheitsbezogene Angaben zwar bis zur Annahme der Liste verwendet werden, aber nur, sofern die Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Bis zur Erstellung der Liste ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB folglich kraft ausdrücklichen Verweises auf die einzelstaatlichen Vorschriften anzuwenden. Zudem sieht die HCVO selbst in Art. 5 Abs. 1 lit. a. für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben den Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise vor.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 5 HCVO ist eindeutig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 13 der Umsetzungsverordnung zur HCVO. Danach sollen die beantragten Health Claims bis zur Entscheidung der Kommission weiter benutzt werden können, aber nur in Übereinstimmung mit den in Art. 28 Abs. 5 HCVO niedergelegten Überleitungsmaßnahmen. Gestattet ist folglich nur Weiterbenutzung bislang nach nationalem Recht legal verwandter Wirkungsangaben, ein Recht zur (erstmaligen) Benutzung eines bloß angemeldeten Claim, das im Übrigen allen Verbraucherschutzerwägungen zuwiderlaufen würde, soll nicht geschaffen werden. Das mit der Verweisung auf nationale Vorschriften einhergehende Risiko divergierender nationaler Entscheidungen bis zur Verabschiedung der Liste gemäß den Art. 13 und 14 HVCO hat der Europäische Gesetzgeber im Interesse eines zeitlich lückenlosen Verbraucherschutzes für diese Übergangszeit in Kauf genommen.

Soweit die Kommission für abgelehnte Claims die in Art. 28 Abs. 6 vorgesehene Frist von sechs Monaten anwendet, vermag auch dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Art. 28 Abs. 6 HCVO erfasst gesundheitsbezogene Angaben, die unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, und gestattet deren weitere Verwendung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erlass des die Zulassung ablehnenden Beschlusses. Auch diese Vorschrift setzt folglich eine nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässige Verwendung voraus, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Nur insoweit genießen die Werbenden einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick auf ihr bis dahin anzuwendendes nationales Recht. Der Verordnungsgeber hat auch insoweit die Fortgeltung nationalen Rechts der Erteilung eines Freibriefs für alle im Zulassungsverfahren befindlichen Angaben vorgezogen.

Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Der Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 40.000,00 Euro und unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Verteilung der Verfahrenskosten auf beide Beklagte im Hinblick auf die Berufung allein des Beklagten zu 2. auf 20.000,00 Euro festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.02.2012
Az: I-20 U 91/11


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