Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 243/03

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 30 W (pat) 243/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2003 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung auch für die Waren:

"Waren aus Papier, nämlich Spezialpapiere für Druckzwecke; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Geschäftsdrucksachen und Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdurchschreibesätze, Werbedrucksachen wie Prospekte, Broschüren, Werbehandzettel, Dokumentationen, Buchstabenbilder, Drucktypen und Klischees, Reproduktionen, Druckvorlagen, Drucklettern, Stempel, Druck-, Hand- und Signierstempel, Drucktypen, Schablonen; Druckstöcke; Verpackungsmittel und Verpackungen aus Papier, Pappe, insbesondere Wellpappe und Karton, jeweils in bedruckter Ausführungsform, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), einschließlich Zubehör für elektronische Datenverarbeitungsgeräte, nämlich Farbbänder, Farbwalzen und Farbbandkassetten, Korrekturbänder, abnehmbare Schreibbänder; nichtelektrische Bürogeräte und Büromaschinen"

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke SYSTEM-100V für folgende Waren und Dienstleistungen:

Netzwerke, ausgenommen solche zur Energieversorgung, Netzmanagementsysteme und verteilte Datenbanken, bestehend aus Netzwerkcomputer und -peripheriegeräte, Netzwerkanschaltungen, Feldbuskomponenten und Kommunikationsbaugruppen; Datenverarbeitungsgeräte für die Telekommunikationstechnik, Schnittstellengeräte für die Verbindung von lokalen Netzen untereinander und mit nichtlokalen Netzen einschließlich Bridges, EDV-integrierende Telefonanlagen; Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für multimediale Mailbox-Systeme (On-Line-Dienste) zur Übertragung von Informationen in Sprache, Ton und/oder Bild, insbesondere Telekommunikationsgeräte, einschließlich Synthesizer; Geräte zur Übertragung und/oder Vermittlung und/oder Wiedergabe und/oder Speicherung, Ver- und/oder Bearbeitung von Signalen und/oder Bild und/oder Ton und/oder Daten und/oder Nachrichten in digitaler und/oder analoger Form einschließlich aufeinander abgestimmte Geräte zur multimedialen Darstellung von Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und Mikroprozessoren; Informations- und Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Personal-Computer und tragbare Computer, und deren Peripheriegeräte sowie Subsysteme der automatischen Datenverarbeitung und deren Teile, insbesondere Steuergeräte und anschließbare Speicher; Mikrocomputer und Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Automatisierungsgeräte, Workstations, Mainframes und Personal-Computer, Dateneingabe- und Datenausgabe-, Datenspeicher- und DatenÜbertragungsgeräte und Signalumsetzer, elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte, vorgenannte Waren auch zur Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur Datenfernübertragung und Datenübertragung in lokalen Netzwerken; Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik, der Telekommunikation, der Sicherheitstechnik, der Haustechnik und der Automatisierungstechnik, vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Prozessoren und Mikroprozessoren zur Verwendung in der EDV; Apparate und Instrumente zum Speichern, zum Verarbeiten und zum Drucken von Daten; Datenverarbeitungsprogramme und Computerprogramme (Software) auf magnetischen, optischen und elektronischen Datenträgern, insbesondere für die vorgenannten Geräte einschließlich zur Steuerung von Datenausgabegeräten und Druckern, Archivierungsprogramme für Serverdaten und Daten von optischen Platten; Wissenschaftliche, photographische, Unterrichts-, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- und elektrische -apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Photogeräte; kombinierte Vergrößerungs- und Entwicklungsgeräte für photographisches Material; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Geräte zur Überwachung und Auswertung von Detektoren und Steuerung von Signalgebern, vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte der industriellen Elektronik und Mechanik (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere der Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Überwachungs- und Videotechnik, Stromversorgungsgeräte (ausgenommen Stromgeneratoren), Zwischen- und Endgeräte, insbesondere analoge und digitale Fernsprechgeräte, Geräte für die Überwachung, Wartung, Bedienung, Prüfung, Regenerierung, Steuerung, Fehlerortung, Messung, Registrierung, Ersatz- und Umwegschaltung, soweit daraus bestehende Anlagen zur Herstellung von Verbindungen für die Kommunikationstechnik soweit in Klasse 9 enthalten; Elektrische Nachrichtenübertragungs- und -verarbeitungsgeräte für den stationären und mobilen Einsatz zur Nachrichtenübermittlung über Kabel, Leitungen, Funk- oder Laserverbindungen, Fernmeldegeräte, fernmeldetechnische Messgeräte, Geräte für die Fernsprechgebührenzählung, Geräte für die Abgabe und den Empfang von Notruf- und Alarmmeldungen, Funksende- und Empfangsgeräte zur Übertragung von Sprache und Datensignalen, Multiplex-Nachrichtenübertragungsgeräte, Dateneingabe-, -ausgabe- und -übertragungsgeräte sowie Anlagen zur Herstellung elektrischer Verbindungen für die Nachrichtenübertragung (auch in Verbindung mit Fern-, Bezirks- und Ortsnetzen sowie mit privaten Vermittlungszentralen); Geräte für Datenübertragungs-Knotenpunktsysteme, Datenübertragungsgeräte, Knotenpunktgeräte, Phasenadaptionsgeräte, Synchronisationsgeräte, Zeitmultiplexgeräte; Zubehör und Teile aller vorgenannten Waren, nämlich optische und elektrische Mess- und Testgeräte (ausgenommen solche zur Spannungsanzeige), Schaltgeräte, Module und elektronische Bauteile, insbesondere für Videokonferenz-Anlagen, Videokonferenzcodecs, Terminals und Eingabetastaturen, Drucker, Monitore, Stecker, Kabel (ausgenommen solche für Spannungen von 100 Volt), Speichereinrichtungen nämlich band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder optische Aufzeichnungsträger, Interface, insbesondere digitale Schnittstellen, Schnittstellenumsetzer und -geräte, Plotter, Scanner, Konsolen, Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Signalumsetzer, I/O-Karten, Kontrollgeräte, -apparate oder -instrumente für handbetätigte elektronische Spielgeräte; elektrische Schalt- und Steuerschränke, Aufbausysteme, bestehend aus Frontrahmen und Blenden, Steuerpultabdeckungen, Keyboards, beliebig kombinierbaren Geräteblechen, Traggerüsten, Profilstielen, Baugruppenträger, Seitenteilen, Verbindungsschienen, Verriegelungsschienen, Stütz- und Führungsleisten und Steckbaugruppen, im wesentlichen bestehend aus beliebig kombinierbaren Einzelteilen zur Aufnahme und/oder Kombination von Leiterplatten; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Kombinationen der genannten Waren, insbesondere Geräte für den Einsatz in Verbindung mit digitalen Netzen sowie Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Geräte bestehen.

Waren aus Papier, nämlich Spezialpapiere für Druckzwecke, Papier und Bänder zur Aufzeichnung von Computerprogrammen und zur Aufzeichnung von Daten, Handbücher und Kurzbeschreibungen für Maschinen und Geräte, Preislisten, Manuals, Produktbeschreibungen; Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Geschäftsdrucksachen wie Visitenkarten, Briefpapiere, Formulare, Endlossätze, Selbstdurchschreibesätze, Werbedrucksachen wie Prospekte, Broschüren, Werbehandzettel, Dokumentationen, Buchstabenbilder, Drucktypen und Klischees, Reproduktionen, Druckvorlagen, Drucklettern, Stempel, Druck-, Hand- und Signierstempel, Drucktypen, Schablonen; Druckstöcke; Verpackungsmittel und Verpackungen aus Papier, Pappe, insbesondere Wellpappe und Karton, jeweils in bedruckter Ausführungsform, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel) einschließlich Zubehör für elektronische Datenverarbeitungsgeräte, nämlich Farbbänder, Farbwalzen und Farbbandkassetten, Korrekturbänder, abnehmbare Schreibbänder; nichtelektrische und elektrische Bürogeräte und Büromaschinen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen).

Installation, Montage, Reparatur, Service, Wartung und Instandhaltung hinsichtlich vorgenannter Waren (soweit in Klasse 09 enthalten); Bauwesen.

Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung (Software) und zur Prozesssteuerung; technische Beratung und Planung, einschließlich technische Organisation und Erstellen von Analysen auf dem Gebiet der EDV; Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern, nämlich Entwicklung von Hard- und Software, insbesondere elektronischer Baugruppen, ASIC's, sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs für die konzeptionelle Planung und für die Durchführung von Audio/Video-Installationen, insbesondere im Zusammenhang mit Computern, Computerprogrammen und -peripheriegeräten sowie der Vernetzung von Computern und Systemvaluationen, insbesondere technische Beratung über Netzwerkarchitektur und bestehende EDV-Investitionen, Konzeptentwicklung zur Optimierung oder Erweiterung des Netzwerkes, Erstellen von technischen und datentechnischen Prüfungen, Bewertungen und Gutachten sowie Spezifikation und Implementierung komplexer, heterogener Netze sowie Erst- oder Neuinstallation von Netzwerken, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, nämlich Erstellen und Aktualisieren von Programmen und Software, Datenbank-Programmierung und -Anwendungsentwicklung sowie anwendungstechnische Beratung; Dienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution; Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Begriff "SYSTEM" sei im EDV-Bereich bei Hard- und Software ein zentraler Begriff für eine Sammlung von Einzelelementen, die zur Ausführung einer Aufgabe zusammenarbeiten, der Bestandteil "100V" stehe im Bereich der Elektrik dafür, dass entsprechend gekennzeichnete Geräte mit einer Stromspannung von 100 Volt betrieben werden müssten. Der maßgebliche Verkehr werde die Bezeichnung "SYSTEM-100V" daher dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren Teile eines umfassenden Systems sind, deren Betrieb für eine Stromspannung von 100 V konzipiert ist bzw die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der 100-Volt-Systeme erbracht werden. In dieser Bedeutung sei die Bezeichnung auch im Internet mehrfach nachweisbar. Verschiedene weitere Bedeutungsmöglichkeiten führten nicht zu einer interpretationsbedürftigen Vieldeutigkeit, dem Bindestrich komme insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 weise die angemeldete Marke unmittelbar auf deren Art, Zweck und Anwendungsgebiet hin, die beanspruchten Waren der Klasse 16 stünden als Zubehör zu den Waren der Klasse 9 in engem funktionalen Zusammenhang mit diesen. Für die beanspruchten Dienstleistungen gelte Entsprechendes.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie führt im wesentlichen aus, dass die angemeldete Marke nichts mit einer Spannungsangabe zu tun habe und verweist auf bereits eingetragene Zeichen "SYSTEM-200V" und "SYSTEM-300V". Die angemeldete Marke "SYSTEM-100V" sei Bestandteil einer Markenfamilie. Die Bezeichnung System stehe auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik für dieKombination aus mehreren Apparaten oder mehreren Bauteilen vom selben Hersteller, die so konfiguriert seien, dass sie miteinander eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Die Angabe 100 V auf dem Gebiet der Industrieautomatisierung sei kein beschreibender Hinweis, die Standardspannungsversorgung liege hier bei 24 bzw 5 V. Zudem sei unklar, ob V für Volt stehe, V sei mit 100 verschmolzen und stehe für eine von der Anmelderin auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik entwickelte Leistungsklasse 100 von VIPA. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete eine Eintragung der angemeldeten Bezeichnung.

Die Anmelderin legt als Hilfsantrag I ein Warenverzeichnis vor, in dem die Waren/DL:

Netzwerke, ausgenommen solche zur Energieversorgung, Netzmanagementsysteme und verteilte Datenbanken bestehend aus; Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für multimediale Mailbox-Systeme (Online-Dienste) zur Übertragung von Informationen in Sprache, Ton und/oder Bild, insbesondere Telekommunikationsgeräte, einschließlich; Geräte zur ...Ver- und/oder Bearbeitung von ...und/oder Ton, einschließlich aufeinander abgestimmte Geräte zur multimedialen Darstellung von Audio; sowie Subsysteme der automatischen Datenverarbeitung und deren Teile, insbes; Geräte der Messtechnik, Stromversorgungsgeräte (ausgenommen Stromgeneratoren), Geräte für die Prüfung, Messung; fernmeldetechnische Messgeräte; nämlich optische und elektrische Mess- und Testgeräte (ausgenommen solche zur Spannungsanzeige), Kabel (ausgenommen solche für Spannungen von 100 V); Aufbausysteme;

Dienstleistungen eines Ingenieurs für die Durchführung von Audio/Video-Installationen, insbesondere in Zusammenhang mit Systemvaluationen, insbesonderegestrichen sindsowie weiter den Hilfsantrag II in dem zusätzlich die Waren:

Netzwerkcomputer und -peripheriegeräte, Netzwerkanschaltungen; Datenverarbeitungsgeräte für die Telekommunikationstechnik, EDV-integrierende Telefonanlagen; (in Kombination mit) Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und Mikroprozessoren; Informations- und Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Personalcomputer und tragbare Computer und deren Peripheriegeräte, Steuergeräte und anschließbare Speicher; Mikrocomputer und Datenverarbeitungsgeräte, einschließlich... und Personalcomputer; Prozessoren und Mikroprozessoren zur Verwendung in der EDV; Messapparate und -instrumente; Geräte für Datenübertragungs-Knotenpunktsysteme, Datenübertragungsgeräte; Schaltgeräte, Module und elektronische Bauteile, insbesondere für Videokonferenzanlagen, Videokonferenzkodecs Spezialpapiere für Druckzwecke, Handbücher und Kurzbeschreibung für Maschinen und Geräte, Preislisten, Manuals, Produktbeschreibungen; (Zubehör) für elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;

gestrichen sindsowie einen weiteren Hilfsantrag III in dem folgende Waren und Dienstleistungen zusätzlich gestrichen sind

(und) Kommunikationsbaugruppen; Schnittstellengeräte für die Verbindung von lokalen Netzen untereinander und mit nichtlokalen Netzen, einschließlich Synthesizer; Geräte zur Übertragung und/oder Vermittlung und/oder Wiedergabe und/oder Speicherung, Ver- und/oder Bearbeitung von Signalen und/oder Bild und/oder Daten und/oder Nachrichten in digitaler und/oder analoger Form, einschließlich aufeinander abgestimmte Geräte zur multimedialen Darstellung von Daten, Text, Graphiken, Bildern und Video; Peripheriegeräte, insbesondere Workstations, Mainframes, Dateneingabe- und Datenausgabe-, Datenspeicher- und DatenÜbertragungsgeräte und Signalumsetzer, elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertraungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte, vorgenannte Waren auch zur Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur Datenfernübertragung und Datenübertragung in lokalen Netzwerken; Geräte der Haustechnik; Datenverarbeitungsprogramme und Computerprogramme (Software) auf magnetischen, optischen und elektronischen Datenträgern, insbesondere für die vorgenannten Geräte, einschließlich zur Steuerung von Datenausgabegeräten und Druckern; wissenschaftliche, photographische, Unterrichts-, optische, Signal-, Kontroll- und elektrische -apparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Registrierkassen, Rechenmaschinen;

Waren aus Papier, nämlich Papier und Bänder zur Aufzeichnung von Computerprogrammen und zur Aufzeichnung von Daten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbes;

wissenschaftliche und industrielle Forschung; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung (Software) und zur Prozesssteuerung; technische Beratung und Planung, einschließlich technische Organisation und Erstellen von Analysen auf dem Gebiet der EDV; Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern, nämlich (Entwicklung von) Hard- und Software, insbesondere elektronischer Baugruppen sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs für konzeptionelle Planung, insbesondere im Zusammenhang mit Computern, Computerprogrammen und Peripheriegeräten sowie der Vernetzung von Computern, (technische Beratung über) ...und bestehende EDV-Investitionen.

Die Anmelderin beantragt, 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 25. Juni 2003 aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Bestimmungen des § 8 Absatz 2 Nr 1 und Nr 2 und Nr 4 MarkenG der Markenanmeldung 300 42 445.0 gemäß Hauptantrag oder der Hilfsanträge I, II oder III vom 21. Februar 2005 übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2005 nicht entgegenstehen und 3. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, hilfsweise wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Die Anmelderin erklärt sich mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich, soweit die Markenstelle die Eintragung der Marke hinsichtlich der im Tenor genannten Waren versagt hat.

Bezüglich der weiteren von der Zurückweisung betroffenen Waren ist die angemeldete Bezeichnung "SYSTEM-100V" nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dienen kann.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt.

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen, die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den zwei mit Bindestrich verbundenen Bestandteilen SYSTEM und 100V zusammen.

Das Wort System steht allgemein für das Prinzip, nach dem etwas gegliedert, geordnet wird, im technischen Bereich für eine Einheit aus technischen analogen, Bauelementen, die eine gemeinsame Funktion haben (vgl Duden, Wörterbuch deutsche Sprache CD ROM). (Genau in diesem Sinn verwendet auch die Anmelderin das Wort System in ihrem Warenverzeichnis).

So gibt es Zusammensetzungen mit dem Bestandteil System - auch mit Bindestrich versehen - wie aus dem EDV-Bereich bspweise "Dolby-System, Real-Time-System" oder aus dem Fernsehbereich "PAL-System, wobei dem Verkehr der gleiche Sinngehalt der Kombination erkennbar bleibt, auch wenn die Reihenfolge der Bestandteile verändert wird und der Bestandteil System vorangestellt wird, so dass der Bindestrich insoweit die Funktion eines Doppelpunktes übernimmt.

Der Bestandteil "100V", der durch die Zusammenschreibweise einen Gesamtbegriff bildet, steht für die Spannungsangabe 100 V, das Zeichen V steht für "die Einheit der elektrischen Spannung, das Volt" (vgl Duden aaO). Der fehlende Zwischenraum zwischen 100 und V ist dabei zeichenrechtlich ohne Belang (vgl etwa BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir).

Die angemeldete Bezeichnung "SYSTEM-100V" steht daher für eine mit 100-Volt-Spannung arbeitende Einheit von Geräten, Apparaten oder Bauelementen.

Die Kombination "SYSTEM-100V" oder 100-Volt-System ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination "SYSTEM-100V" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff System-100 V oder 100-V-System wird auch bereits verwendet wie aus den der Anmelderin übersandten Verwendungsbeispielen ersichtlich. Neben einem Diakastensystem 100V sind insbesondere Waren auf dem Audiobereich mit 100-V-System oder 100-V-Technik beschrieben. So erlaubt die Verwendung von 100-Volt-Systemen das parallele Anschließen unterschiedlicher Lautsprecher, deren beliebiges Ein- oder Ausschalten und Regeln sowie die einfache Planung durch simples Addieren der Leistungswerte der Lautsprecher und die Verwendung von Kabeln mit großen Längen (vgl das Audiovideotechniklexikon unter http://www.ptvgmbh.de/lexicon/lexicon-09.htm). Ein modulares Mischverstärkersystem wird als 100-Volt-Baukasten-System für die Beschallung mit Hintergrundmusik, für Ansagen und Vorträge bei Konferenzen angeboten (vgl http://kleinhummel.de/produkte/dlc64n/dokumente/dlc64n_pro.pdf.)

Wie auch in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, ergibt sich aus den angeführten Verwendungsbeispielen damit, dass es Apparate und Geräte gibt, die mit der sogenannten 100-Volt-Technik bzw mit einem 100-Volt-System betrieben werden und so mit einer entsprechenden Bezeichnung beschrieben werden können.

Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Marken, Waren und Dienstleistungen daher nahe, die Zusammensetzung "SYSTEM-100V" in der angemeldeten Marke als Hinweis auf die Eignung oder Bestimmung für ein System mit 100-Volt-Technik zu verstehen.

Darauf, dass dem Bindestrich hier keine besondere Bedeutung zukommt, hat die Prüfungsstelle bereits mit zutreffender Begründung hingewiesen.

In Bezug auf die von der Zurückweisung getroffenen Waren der Klasse 9 ergibt die Bezeichnung die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die ein mit einer Spannung von 100 Volt arbeitendes System bilden oder als Teile eines solchen Systems eingesetzt werden können bzw hierfür bestimmt sind. So können die genannten Geräte, Apparate sowie Teile davon oder Zubehör mit einem 100-Volt-Ausgang versehen sein, um entweder im oben genannten Audiobereich Verwendung zu finden oder auch allgemein für den Export ins Ausland bestimmt zu sein, wo wie zB in Japan 100 Volt die verwendete Netzstromspannung bezeichnen. Ebenso kann dadurch auf deren Eignung für - zB aus Japan - importierte Waren hingewiesen werden.

Dabei können die betroffenen Waren der Klasse 9 entweder mit einem 100-Volt-Ausgang versehen sein oder mit einem entsprechenden Akku ausgerüstet sein, um an ein 100-Volt-Netz angeschlossen zu werden bzw als Teile oder Zubehör für solche Waren geeignet oder bestimmt sein. Die von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klasse 16 können ein 100 Volt-System bzw die 100-Volt-Technik zum Inhalt haben.

Die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 können sich von ihrem Gegenstand auf die Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Betreuung von mit 100 V betriebenen Systemen beziehen.

Dabei umfasst auch der Bereich des Bauwesens Elektroinstallationen und auch spezielle Elektronikbereiche, beispielsweise die der Gebäudeautomation, die ihrerseits mit 100-Volt-Technik bzw 100-Volt-Systemen betrieben werden können.

Soweit die Anmelderin bei einigen Waren einen einengenden Zusatz wie zB "ausgenommen solche zur Spannungsanzeige" vorgenommen hat, lässt dies das Allgemeininteresse an der Sachaussage unberührt (EuGH aaO - Postkantoor). Dies wird durch den Schriftsatz der Anmelderin vom 7. Juni 2005, in dem sie diese Einschränkungen wieder streicht, nicht beseitigt. Zum einen übersieht die Anmelderin, dass dies rechtlich unzulässig ist, da dadurch das Warenverzeichnis (wieder) erweitert würde (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 39 Rdn 8). Zum anderen besteht ohne solche Einschränkungen das Allgemeininteresse an der Spannungsangabe erst recht, weil die beanspruchten Waren auch unmittelbar zB Spannungsanzeigen haben können. Zugunsten der Anmelderin unterstellt daher der Senat, dass sie auf der Rücknahme der Einschränkungen nicht beharrt, weil andernfalls schon aus diesem Grund die Anmeldung (teilweise) und damit die Beschwerde (ohne eigentliche Sachentscheidung) zurückgewiesen werden müsste (Ströbele/Hacker aaO § 39 Rdn 8).

Die Hilfsanträge I bis III sind durch die Streichung von Waren und Dienstleistungen des Hauptantrages gebildet und enthalten damit die identischen Waren und Dienstleistungen wie der Hauptantrag. Demnach ergibt sich hinsichtlich der Hilfsanträge I bis III keine andere Beurteilung, so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben konnte.

Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann das Zeichen "SYSTEM-100V" dagegen nicht als beschreibend angesehen werden, selbst dann nicht, wenn ein teilweiser inhaltlicher Bezug durch Aufdrucke auf den Waren oder ähnliches möglich ist oder auch der Einsatz der Ware, zB auf einem mit 100 V betriebenen Drucker. Die Vorstellung, der Verkehr könne die Bezeichnung SYSTEM-100V für diese Waren der Klasse 16 als Sachhinweis auf eine Eignung oder Bestimmung für ein auf 100 Volt-Spannung ausgerichtetes System verstehen, liegt - da die Eigenschaften dieser Waren unabhängig vom eingesetzten System sind - derart fern, dass eine Notwendigkeit, diese Bezeichnung als Sachangabe freizuhalten, nicht festgestellt werden kann (vgl BGH GRUR 2005, 581 - Lokmaus).

Für die Schutzfähigkeit ist es bei den zurückgewiesenen Waren dabei ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002,91 - AC).

Allerdings verwendet sich die Anmelderin selbst 100V als beschreibende Sachangabe (so zB in der ihr zugestellten Verwendung "AC 100V-240V/DC 24 V 2A (48W)", die sie selbst damit erklärt, das es sich dabei um ein Stromversorgungsmodul handelt, welches eingangsseitig an ein Stromversorgungsnetz mit einer Netzspannung zwischen 100 Volt und 240 Volt Netzwechselspannung angeschlossen werden kann und ausgangsseitig eine Gleichspannung von 24 V mit Gleichstrom von 2A und damit eine Ausgangsleistung von 48 Watt zur Verfügung stellt. Der Sinngehalt von 100 V geht aber nicht dadurch verloren, dass er noch mit weiteren Sachangaben verknüpft ist, sondern wird dadurch nur besser und präziser verständlich.

Soweit die Anmelderin darauf hinweist, beispielsweise für die Dienstleistung Bauwesen sei es unsinnig, das Zeichen beschreibend zu verwenden, da ein Architekt oder Bauunternehmer für ein nur auf eine Netzspannung von 100V vorgesehenes Gebäude keinen Auftrag erhalte, übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, ob für alle unter die Dienstleistung Bauwesen subsumierbaren Tätigkeiten System-100V eine Sachangabe sein kann. Für das von der Anmelderin angeführte Beispiel ist der beschreibende Bezug ohne weiteres damit feststellbar, dass etwa bestimmte Bereiche auf ein System-100V abgestimmt sein können, beispielsweise um dort Geräte, die mit 100V arbeiten, ohne Transformator anschließen zu können.

Auch wenn die Abkürzung "V" für sich betrachtet neben der Abkürzung für Volt auch den Firmennamen der Anmelderin VIPA abkürzen kann, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung.

So kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT).

Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen beruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung führen. Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann sich aus einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Eintragungsverfahren ergeben (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 262). Insbesondere folgt aus den zugunsten der Anmelderin registrierten Marken System-200V und System-300V selbst dann kein Eintragungsanspruch, wenn man zugunsten der Anmelderin die Schutzfähigkeit dieser Marken unterstellt. Auch aus Serienmarken lässt sich nämlich kein Markenbildungsmonopol eines Anmelders ableiten.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art ersichtlich. Die Entscheidungspraxis des Amtes, auf die sich die Anmelderin bezieht, ist keine Rechtsprechung im Sinn von § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Frage, ob sich aus der Benutzung einer Marke auch ohne Verkehrsdurchsetzung ein Eintragungsanspruch ergibt, ist bereits durch das Gesetz beantwortet.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet.

Einschneidende Verfahrensfehler, die es billig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, kann der Senat nicht erkennen.

Dass zwischen der letzten Eingabe der Anmelderin und dem Erlass des Beschlusses nahezu 2 Jahre liegen, mag zwar für die Anmelderin ärgerlich sein, ist aber kein Verfahrensfehler und durch personelle Engpässe beim Patentamt erklärbar. Von der gesetzlichen Möglichkeit einen (kostenpflichtigen) Beschleunigungsantrag nach § 38 MarkenG zu stellen hat die Anmelderin keinen Gebrauch gemacht.

Die direkte Entscheidung durch einen Beamten des höheren Dienstes war zulässig (§ 56 Abs 2 MarkenG). Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine generelle Ausschaltung des Erinnerungsverfahrens, worauf sich die von der Anmelderin zitierte Kommentarstelle bezieht, bedenklich erscheint. Es lässt sich nämlich keine Praxis des Amtes dahin feststellen, stets und ohne Rücksicht auf den Fall nur noch Beamte des höheren Dienstes als Prüfer einzusetzen. Anstelle der Beschwerdegebühr wäre im übrigen seit 1. Januar 2002 die nur um 50 € geringere Erinnerungsgebühr fällig geworden. Im übrigen kann der Ansicht der Anmelderin nicht gefolgt werden, dass sie mit einer fiktiven Erinnerung die Beschwerdeeinlegung hätte vermeiden können. Es lässt sich nämlich nicht unterstellen, dass die Markenstelle aufgrund einer nochmaligen schriftlichen oder mündlichen Anhörung der Anmelderin anders entschieden hätte.

Soweit die Anmelderin meint, es sei nicht dargelegt worden, dass das Zeichen bereits tatsächlich beschreibend verwendet werde, ist dies - wie oben dargelegt - unerheblich. Belegstellen für eine beschreibende Bedeutung mögen zwar nützlich sein, das Allgemeininteresse ist jedoch davon unabhängig (vgl insbesondere EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit Rdn 46-48). Aus dem gleichen Grund ist es auch irrelevant, ob und wie die Anmelderin selbst das Zeichen bereits benutzt, solange keine Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung vorliegen.

Die Ablehnung des Antrags auf mündliche Anhörung nach § 60 MarkenG ist nicht verfahrensfehlerhaft. Sie ist durch begründeten Beschluss erfolgt. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung bestehen nicht. Die Anmelderin hat ihre Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im patentamtlichen Verfahren umfänglich vorgebracht. Eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör (§ 59 Abs 2 MarkenG) liegt daher nicht vor. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Gesichtspunkte die Anmelderin im Rahmen einer Anhörung angesprochen hätte. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die von der Markenstelle übermittelten Fundstellen schon deshalb nicht verwertbar seien, weil sie von der Anmelderin stammten. Dafür, ob eine Angabe beschreibend verstanden werden kann, ist nicht die Person des Verwenders und ebenso wenig seine subjektive Absicht einer markenmäßigen Verwendung maßgebend, sondern darauf abzustellen, wie die Verwendung vom Publikum verstanden wird. Die Markenstelle hat allerdings erst zusammen mit dem Beschluss weitere Internetrechercheergebnisse zugestellt, zu denen die Anmelderin nicht bereits vorher Stellung nehmen konnte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dieser Vorstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Entscheidung ursächlich war, vielmehr spricht viel dafür, dass die Markenstelleauch bei Berücksichtigung einer (fiktiven) nochmaligen Äußerung der Anmelderin nicht anders entschieden hätte, so dass keine ausreichenden Billigkeitsgründe vorliegen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn 61).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2005
Az: 30 W (pat) 243/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/287b1aabc7de/BPatG_Beschluss_vom_19-Oktober-2005_Az_30-W-pat-243-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share