Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Juli 2002
Aktenzeichen: 17 W 6/02

(OLG Köln: Beschluss v. 15.07.2002, Az.: 17 W 6/02)

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Verfügungsklägerin nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2001 an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten werden auf 17.086,26 DM = 8.736,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Óberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 10. November 2001 festgesetzt.

Im übrigen werden die Kostenfestsetzungsanträge der Verfügungsbeklagten vom 9. und 28. November 2001 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagte 77/100 und die Verfügungsklägerin 23/100.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet; es führt zu einer Anhebung der auf 15.890,35 DM = 7.719,66 EUR festgesetzten Prozesskosten der Verfügungsbeklagten um 1.987,91 DM = 1.016,40 EUR auf 17.086,26 DM = 8.736,06 EUR.

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich dagegen, dass der Rechtspfleger die der Verfügungsbeklagten durch die unter Inanspruchnahme eines Fahrrad-Kurierdienstes bewirkte "Direktzustellung" des von ihren Prozessbevollmächtigten am 28. September 2001 gefertigten Schriftsatzes an die Verfügungsklägerin entstandenen Kosten in Höhe von 42,22 DM nicht in die Kostenfestsetzung aufgenommen hat. Ausfertigungen dieses Schriftsatzes hätten den Prozessanwälten der Verfügungsklägerin sogleich nach dessen Fertigstellung mittels Fax zugeleitet werden können. Hätten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wäre ihr Schriftsatz vom 28. September 2001 den Anwälten der Verfügungsklägerin noch am selben Tag zugegangen. Dass es gleichwohl der Einschaltung eines Kurierdienstes bedurfte, um den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin den vorbezeichneten Schriftsatz ohne zeitliche Verzögerung zugänglich zu machen, hat die insoweit darlegungspflichtige Verfügungsbeklagte weder hinreichend substantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht. Dafür, dass die mit einer Übermittlung des Schriftsatzes per Fax verbundenen Kosten durch die antragsgemäß mit dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGO von 40,00 DM festgesetzten Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht mehr gedeckt gewesen wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Der Rechtspfleger hat es ferner zutreffend abgelehnt, die von der Verfügungsbeklagten mit 522,00 DM geltend gemachten Dolmetscherkosten gegen die Verfügungsklägerin festzusetzen. Der Senat stimmt mit dem Rechtspfleger darin überein, dass die Teilnahme eines Dolmetschers für die italienische Sprache am Verhandlungstermin des Landgerichts vom 2. Oktober 2001 nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann. Die Verfügungsbeklagte macht selbst nicht geltend, dass zu dem Informationsgespräch, das ihr Geschäftsführer mit Rechtsanwalt Dr. B aus der Sozietät der M. Prozessbevollmächtigten geführt hat, ein Dolmetscher zugezogen worden sei. Die Tatsache, dass eine Verständigung zwischen dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und Rechtsanwalt Dr. B auch ohne die Zwischenschaltung eines Dolmetschers möglich war, aber rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass Rechtsanwalt Dr. B über hinreichende italienische Sprachkenntnisse verfügt, und dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sich dessen Italienischkenntnisse auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hätte zu Nutze machen und, soweit überhaupt erforderlich, über diesen das Wort hätte ergreifen können. Dass die Verfügungsbeklagte ernstlich mit einer Vernehmung ihres Geschäftsführers als Partei durch das Prozessgericht hätte rechnen müssen, und dass sie deshalb gezwungen war, einen allgemein vereidigten Dolmetscher zum Termin zu stellen, um dem Gericht die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO ausschließlich zulässige sofortige Beweisaufnahme zu ermöglichen, kann nicht angenommen werden, dies um so weniger, als die Verfügungsbeklagte ihr Vorbringen bereits durch eine ins Deutsche übersetzte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers und zahlreiche, den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigen vom 23. August 2001 und vom 28. September 2001 als Anlagen beigefügte Urkunden glaubhaft gemacht hatte. Insoweit tritt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei, auf die ergänzend Bezug genommen wird (§ 543 ZPO a. F.).

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass der Rechtspfleger den Antrag der Verfügungsbeklagten vom 28. November 2001 auf Mitfestsetzung der ihr durch die Mitwirkung der Patentanwälte S., F., G. und Partner aus C entstandenen Kosten insgesamt zurückgewiesen hat. Diese Kosten hat die Verfügungsklägerin auch nicht teilweise zu erstatten.

Unstreitig kamen als Rechtsgrundlage für den im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht. Der angefochtene Beschluss geht deshalb zutreffend und von der Verfügungsbeklagten unbeanstandet davon aus, dass es sich bei dem der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Verfahren um eine reine Wettbewerbsstreitigkeit gehandelt hat. In einer Wettbewerbssache, in welcher sich der streitige Anspruch nicht auch aus Sonderschutzrechten herleiten lässt, sind die Kosten eines Patenanwalts indessen nur erstattbar, wenn dessen Zuziehung im Hinblick auf zu erwartende schwierige technische Fragen aus dem Aufgabenbereich des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwenig war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Prozessstoff als solcher rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Verfügungsbeklagte nur mit Hilfe eines Patentanwalts in der Lage war, sich des gegen sie erhobenen Vorwurfs, das von der Verfügungsklägerin hergestellte und unter der Modellbezeichnung M. vertriebene Schlafsofa ohne technische Notwendigkeit systematisch und zielbewusst nachgebaut zu haben, zu erwehren und sich sachgerecht gegen das mit dem Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren zu verteidigen. Die Verfügungsbeklagte hat im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2001 auf Ausführungen zu den bei der Umwandlung eines Schlafsofas von der Sitz- in die Bettstellung und umgekehrt von der Bettposition in die Sofastellung gebräuchlichen, teilweise patentrechtlich oder gebrauchsmusterrechtlich geschützten Techniken, wie sie in dem unter dem 24. August 2001 erstatteten Gutachten der auf Seiten der Verfügungsbeklagten mitwirkenden Patentanwälte im einzelnen beschrieben worden sind, ausdrücklich verzichtet mit der Begründung, dass "es darauf im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich" ankomme. Das von der Verfügungsklägerin vertriebene Schlafsofa und das von der Verfügungsbeklagten hergestellte Produkt zu beschreiben und die Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild beider Erzeugnisse aufzuzeigen, bereitete keine nennenswerten Schwierigkeiten. So hat es auch der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten gesehen, der in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. September 2001 unter Darlegung einer Vielzahl charakteristischer Merkmale des von der Verfügungsbeklagten entwickelten Schlafsofas, die das Modell der Verfügungsklägerin nicht aufweise, darauf hingewiesen hat, dass die Unterschiede zwischen den beiden Sofas auch für den Laien unschwer erkennbar seien. Auch soweit im vorangegangenen Verfügungsverfahren technische Details, nämlich die Funktionsweise und der Mechanismus der von den Parteien vertriebenen Sofas, Gegenstand des Sachvortrags der Verfügungsbeklagten gewesen sind, kann nicht angenommen werden, dass sie bei der Darlegung dieser Tatsachen auf die Hilfe eines Patentanwalts angewiesen war. Von der Verfügungsbeklagten, die das von der Verfügungsklägerin als wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachbau beanstandete Konkurrenzprodukt selbst entwickelt hat, kann und muss erwartet werden, dass sie über den erforderlichen technischen Sachverstand verfügt, um zu den technischen Einzelheiten vortragen und zu der Frage Stellung nehmen zu können, inwieweit die äußere Form eines Schlafsofas durch die eingesetzte Klapptechnik bedingt ist oder bestimmt wird, und in welchem Umfang die Formgebung als eine zum freien Stand der Technik gehörende Gestaltung für die Funktionstauglichkeit, die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit ihres unter der Typenbezeichnung G. angebotenen Sofas notwendig oder doch zweckmäßig war. Es mag der Verfügungsbeklagten und ihren M. Prozessbevollmächtigten die Prozessführung nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie einen Patentanwalt zu Rate gezogen haben. Als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO kann dies jedoch unbeschadet der Tatsache, dass auch die Verfügungsklägerin sich eines Patentanwalts bedient hat, nicht angesehen werden.

Demgegenüber hält der angefochtene Beschluss der Nachprüfung nicht stand, soweit der Rechtspfleger die der Verfügungsbeklagten durch die Reise des Rechtsanwalts Dr. B aus der Sozietät ihrer M. Prozessbevollmächtigten zum Prozessgericht nach Köln entstandenen Kosten nicht als erstattungsfähig anerkannt hat. Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, gehören die Reisekosten, die dadurch angefallen sind, dass Rechtsanwalt Dr. B als der aus der Sozietät der M. Prozessanwälte der Verfügungsbeklagten mit der Angelegenheit befasste Anwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung, der am 2. Oktober 2001 stattgefunden hat, selbst wahrgenommen hat, und die sich einschließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO auf 888,92 DM belaufen, in voller Höhe zu den zu erstattenden Prozesskosten der Verfügungsbeklagten. Seit der Neuregelung des § 78 Abs. 1 ZPO steht jeder auswärtigen Prozesspartei das Recht zu, ihren örtlichen Vertrauensanwalt, der sie auch sonst ständig berät und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten vertritt, zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen, ohne Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen. Wie die Motive deutlich machen (vgl. BT-Drucksache 12/4993 S. 43 und 53), liegt dem Gesetz vom 17. Dezember 1999 die Zielsetzung zugrunde, den rechtsuchenden Bürger nicht länger dem Zwang auszusetzen, entweder von vornherein bei auftretenden Rechtsfragen einen am Ort des für die Durchführung eines Rechtsstreits in Betracht kommenden Gerichts zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren oder zunächst seinen Vertrauensanwalt aufzusuchen, der ihn später vor dem zuständigen Gericht nicht würde vertreten können. Die Tatsache, dass das Anliegen der Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte u.a. darin besteht, einen nach altem Recht häufig notwendigen Anwaltswechsel zu vermeiden, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der auswärtigen Prozesspartei die Möglichkeit eröffnet werden sollte, mit der Prozessführung einen beliebigen Anwalt ihres Vertrauens zu beauftragen, und dass die durch dessen Reisen zu den Verhandlungs- oder Beweisterminen des Prozessgerichts verursachten Kosten grundsätzlich uneingeschränkt erstattungsfähig sein sollen, sofern sie die Kosten eines zweiten Anwalts nicht übersteigen. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet, rechtfertigt es nicht, die anwaltlichen Reisekosten teilweise von der Kostenerstattung auszunehmen. Diese Bestimmung ist nämlich, wie der Senat in seinem - soweit ersichtlich bisher nur in Leitsätzen veröffentlichten - Beschluss vom 26. November 2001 - 17 W 107/01 - (vgl. OLGR 2002, 159) im einzelnen dargelegt hat, durch die Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte nach Maßgabe des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17. Dezember 1999 als mit dessen Zielsetzung unvereinbar obsolet geworden, mit der Folge, dass die Kosten einer Reise des Prozessbevollmächtigten zum auswärtigen Prozessgericht nicht lediglich in den durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen, sondern in aller Regel insgesamt erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig von der Entfernung zwischen dem Wohnort oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei und dem Ort des Prozessgerichts.

Entgegen der vom Rechtspfleger offenbar vertretenen Ansicht stehen die zur Erstattbarkeit der Kosten eines am dritten Ort praktizierenden Verkehrsanwalts der Erstattung der anwaltlichen Terminsreisekosten nicht entgegen. Mit dem durch die Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO zum 1. Januar 2000 bewirkten Wegfall des Lokalisationsprinzips hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmotive auch der europäischen Entwicklung Rechnung getragen, die, wie es auf S. 53 BT-Drucksache 12/4993 ausdrücklich heißt, zunehmend dazu führe, "dass ausländische Rechtsuchende oder ausländische Anwälte Kontakte zu Anwälten ihres Vertrauens in Deutschland unterhalten und selbstverständlich auch möchten, dass diese sie bei allen Landgerichten in Deutschland vertreten können". Nach Auffassung des Senats lässt sich daraus verständigerweise nur der Schluss ziehen, dass die Reisekosten des deutschen Vertrauensanwalts einer ausländischen Prozesspartei, die ihren Sitz im Ausland hat oder im Ausland ihren Wohnsitz unterhält, in voller Höhe zu erstatten sind, wenn sie ihren deutschen Anwalt für einen im Inland zu führenden Rechtsstreit zum Prozessbevollmächtigten bestellt und dieser einen Verhandlungs- oder Beweistermin vor einem auswärtigem Gericht wahrnehmen muss. Hierzu kann auf den bereits genannten Senatsbeschluss vom 26. November 2001 - 17 W 107/01 - verwiesen werden.

Ob die zur Wahrnehmung des Verhandlungs- oder Beweistermins vor einem deutschen Gericht aufgewandten Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen einer im Ausland (geschäfts-) ansässigen Partei stets und ohne jede Ausnahme den zu erstattenden Prozesskosten der ausländischen Partei zuzurechnen sind, bedarf im gegebenen Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der Rechtspfleger geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass es dem Geschäftsführer der bei N. geschäftsansässigen Verfügungsbeklagten auch unter Kostengesichtspunkten gestattet war, die deutschen Prozessbevollmächtigten zu einer Besprechung des Sach- und Streitstandes in deren M. Kanzlei persönlich aufzusuchen. Die Möglichkeit eines Informationsgesprächs hätte der Verfügungsbeklagten auch dann zugebilligt werden müssen, wenn sie anstelle M. Rechtsanwälte einen in L praktizierenden Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung und mit ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren betraut hätte. Die mit einer Informationsreise nach L verbundenen Kosten hätten indes deutlich über den Kosten gelegen, die der Verfügungsbeklagten durch die Informationsreise ihres Geschäftsführers nach Z12 und die von Rechtsanwalt Dr. B aus der Sozietät ihrer M. Prozessanwälte aus Anlass der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht unternommene Reise nach L tatsächlich entstanden sind. Wie die Teilnahme des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten an der mündlichen Verhandlung, hätte eine Informationsreise von N. nach L (und zurück) erstattungsfähige Kosten im Gesamtbetrag von 1.791,19 DM verursacht, während die tatsächlich angefallenen Kosten einer Informationsreise des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten nach Z12 zusammen mit den Terminsreisekosten der M. Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten insgesamt lediglich (683,76 DM + 888,92 DM =) 1.572,78 DM betragen. Den für den Fall einer Beauftragung L Rechtsanwälte mit der Prozessführung ersparten anwaltlichen Reisekosten stehen mithin weit höhere Informationsreisekosten gegenüber, die der Verfügungsbeklagten erwachsen wären, wenn sie einen Anwalt in L zum Prozessbevollmächtigten bestellt hätte. Im Ergebnis hat sich demnach die Einschaltung M. Rechtsanwälte als die kostengünstigere Alternative der Rechtsverteidigung herausgestellt, so dass die im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung zur Entstehung gelangten anwaltlichen Reisekosten in der geltend gemachten Höhe von 888,92 DM in die Kostenfestsetzung einzustellen sind.

Der angefochtene Beschluss kann auch insoweit keinen Bestand haben, als die mit 1.098,99 DM angemeldeten Kosten für die Übersetzung der von den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gefertigten Schriftsätze ins Italienische nicht berücksichtigt worden sind. Der Annahme des Rechtspflegers, dass diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Verfügungsbeklagte sich eines des Italienischen mächtigen Kölner Rechtsanwalts bedient hätte, liegt ersichtlich die Rechtsansicht zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte, der die eigenen und/oder die gegnerischen Schriftsätze in die Muttersprache der von ihm vertretenen Partei übersetzt, hierfür keine besondere Vergütung beanspruchen könne, weil dieser Aufwand als ein der Information zuzurechnender Aufwand von der Prozessgebühr mit abgegolten sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es ist anerkannten Rechts, dass Übersetzungskosten, die von einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewendet werden, um den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können und an diesem beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner zu erstatten sind. Anders als die Anwendung anwaltlicher Sprachkenntnisse bei dem mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit der Partei gehört die Übersetzung von Schriftsätzen wie gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen, gegnerischer oder in Abschrift zur Unterrichtung der Partei mitgeteilter eigener Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen oder Sachverständigengutachten nicht zu den dem Rechtsanwalt als Folge der Übernahme des Mandats obliegenden Aufgaben. Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozessgebühr; sie sind vielmehr im allgemeinen zusätzlich zu vergüten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 1990 - 17 W 426/89 -). Eine Frage des Einzelfalls ist es allerdings, ob der Partei unter Erstattungsgesichtspunkten die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information (so z. B. Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, 3072 zu LG Osnabrück, JurBüro 1990, 729 für eine am Ort der Anwaltskanzlei wohnenden Partei in einer einfachen Unfallsache, "wenn die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Partei ohne besondere Bedeutung ist und ihre Kosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen") oder mit gerafften Zusammenfassungen des Prozessstoffs (so z. B. OLG Hamburg JurBüro 1986, 1241 für ein einfaches Berufungsverfahren ohne neuen Tatsachenstoff) begnügen muss. Schon die besondere Bedeutung der vorliegenden Wettbewerbsstreitigkeit für die Parteien begründet hier jedoch ein berechtigtes Bedürfnis der Verfügungsbeklagten nach wörtlicher Übersetzung der von ihren Prozessanwälten eingereichten Schriftsätze, zumal die Größenordnung der dadurch angefallenen Kosten im Verhältnis zu den übrigen Kosten des Rechtsstreits nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

Die Höhe des für die Übersetzung der von den Prozessanwälten der Verfügungsbeklagten gefertigten Schriftsätze geforderten Honorars begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Übersetzung durch die Verwendung von Fachausdrücken erheblich erschwert war und ein von der Partei beauftragter Übersetzer weder an das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gebunden ist noch auf die Zeilensätze des § 17 Abs. 13 ZSEG festgelegt werden kann.

Aus alledem folgt, dass als zu erstattende Prozesskosten der Verfügungsbeklagten über die bereits titulierten 15.089,35 DM hinaus weitere 1.987,91 DM, insgesamt also 17.086,26 DM = 8.736,06 EUR gegen die Verfügungsklägerin festzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.817,13 DM = 4.508,13 EUR,

für die Berechnung der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens: 6.829,22 DM = 3.491,72 EUR.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.07.2002
Az: 17 W 6/02


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