Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 210/00

(BPatG: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: 30 W (pat) 210/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet EURO-CALCULATOR für

"Software, insbesondere Software für eine dynamische Euro-Programmsteuerung mit Euro-Umrechnungsfunktionen für Rechner-, insbesondere Großrechnersysteme sowie für Personal-Computerbetriebssysteme;

Erstellen von Software für die Datenverarbeitung;

Technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine lediglich beschreibende Angabe auf die Funktion und Art der beanspruchten Software beziehungsweise die beanspruchten Dienstleistungen dar und weise keine über diesen Bestimmungsgehalt hinausgehendeMerkmale auf. Aus diesem Grund fehle dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die Marke insgesamt für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Februar 2000 und vom 29. August 2000 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die patentamtlichen Beschlüsse, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung EURO-CALCU-LATOR ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Das aus der englischen Sprache stammende Wort CALCULATOR bedeutet allgemein und auch im hier maßgebenden Bereich "Kalkulator, Rechentabelle, Rechenmaschine, Rechner" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 106) und ist durch den gleichklingenden und aus der lateinischen Sprache herrührenden deutschen Wortstamm "Kalkul...", der sich etwa in den Worten "Kalkulation" oder "kalkulieren" wiederfindet, auch im Deutschen allgemein geläufig. Unter der Bezeichnung EURO wird allgemein die ab 1. Januar 2002 in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währungseinheit verstanden.

Die Marke EURO-CALCULATOR in ihrer Gesamtheit bedeutet daher Rechner zum Berechnen des Euro oder kürzer: Euro-Rechner. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich daher die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich um Softwareerzeugnisse handelt, die nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Umrechnung der derzeit noch gültigen Währungen in den Euro dienen. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellen von Software für die Datenverarbeitung" beziehungsweise "Technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" kann die angemeldete Marke schlagwortartig den Gegenstand der Dienstleistung beschreiben, nämlich einerseits die zur Berechnung eingesetzte Software als auch andererseits die zur Implementierung sowie zum Umgang mit der Software erforderlichen Kenntnisse und Voraussetzungen. Aus dieser beschreibenden Funktion resultiert das Freihaltebedürfnis, zumal ja, wie die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Fundstellen aus dem Internet zeigen, zahlreiche Mitbewerber der Anmelderin dieselbe Bezeichnung beschreibend für ihre Produkte verwenden.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses wäre im übrigen auch nicht davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren- oder Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung nicht schutzbegründend wäre (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: 30 W (pat) 210/00


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