Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Juli 2000
Aktenzeichen: NotZ 4/00
(BGH: Beschluss v. 31.07.2000, Az.: NotZ 4/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 7. August 1992 beim Amts- und Landgericht F. als Rechtsanwalt zugelassen. Ab 1. März 1995 war er als Angestellter, ab 1. September 1995 als Beamter bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion N. tätig. Zum 12. Oktober 1995 wurde deshalb seine Anwaltszulassung widerrufen. Nach dem Ende der Beamtentätigkeit am 1. Oktober 1997 wurde der Antragsteller am 21. Oktober 1997 erneut, diesmal beim Amtsgericht A. und beim Landgericht L., als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Antragsteller bewarb sich am 31. Juli 1998 ebenso wie drei andere Mitbewerber um eine von vier für den Amtsgerichtsbezirk A. in den S.-H. Anzeigen mit Bewerbungsfrist zum 31. Juli 1998 ausgeschriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab, weil dieser nicht die Regelvoraussetzungen einer fünfjährigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (allgemeine Wartezeit) und einer dreijährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich (örtliche Wartezeit) erfüllte; Anlaß für ein Absehen von den Regelanforderungen der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit hat der Antragsgegner weder in den vom Antragsteller vorgetragenen Umständen -Wehrdienst vor dem Studium, Anstellung bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Tätigkeiten als Vertreter von Notaren, Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen aufgrund des Wohnsitzes in Bargteheide seit 1962, eine 80%ige Schwerbehinderung -noch darin gesehen, daß nur vier Bewerbungen auf die ausgeschriebenen vier freien Notarstellen eingegangen sind.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.
Der Bestellung des Antragstellers zum Notar stand § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist Ende Juli 1998 war der Antragsteller nur etwas weniger als vier Jahre als Rechtsanwalt zugelassen - die allgemeine fünfjährige Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO lief für ihn erst im Sommer 1999 ab -, und an der Erfüllung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) fehlten ihm über zwei Jahre und drei Monate, weil er erst acht Monate und 26 Tage beim Amtsgericht A. als Rechtsanwalt zugelassen war. Nach § 6 Abs. 2 BNotO ist der Ablauf der allgemeinen Wartezeit wie auch der örtlichen Wartezeit allerdings keine zwingende Bedingung für die Bestellung des Bewerbers zum Notar; die Vorschrift bestimmt einschränkend, daß als Notar "in der Regel" nur bestellt werden "soll", wer diese Voraussetzung erfüllt. Da es sich lediglich um Regelvoraussetzungen handelt, kann in besonders begründeten Fällen von deren Einhaltung abgesehen werden (BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Hierdurch wird der Justizverwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei grundsätzlicher Geltung der schematischstarren, aber nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtspraktikabilität notwendigen Wartezeitregelung die erforderlichen Ausnahmen zuzulassen. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch -schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 -NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch -zur örtlichen Wartezeit -Beschlüsse vom 18. September 1995 -NotZ 36/94 -DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 -NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244). Der Senat folgt dem Oberlandesgericht in seiner Beurteilung, daß der Antragsgegner einen solchen besonderen Ausnahmefall in seinem Ablehnungsbescheid ermessensfehlerfrei verneint hat.
1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde verschiedentlich rügt, der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum verkannt, trifft dies nicht zu. Der angefochtene Bescheid knüpft an die dargestellte Rechtsprechung an und setzt sie im Sinne einer konkreten Betrachtung der Umstände, die der Antragsteller für eine Befreiung von den Regelwartezeiten des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO anführt, um.
Dabei ist der Antragsgegner im Anschluß an die Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß die Wehrdienstzeit bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat, weil diesem Lebensabschnitt ersichtlich der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, auf den das Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO abzielt, fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO S. 902). Als weitere Gesichtspunkte, ob der Antragsteller auf andere Tätigkeiten zurückblicken kann, die ihm zusätzlich zur Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in gleicher Weise wie eine anwaltliche Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet haben könnten, praktische Erfahrungen im Umfang mit dem rechtsuchenden Publikum zu sammeln, erörtert der Antragsgegner die Zeit der Beschäftigung des Antragstellers bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, hält diese Tätigkeit jedoch - im Vergleich zur täglichen Praxis des Rechtsanwalts als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, die durch den praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum geprägt wird -für nicht geeignet, den hier an der Erfüllung der Wartefrist fehlenden - relativ langen - Zeitraum zu kompensieren. Diese Beurteilung liegt nahe, sie ist jedenfalls ohne weiteres vertretbar. Auch wegen der beträchtlichen Dauer der noch fehlenden Wartezeit brauchte der Antragsgegner, wie geschehen, auch der zeitweiligen Amtstätigkeit des Antragstellers als Vertreter eines Notars keine entscheidende Bedeutung für eine Befreiung von der allgemeinen Wartezeit beizumessen. Ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob ausnahmsweise die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen, braucht auch hier nicht entschieden zu werden (offengelassen im Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO und vom OLG Celle NdsRPflege 1993, 50/51).
2. Es ist auch insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich, als der Antragsgegner einen Ausgleich der vorliegend fehlenden Wartezeit(en) durch die vom Antragsteller geltend gemachte 80%ige Schwerbehinderung abgelehnt hat. Der über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 -NotZ 24/97 -aaO). Der Antragsgegner hat die Frage einer etwaigen Bevorzugung bei der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit im Wege einer konkretindividuellen Betrachtung des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 aaO) geprüft. Er durfte bei seiner -im Ergebnis ablehnenden -Entscheidung wesentlich darauf abstellen, daß die Schwerbehinderung den Antragsteller weder in seiner juristischen Ausbildung nachteilig belastet oder beeinträchtigt, noch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ihn konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert hat. Gegen diesen tatsächlichen Ausgangspunkt im angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerde des Antragstellers nichts vor.
3.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß -was die örtliche Wartezeit angeht -der Antragsgegner den persönlichen Werdegang und familiären Hintergrund des Antragstellers (Wohnsitz seit 1962 in B.) und auch die derzeitige politische Betätigung des Antragstellers (Stadtvertreter in B.) mit der Begründung unberücksichtigt gelassen hat, daß diese Umstände für die Vertrautheit des Antragstellers mit den "örtlichen, gerichtlichen und rechtsanwaltlichen Verhältnissen" nichts besagt. Die Freistellung des Bewerbers von der Regelvoraussetzung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO kann dann geboten sein, wenn deren Zwecke anderweitig sichergestellt sind. Der Bewerber muß mithin auch ohne Wartezeit die Gewähr bieten, daß er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist und ferner die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat. Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert auch insoweit von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 -NotZ 16/97 -aaO m.w.N.). Den ihm insoweit gegebenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner nicht verkannt und mit sachbezogenen Gesichtspunkten ausgefüllt.
4.
Schließlich liegt darin kein Rechtsfehler, daß der Antragsgegner die Befreiung des Antragstellers von der Einhaltung der Regelvoraussetzung(en) auch nicht deshalb als geboten angesehen hat, weil sich für die vorliegend ausgeschriebenen vier freien Notarstellen lediglich drei weitere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beworben haben. Zwar kommt als einer der - seltenen -Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend erscheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO). Es lag aber im Bereich des Ermessens der Justizverwaltung, daß sie einen solchen Fall erst bei einem zwingenden Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars -im Sinne eines Notstands der Versorgung der Bevölkerung mit notarieller Dienstleistung -in Betracht gezogen, nach den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles jedoch abgelehnt hat. In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO), wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde anführt, steht diese Handhabung des Antragsgegners nicht.
5.
Zu Unrecht vermißt der Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Gesamtwürdigung aller vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO rechtfertigt. Die zusammenfassenden Erwägungen des Antragsgegners lassen erkennen, daß er auch dies -in vertretbarer Weise - bedacht hat.
Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint
BGH:
Beschluss v. 31.07.2000
Az: NotZ 4/00
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