Amtsgericht Neuruppin:
Beschluss vom 28. Dezember 2011
Aktenzeichen: 23 XVII 102/11
(AG Neuruppin: Beschluss v. 28.12.2011, Az.: 23 XVII 102/11)
Tenor
1.
Auf die Erinnerung der Betreuer vom 11. Dezember 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. November 2011 aufgehoben.
2.
Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verfahrenspflegers vom 12. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin 29. November 2011 ist die Sache dem Landgericht Neuruppin als zuständigem Beschwerdegericht vorzulegen.
3.
Gerichtskosten für dieses Verfahren über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich des Erinnerungsverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
Zu 1.)
Die Erinnerung der Betreuer gegen den Beschluss des Rechtspflegers zur Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gem. §§ 276 Abs.6 FamFG; 11 Abs.2 RpflG statthaft und fristgemäß eingelegt.
Sie ist auch begründet.
Das Betreuungsgericht - Der Rechtspfleger - hat dem Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss einen Verfahrenspfleger für das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren bestellt. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des Abfindungsvergleichs, den Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter des von seinen Betreuern (seinen Eltern) vertretenen Betroffenen ausgehandelt hat. Dieser Vergleich bedarf nach §§ 1908i Abs.1 S.1; 1822 Nr.12 BGB der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist (§ 276 Abs.1 FamFG). Die genaue Aufgabenstellung und die Befugnisse des Verfahrenspflegers hat der Gesetzgeber nicht beschrieben (vgl. Bauer HK-BUR § 276 FamFG Rz.117 ff). Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es jedenfalls, von einem objektiven Standpunkt die Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und die Anliegen und Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Geltung zu bringen. Seine Aufgabe ist es auch, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (so Budde in Keidel/Kuntze/Winkler, FamFG 17. Aufl. § 276 Rz.27/28) An Weisungen des Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht gebunden (BR-Drs.309/07 Bl.593).
Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass es bei Genehmigungen von Rechtsgeschäften im Rahmen einer anhängigen Betreuung in der Regel nicht der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf (BT-Drs. 11/4528 S.171). Das Gericht - Der Richter - schließt sich aber der Ansicht des Rechtspflegers an, dass in dem anhängigen Verfahren die Schwierigkeit der Beurteilung des Abfindungsvergleichs (Grundlage ist ärztlicher Behandlungsfehler, kalkulierte Schadenssumme bis zu 1,93 Mio. €; Vergleichsbetrag 800.000.- €) grundsätzlich die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert.
Die Sach- und Rechtslage überfordert den gesprächsfähigen Betroffenen mit seiner leichten geistigen Behinderung deutlich (vgl. Bauer in HK-BUR § 276 FamFG Rz.78). Davon ist der Richter infolge der von ihm anlässlich der Bestellung der vorläufigen Betreuer durchgeführten persönlichen Anhörung überzeugt.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll aber unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 276 Abs.4 FamFG).
Der Abfindungsvergleich ist zwar für den Betroffenen nach dem vorangegangenen Zivilrechtsstreit von Rechtsanwalt ... ausgehandelt worden. Fraglich ist aber, ob in dem Verfahren vor dem Betreuungsgericht eine erneute, getrennte anwaltliche oder verfahrenspflegerische Begleitung des Betroffenen erforderlich ist. (vgl. Bauer a.a.O. Rz.76 zum Kontrollbetreuer). Da der Rechtsanwalt den Betroffenen nicht im betreuungsgerichtlichen Verfahren zur Genehmigung des Vergleichs vertritt, kann er in diesem Verfahrensabschnitt auch nicht die Interessen des Betroffenen aus dessen Sicht zur Geltung bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Betreuungsgericht Bedenken gegen eine Genehmigung des Vergleichs haben sollte.
Das Gericht - Der Richter - ist daher der Ansicht, dass im aktuellen Verfahrensstadium die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich ist, da die Genehmigungsgrundlage von einem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen geschaffen worden ist (§ 276 Abs.1 unter Berücksichtigung von Abs. 4 FamFG). Sobald sich jedoch greifbare Zweifel an einer Genehmigungsfähigkeit des Vergleichs herausbilden, wird dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen sein, es sei denn, er wäre dann auch im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren anwaltlich oder anderweitig geeignet vertreten und ein Interessenkonflikt des Bevollmächtigten wäre nicht zu befürchten (Budde a.a.O. § 276 Rz.15, 19 f.)
Der Umstand dass Rechtsanwalt ... im Erinnerungsverfahren nicht den Betroffenen, sondern die Betreuer vertritt, führt nicht zu einer ihn ausschließenden Interessenkollision (vgl. Kammergericht FGPrax 2004,117). Erkennbares Interesse sowohl der Betreuer als auch des Betroffenen ist eine Optimierung des dem Betroffenen zukommenden Ausgleichsbetrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs.1 S.2 FamFG.
Zu 2.)
Der vom Gericht bereits bestellte anwaltliche Verfahrenspfleger hat gegen seine Bestellung Erinnerung eingelegt, da eine Absicherung des erhöhten Regeressrisikos durch seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eine Einmalprämie von 550,00 € erfordern würde. Die Durchführung des Amtes sei ihm daher unzumutbar.
Sein Rechtsbehelf ist statthaft; insbesondere nicht durch § 276 Abs. 6 FamFG für ihn unanfechtbar. Das Gesetz gibt keine deutlichen Anhaltspunkte, wie der Verfahrenspfleger zu bestellen ist, insbesondere ob er sich zur Übernahme der Pflegschaft bereit erklärt haben muss oder ob die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person zur Übernahme verpflichtet ist (vgl. z.B. §§ 1898 BGB; 48 - 49a BRAO; 407 ZPO). Auch einen Rechtsbehelf gegen seine Bestellung wider Willen eröffnet das Gesetz nicht ausdrücklich. Auch in der dem Amtsgericht verfügbaren Fachliteratur ist diese Frage nicht erkennbar angesprochen. Der Ausschluss eines Rechtsbehelfs gem. § 276 Abs.6 FamFG ist bisher erkennbar ausschließlich aus dem Blickwinkel der sonstigen Verfahrensbeteiligten diskutiert worden (BR-Drs. 309/07 Bl.596; schon BGH FamRZ 2003,1275; BayObLG FamRZ 1993, 1106 zum FGG).
Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.
Für deren Bescheidung ist als Beschwerdegericht das Landgericht sachlich zuständig.
AG Neuruppin:
Beschluss v. 28.12.2011
Az: 23 XVII 102/11
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