Finanzgericht Köln:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 2 K 2825/09

(FG Köln: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 2 K 2825/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger Auskunft über die bei ihm in einer Datenbank gespeicherten Daten geben muss bzw. noch geben kann.

Mit Schreiben vom 15. März 2009 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann und durch welche Dienststellen der Landesfinanzverwaltungen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Eintragungen in vom Beklagten verwaltete Datenbanken vorgenommen worden seien.

Der Beklagte ging davon aus, dass das Auskunftsbegehren des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Finanzverwaltungsgesetz - FVG - gespeicherte Personendaten betreffen sollte. Mit Bescheid vom 23. März 2009 (GZ: ...) lehnte der Beklagte die Auskunft mit der Begründung ab, dass die Auskunft den Zweck der Datenbank und die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten gefährden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass dem Beklagten unrichtige Daten vorlägen. Diese Angaben würden aus Eintragungen anderer Behörden stammen, gegen die er sich in anhängigen straf- und zivilrechtlichen Verfahren wehre.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte wies dabei darauf hin, dass die Finanzbehörden der Länder in der so genannten Datenbank "Zauber" Umsatzsteuerbetrugsfälle erfassen würden, die ihnen im Rahmen der Festsetzung und Erhebung von Steuern bekannt würden. Die Auskunft über etwaige in der Datenbank "Zauber" gespeicherte, den Kläger betreffende Daten habe gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - zu unterbleiben, weil die Auskunft den Zweck der Datenbank und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgabe gefährden würde.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor:

Er sei im Oktober 2004 aufgrund einer von vornherein ungerechtfertigten Denunziation durch einen ehemaligen Geschäftspartner in das Visier der Steuerfahndung des Finanzamtes B geraten. Weder davon noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens im Dezember 2004 sei er in Kenntnis gesetzt worden. Erst im Juni 2005, als die geheimen Ermittlungen des Finanzamtes B zu keinem Ergebnis geführt hätten, sei er über die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterrichtet worden. Er habe sofort sämtliche vom Finanzamt erbetenen Unterlagen zur Umsatzsteuerprüfung zur Verfügung gestellt. Das Strafverfahren sei daher mit Verfügung vom 28. November 2005 eingestellt worden. Es seien keine geänderten Umsatzsteuerbescheide gegen ihn ergangen.

Er, der Kläger, setze sich derzeit in einem Amtshaftungsverfahren gegen die vom Gesetz nicht gedeckten Ermittlungsmethoden des Finanzamtes B und ihre existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen zur Wehr. In diesem Zusammenhang habe er mittelbar erfahren, dass beim Beklagten Daten über ihn gespeichert seien, die vom Beklagten wohl auch gegenüber seinen Auftraggebern verwendet worden seien, wodurch er als Steuersünder in Misskredit geraten sei und vertraglich bereits fest zugesagte Aufträge verloren habe.

Unabhängig hiervon habe das Finanzamt C in einem anderen Fall gegen ihn Ermittlungen wegen Umsatzsteuerbetrugs durchgeführt, denen fragwürdige Ermittlungsmethoden vorangegangen seien. Hier sei ihm das Fehlen von Rechnungen angelastet worden. Das Strafverfahren vor dem Landgericht B habe mit einem Freispruch geendet. Sehr wahrscheinlich seien ohne sein Wissen Daten hierzu an den Beklagten übermittelt worden. Er habe auch insoweit einen Auskunftsanspruch.

Besonders sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, bis zum jetzigen Zeitpunkt in allen steuerstrafrechtlichen und auch in den finanzgerichtlichen Verfahren Recht bekommen habe. Hervorzuheben sei neben den oben bereits erwähnten Verfahren ein weiterer Fall, in dem ihm zunächst vorgeworfen worden sei, vereinnahmte Provisionen nicht versteuert zu haben. Aber auch dieses Verfahren habe durch einen eindeutigen Freispruch geendet. Des Weiteren sei in einem Urteil des FG Düsseldorf vom 15. August 2005 (Az.: 18 K 28783/05) seine Rechtsauffassung hinsichtlich eines rechtswidrigen Betriebsprüfungsverfahrens bestätigt worden. Schließlich habe er sich auch in einem Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: V B 41/08) durchsetzen können. Dort sei es um die unzutreffende Umsatzbesteuerung durch das Finanzamt C bei grenzüberschreitenden EDV-Dienstleistungen gegangen.

Er, der Kläger, habe daher nach § 19 Abs. 1 BDSG einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person beim Beklagten gespeicherten Daten. Der Anspruch könne nur in den engen Grenzen des § 19 Abs. 4 BDSG verwehrt werden. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BDSG seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt. So seien insbesondere die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG nicht gegeben, da die gegen ihn geführten Verfahren abgeschlossen seien. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er versuche, sich über den Stand laufender Ermittlungen Kenntnis zu verschaffen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Auskunft dazu nutzen könnte, sein Verhalten danach auszurichten. Nach einer Anzahl für ihn erfolgreich abgeschlossener Verfahren komme es ihm ersichtlich darauf an, Auskunft über die Richtigkeit der beim Beklagten gespeicherten Daten zu erhalten. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sein elementares Bürgerrecht. Die vom Beklagten unterlassene Interessenabwägung nach § 19 Abs. 4 BDSG dürfe keinesfalls dazu führen, eine mögliche Speicherung von falschen und unzutreffenden Daten höher zu bewerten als sein Rehabilitationsinteresse und sein Persönlichkeitsrecht. Sein Ziel sei es, die Weitergabe unrichtiger Daten an Dritte zu verhindern.

Dass dies nicht nur eine theoretische Überlegung sei, zeige eindrucksvoll das von ihm beim OLG B (Az.: ...) derzeit geführte Amtshaftungsverfahren. Es sei insoweit nicht auszuschließen, dass unter Mitwirkung des Beklagten derart mit seinen Daten umgegangen worden sei, dass seinem damaligen Auftraggeber, der D Bank, bei der er während seiner Tätigkeit mit vertraulichen Daten umzugehen gehabt hätte, die Steuerhinterziehungsvorwürfe trotz des bestehenden Steuergeheimnisses bekannt geworden seien, was zu einer Beendigung sämtlicher Verträge geführt habe. Für diese Vermutung spreche ein ihn, den Kläger, betreffender "Ausdruck der Daten des neuen Zugangslistenfalls" (GA, S. 93). Ausweislich dieses Ausdrucks sei am 23. Dezember 2004 ein ihn betreffender Eintrag in der Datenbank "Zauber" wegen des Verdachts der Geldwäsche i.S.d. § 261 Strafgesetzbuch - StGB - erfolgt. Außerdem gehe aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes E hervor, dass der Beklagte bereits Ende 2003 eine Spontanauskunft an die niederländischen Steuerbehörden übermittelt habe. Unbekannt sei jedoch, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Spontanauskunft im Jahr 2003 übersandt worden sei. Unbekannt sei außerdem, ob damals noch weitere Einträge über ihn, den Kläger, vorgenommen worden seien und insbesondere, ob in den Jahren 2004 und 2005 erneut Spontanauskünfte an niederländische Behörden weitergeleitet worden seien. Des Weiteren bestehe Unklarheit, ob Daten auch gelöscht worden seien, nachdem sämtliche Strafverfahren mit Freispruch geendet hätten bzw. eingestellt worden seien.

Die von den Vertretern des Beklagten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 14. Oktober 2011 erstmals vorgelegte E-Mail vom 20. April 2010 belege die vom Beklagten vorgetragene Löschung des Eintrags in der Datenbank "Zauber" nicht. Weder sei der Name der mitteilenden Person des Finanzamtes B noch ein Datum für die behauptete Löschung genannt. Die E-Mail habe auch einen atypischen Aufbau, da die in die Mail eingebetteten Bildschirmausdrucke der Nachricht und der Zeichnung durch den Absender angefügt und nicht - wie üblich - in die Nachricht einbezogen seien.

Der Vortrag der Beklagtenvertreter vom 14. Oktober 2011 widerspreche auch der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz vom 15. April 2011, der zufolge eine durch diesen durchgeführte Prüfung aufgrund einer Anfrage vom 5. Februar 2011 zu keiner Beanstandung geführt habe. Dies lasse die von den Beklagtenvertretern behauptete Löschung im Jahr 2010 als unzutreffend erscheinen.

Die "offensichtliche Lockerheit" des Gerichts in der Beurteilung des Sachverhaltes lasse erahnen, dass die Dimension einer 10-jährigen Verdächtigung, Falschbeschuldigung, Strafverfolgung durch das angerufene Gericht nicht erkannt werde, oder aber aus nicht erklärten Gründen "heruntergespielt" werden solle. Er, der Kläger, bestehe insoweit auf der Feststellung der vorliegenden verfassungsrechtlich bedeutsamen Verstöße und Eingriffe in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten. Im Geleit und unter Verweis auf die zu keinem Zeitpunkt zutreffenden Behauptungen und Beschuldigungen in Datenbanken des Beklagten seien Steuern nicht erstattet und Ertragsteuern falsch festgesetzt worden. Außerdem habe Vermögen veräußert werden müssen, um die Folgen der Vertragskündigung und der Rechtsprechung abzufangen.

Nur die nachzuholende Rechtsprechung ohne Ansehen von Personen und Behörden könne solchen administrativen Auswüchsen begegnen, durch die Administration genutzte Grauzonen eliminieren und den stattgefundenen wie auch stattfindenden Missbrauch artikulieren und sanktionieren - wobei auch zu berücksichtigen sei, dass derzeit "nur über nicht mehr durch den Beklagten zu verneinende Tatsachen" verhandelt werde, welche keineswegs gleichzustellen seien mit dem Gesamtumfang des stattgefundenen und nach wie vor stattfindenden behördlichen Amtsverschuldens. Auch aus diesem Grunde sei die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid vom 23. März 2009 - ...- A-Datenbank/09/00003 - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 - ... wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 19 BDSG Auskunft zu erteilen über

- die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft

- die Empfänger, an die die Daten weitergegeben wurden und

- den Zweck der Speicherung.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob der Eintrag über Geldwäsche gemäß § 261 StGB, eingetragen am 23. Dezember 2004 unter A-Nr. ... in der A-Datenbank gespeichert ist.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, den sich aus der Auskunft nach Ziffer 2. bestätigten und enthaltenen Eintrag in der A-Datenbank zu löschen.

4. Zur Beurteilung der durch die beteiligten Behörden hierzu behaupteten verfassungsrechtlich konformen "dauerhaft wirkenden" Einschränkung der Berufsfreiheit und Berufsausübung des Klägers, GG, Art. 12 Abs. 1 in der Anwendung EGVO 1798/2003 wird beantragt, eine Beurteilung des BVerfG einzuholen, bzw. das Verfahren dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, "die näheren Weisung(en) des Bundesministeriums der Finanzen" im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen umfassend vorzulegen, insbesondere die Weisung(en), der zufolge Unverdächtige auch auf Vorrat in die Datenbestände aufzunehmen sind und darin verbleiben sollen sowie Daten und falsche Daten auch an im Austauschverfahren beteiligte Behörden zu übermitteln sind.

6. Der Beklagte wird verpflichtet mitzuteilen, in welcher Datenbank und in Zuständigkeit welcher Behörde der Eintrag nach § 261 StGB auf Verlangen der Behörde Durlach geführt ist, bzw. geführt wurde.

7. Unter Verweis auf den mehrfachen Vortrag des Beklagten und die durch den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage, FVG § 5 Nr. 13 und 14, wird beantragt, das Vorliegen von Straftaten im Amt, StGB § 336, 339, 344, 348 durch die Beteiligten festzustellen.

8. Der Kläger besteht auf der Feststellung der vorliegenden verfassungsrechtlich bedeutsamen Verstöße und Eingriffe in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er zuletzt im Wesentlichen wie folgt vor:

Bezüglich des Auskunftsbegehrens des Klägers über gespeicherte Personendaten in der Datenbank "Zauber" sei zu berücksichtigen, dass der den Kläger betreffende Eintrag hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäsche in der Datenbank nicht mehr vorhanden sei. Dieser Eintrag sei bereits seit längerem von der hierfür zuständigen Behörde gelöscht worden. Eine Datenbankrecherche in "Zauber" mit dem Namen des Klägers führe daher auch zu keinen Ergebnissen mehr. Insofern seien die Beschwer und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen.

Sofern der Kläger die Rechtmäßigkeit der Aufnahme seiner Daten in die Datenbank "Zauber" rüge, habe dies keinen Einfluss auf den Anspruch auf Einsichtnahme. Der Kläger müsse sich gegen die Speicherung der Daten selber wenden. Da es für das Auskunftsbegehren des Klägers letztlich unerheblich sei, ob die Daten in rechtmäßiger Weise erhoben worden seien, sei der hierzu eingereichte umfassende Vortrag des Klägers verfehlt.

Ob die Daten tatsächlich falsch oder gar rechtswidrig erhoben worden seien, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Kläger im Rahmen des konkreten steuerbehördlichen Verfahrens, also bei den Behörden, welche die Einträge in die Datenbank "Zauber" einstellen, pflegen und löschen würden, geltend zu machen. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens sei dies unerheblich. Soweit der Kläger also etwa eine unrechtmäßige Behandlung von Daten durch die niederländischen Steuerbehörden rüge, habe dieser Umstand für das vorliegende Verfahren ebenfalls keine Bedeutung. Der Kläger müsse sich gegen die jeweilige Maßnahme selber richten und könne nicht den Beklagten als datenbankführende, nicht datenbankpflegende Behörde für das behauptete Fehlverhalten anderer Behörden in Verantwortung ziehen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass ausländische Behörden keinen Zugriff auf die Datenbank "Zauber" hätten.

Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Auskunft gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG seien außerdem die Besonderheiten der jeweiligen Datenbanken zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BDSG habe die Auskunft zu unterbleiben, wenn die Auskunft den Zweck der Datenbank gefährden würde. Die Datenbank "Zauber" diene der Erfassung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer. In der Datenbank seien demnach Daten gespeichert, die - auch mit Wirkung für die Zukunft - den Missbrauch im Bereich der Umsatzsteuer beträfen. Dieser Zweck stehe einer generellen Einsichtnahme entgegen. Andernfalls hätten einzelne Steuerpflichtige - womit ausdrücklich nicht der Kläger gemeint sei - die Möglichkeit, durch laufende Anfragen, Kenntnisse über den Informationsstand der Finanzbehörden über ihr bisheriges, unter Umständen rechtswidriges Vorgehen zu erhalten. Dies könne nicht im Interesse der Steuergerechtigkeit sein.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Löschung des streitigen Eintrags außerhalb der Verantwortung des Beklagten liege. Dieser sorge lediglich für die Zusammenführung und Auswertung der von den Landesfinanzbehörden übermittelten Daten. Die Verwaltung der Daten im engeren Sinne - als das Einstellen, Pflegen und Löschen der Daten - obliege ausschließlich den Landesfinanzbehörden.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist - soweit sie die Klageanträge unter den Nummern 2., 3., 6., 7. und 8. betrifft - unzulässig (vgl. unter I.). Hinsichtlich der Klageanträge unter den Nummern 1. und 5. ist sie zulässig, jedoch unbegründet (vgl. unter II.). Schließlich besteht entgegen dem Antrag unter Nummer 4. auch kein Anlass, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. unter III.).

I. Im Hinblick auf die Klageanträge unter den Nummern 2., 3., 6., 7. und 8. ist die Klage unzulässig.

1. Hinsichtlich der Klageanträge unter den Nummern 2., 3. und 6. fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da die vom Kläger begehrten Verpflichtungen des Beklagten bereits erfüllt sind und der Rechtsstreit in der Hauptsache daher insoweit erledigt ist.

a) Der Beklagte hat dem Kläger bereits Auskunft darüber erteilt, dass der am 23. Dezember 2004 unter der Nummer ... in die Datenbank "Zauber" aufgenommene Eintrag zum Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB nicht mehr gespeichert ist (Klageantrag unter Nummer 2.).

b) Des Weiteren hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Beklagte diesen Eintrag vom 23. Dezember 2004 zwischenzeitlich wieder gelöscht hat (Klageantrag unter Nummer 3.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. b) bb) verwiesen.

c) Der Beklagte hat dem Kläger schließlich auch mitgeteilt, dass der Eintrag zum Verdacht der Geldwäsche am 23. Dezember 2004 in die von ihm, dem Beklagten, verwaltete Datenbank "Zauber" aufgenommen wurde (Klageantrag unter Nummer 6.).

2. Hinsichtlich des Klagantrags unter der Nummer 7. ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Denn nach dieser Vorschrift ist der Finanzrechtsweg nur für den Bereich der Abgabenangelegenheiten mit Ausnahme der Straf- und Bußgeldverfahren eröffnet (§ 33 Abs. 3 FGO). Für die vom Kläger begehrte "Feststellung" von Straftaten im Amt sind die Finanzgerichte daher nicht zuständig.

3. Die vom Kläger mit seinem Klageantrag unter Nummer 8. begehrte Feststellung, dass es zu "verfassungsrechtlich bedeutsamen Verstößen und Eingriffen in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten gekommen sei", ist nach § 41 Abs. 1 FGO nicht zulässig.

a) Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch eine Feststellungsklage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

b) Die nach § 41 Abs.1 FGO begehrte Feststellung muss demnach auf ein konkretes Rechtsverhältnis abzielen, d.h. auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, auf Grund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501 m.w.N.). Der Kläger muss das Rechtsverhältnis, um das es ihm geht, hinreichend konkretisieren (vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 41 Rz. 17 m.w.N.).

c) Im Streitfall zielt der Klageantrag unter Nummer 8. nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses ab. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass es zu verfassungswidrigen Eingriffen in seine Grundrechte durch eine Vielzahl von Personen gekommen sei, dient gerade nicht der Sachentscheidung und Rechtsschutzgewährung in einem konkreten Fall.

II. Im Hinblick auf die übrigen Klageanträge unter den Nummern 1. und 5. ist die Klage unbegründet.

1. Der Bescheid vom 23. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kläger hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Auskunft über die in der Datenbank "Zauber" ursprünglich gespeicherten Daten erteilt.

a) Nach der ständigen, vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH kommt es bei Verpflichtungsklagen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, wenn - wie im Streitfall - der Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706, m.w.N.).

aa) Die Entscheidung des Beklagten, ob er dem Kläger Auskunft erteilt, stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 Abgabenordnung - AO - dar.

(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Abs. 1 AO). Eine rechtliche Regelung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme abgelehnt wird, die abgelehnte Maßnahme selbst aber keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern eine tatsächliche Handlung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. Juni 1994 I 174/93, EFG 1995, 50; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 Tz. 11 m.w.N.).

(2) Die Auskunft selbst ist eine tatsächliche Handlung. Jedoch liegt der rechtliche Schwerpunkt in der Prüfung durch den Beklagten, ob der Kläger einen Anspruch auf Auskunft hat. Insbesondere muss der Beklagte prüfen und entscheiden, ob der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft hat und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein grundsätzlich bestehendes Auskunftsrecht entfällt. Der Beklagte entscheidet somit über einen möglichen Anspruch des Klägers. Mit der Entscheidung greift er in die Außenbeziehungen zum Kläger ein und regelt einen Einzelfall (vgl. zur Qualifikation der Ablehnung einer Auskunft als Verwaltungsakt z. B. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 20/91, BFH/NV 1992, 562 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, a.a.O., m.w.N. für den Fall des Verlangens auf Herausgabe von Fotokopien; zur Qualifikation einer Auskunft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG vgl. auch FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2002 2 K 1781/99, EFG 2002, 1150).

bb) Bei der vom Kläger begehrten Entscheidung des Beklagten handelt es sich auch um einen gebundenen Verwaltungsakt.

Denn nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die in dieser Vorschrift bezeichneten Daten zu erteilen. Ein Ermessensspielraum des Beklagten dahingehend, ob er diese Auskunft erteilt, besteht daher nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht.

b) Nach der demnach maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG Auskunft über die bei ihm in der Datenbank "Zauber" gespeicherten Daten erteilt. Denn der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur hinsichtlich noch nicht gelöschter personenbezogener Daten (vgl. unter aa)). Im Streitfall sind die den Klägern betreffenden Daten aber vor der Entscheidung des Senats in der Datenbank "Zauber" bereits gelöscht worden (vgl. unter bb)).

aa) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen.

(1) Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zeigt, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf die aktuell bei der beklagten Behörde gespeicherten Daten bezieht. Denn ansonsten hätte der Gesetzgeber die Vorschrift dahingehend fassen müssen, dass auch über die früher einmal gespeicherten, inzwischen aber gelöschten Daten des Betroffenen Auskunft zu erteilen ist.

(2) Für diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG spricht auch, dass der Anspruch bei bereits gelöschten Daten ansonsten im Regelfall auf eine der Behörde objektiv unmögliche Leistung hin ausgerichtet wäre.

(3) Bestätigt wird diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch durch die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 BDSG. Denn danach gilt der Abs. 1 des § 19 BDSG nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ausgenommen von dem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG sind nach der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 BDSG danach bereits die Daten, die zum aktuellen Verwaltungsvollzug nicht mehr benötigt werden, nach anderen Rechtsvorschriften aber weiterhin vorgehalten werden müssen. Es handelt sich dabei also um Daten, die eigentlich nach § 20 BDSG gelöscht werden könnten, dies aber wegen der entgegenstehenden Aufbewahrungsvorschriften nicht zulässig ist (vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, § 19 Rz. 16).

Wenn aber bereits hinsichtlich dieser Daten, die eigentlich gelöscht werden könnten, nach § 19 Abs. 2 BDSG kein Auskunftsanspruch mehr besteht, muss dies erst recht für Daten gelten, die bereits gelöscht sind.

bb) Im Streitfall hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die ursprünglich beim Beklagten in der Datenbank "Zauber" über den Kläger gespeicherten Daten im Zeitpunkt der Entscheidung am 7. Dezember 2011 bereits gelöscht waren.

(1) Hierfür spricht die von den Vertretern des Beklagten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 14. Oktober 2011 vorgelegte E-Mail von Herrn F an Herrn G vom 20. April 2010. Neben der Mitteilung, dass der Datenbestand des Klägers von der Steuerfahndungsstelle B gelöscht wurde, enthält diese E-Mail auch einen sog. "Screenshot" (Bildschirmausdruck) über eine Suche in der Datenbank "Zauber". Nach diesem "Screenshot" wurde mit dem Namen des Klägers eine Datenbankrecherche durchgeführt. Diese Abfrage war, wie ein zweiter "Screenshot" mit der Bezeichnung "Nachricht" zeigt, nicht erfolgreich, d.h. die Abfrage hat zu keinen Treffern geführt.

(2) Für den Senat sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgelegten Nachweise für die Löschung der personenbezogenen Daten in der Datenbank "Zauber" unzutreffend sind. Die vom Kläger vorgetragen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Nachweise teilt der Senat nicht.

Der Umstand, dass weder der Name der Person des Finanzamtes B, die die Löschung vorgenommen hat, noch das Datum der Löschung in der E-Mail vom 20. April 2010 genannt sind, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten. Denn diese vom Kläger als fehlend gerügten Angaben sind für die Beantwortung der insoweit allein entscheidungserheblichen Frage, ob der zunächst unstreitig vorhandene Eintrag in der Datenbank "Zauber" vor der belegten Abfrage wieder gelöscht wurde, nicht zwingend erforderlich.

Die E-Mail vom 20. April 2010 hat auch keinen untypischen Aufbau. Ob ein sog. "Screenshot" vor oder nach der Zeichnung der E-Mail durch den Absender erfolgt, ist allein dem individuellen Geschmack des Absenders überlassen.

Der Nachweis über die Löschung des Eintrags in der Datenbank "Zauber" widerspricht auch nicht der vom Kläger behaupteten Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 15. April 2011. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, wieso die vom Kläger behauptete Aussage des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, seine aufgrund der Anfrage des Klägers vom 5. Februar 2011 durchgeführte Prüfung habe zu keiner Beanstandung geführt, die Löschung des Eintrags im Jahr 2010 als unzutreffend erscheinen lassen soll. Denn gerade dann, wenn der Eintrag über den Kläger in der Datenbank "Zauber" im Zeitpunkt der behaupteten Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten bereits gelöscht war, bestand möglicherweise keine Veranlassung für den Datenschutzbeauftragen, eine entsprechende Beanstandung auszusprechen. Keinesfalls kann aus der behaupteten Stellungnahme des Datenschutzbeauftragen aber - wie wohl der Kläger meint - geschlossen werden, dass dieser überhaupt einen konkreten, den Kläger betreffenden Eintrag in der Datenbank "Zauber" geprüft hat.

2. Für den Klageantrag unter Nummer 5. mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, "die näheren Weisung(en) des Bundesministeriums der Finanzen" im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen umfassend vorzulegen, ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden.

III. Der Senat sieht im Streitfall schließlich keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegen im Streitfall zweifelsfrei nicht vor. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV besteht ebenfalls nicht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.






FG Köln:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 2 K 2825/09


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