Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 14. März 2013
Aktenzeichen: OVG 62 PV 13.12

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 14.03.2013, Az.: OVG 62 PV 13.12)

1. Der Personalrat kann sein Begehren, der Dienststellenleiter möge das Mitbestimmungsverfahren durchführen, zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags machen.

2. Beteiligter im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist auf Seiten eines Jobcenters auch dann allein der Geschäftsführer als Dienststellenleiter, wenn eine Entscheidung der Trägerversammlung in Rede steht.

3. Internet-Protokoll-Telefonie (VoIP) stellt kein durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 geändert.

Der Beteiligte wird verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der am 4. November 2011 im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick eingeführten Telefontechnik Voice-over-IP durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht bei Einführung der Internet-Protokoll-Telefonie (Voice-over-IP) im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick.

Bis Oktober 2011 war im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick als einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II eine herkömmliche Telefonanlage eingesetzt, bei der die Gespräche über ein separates Sprachnetz eines externen Anbieters analog übermittelt wurden. Anfang November 2011 wurde die Anlage auf Voice-over-IP (VoIP) umgestellt, wofür die Telefonendgeräte ausgetauscht sowie Umbauten in den Technikräumen und bei der Anschlussverkabelung vorgenommen wurden. Bei VoIP wird die Sprache in digitale elektrische Signale umgewandelt und als elektronische Datenpakete über das Internet, hier über das Datennetz der Bundesagentur für Arbeit, verschickt und beim Empfänger in Sprache rückverwandelt.

Nachdem der Antragsteller, der Personalrat im Jobcenter Berlin Treptow-Köpe-nick, von der geplanten Umstellung der Telefonanlage Kenntnis erhalten hatte, machte er unter dem 2. November 2011 gegenüber dem Beteiligten, dem Geschäftsführer des Jobcenters, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) geltend. Der Beteiligte lehnte eine Beteiligung mit Schreiben vom 4. November 2011 ab: Die Geschäftsführung des Jobcenters verfüge in diesem Fall über keine Entscheidungskompetenz. Weder die Trägerversammlung (ehemals Beteiligte zu 2) noch er selbst hätten die hier in Rede stehende Entscheidung getroffen. Der Austausch erfolge im Kontext der Bestimmung des § 50 Abs. 3 SGB II in Form der Nutzung eines von der Bundesagentur als der verantwortlichen Stelle zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik. Unabhängig davon sei die Einrichtung nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Daraufhin hat der Antragsteller am 22. Dezember 2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht durch die Einführung der VoIP-Technologie verletzt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen: Wegen der Fertigung der Internetprotokolle und des Datenverkehrs im Datennetz der Bundesagentur für Arbeit sei die VoIP-Technologie als technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet. Auf die Sonderregelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II könne sich der Beteiligte nicht berufen, weil es sich nicht um ein Programm zur Kundenbetreuung handele. Mit der Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit, bundesweit einheitliche Verfahren für die Leistungserbringung zu installieren, wie z.B. die Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssysteme, habe die Umstellung der Telefonanlage nichts zu tun. Abgesehen davon sei auch die vorherige Telefonanlage nach der gesetzlichen Gründung der gemeinsamen Einrichtungen nicht mitbestimmt worden. Der Beteiligte sei nicht gleichsam von der Bundesagentur gezwungen worden, die neue Technologie einzuführen. Die VoIP-Anlage ermögliche eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die Nutzer müssten sich mit einer PIN im System anmelden. Das System speichere neben den Zeiten der An- und Abmeldung die Dauer einzelner Telefonate sowie die jeweiligen Gesprächspartner und den Anrufer. Das System erlaube den Ausdruck entsprechender Journale. Es bestehe die Möglichkeit des €stummen€ Mithörens. Die übermittelten Datenpakete würden ebenfalls gespeichert.

Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags angeführt, dass ihm bei der Einführung von VoIP keine Entscheiderrolle zugefallen sei. Die VoIP-gestützte Telekommunikation sei auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit eingeführt worden. Die Bundesagentur stelle die Technologie bereit, und die Jobcenter seien nach § 50 Abs. 3 SGB II zur Nutzung verpflichtet. Zu den durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik gehörten nicht nur die Fachanwendungen für die Leistungserbringung und Vermittlung, sondern auch die Telekommunikation. Die Jobcenter nutzten die bundesweiten Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Entscheidung zum Einsatz der neuen Technik sei auf der Ebene der Zentrale der Bundesagentur unter Beteiligung des Hauptpersonalrats getroffen worden. Im Übrigen ermöglichten weder der Austausch der Telefon-Endgeräte an allen IT-Arbeitsplätzen noch die Nutzung der VoIP-Technologie eine im Vergleich zu den bisherigen Möglichkeiten weitergehende Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten. Die Telefonie bewege sich im Rahmen der für den Bereich der Bundesagentur abgeschlossenen Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) vom 11. Oktober 2010. Das Internetprotokoll stelle das Transportprotokoll dar, welches bestimme, wie die Datenpakete verschickt würden. Aufzeichnungen über Gesprächspartner, -dauer etc. fänden nicht statt. Es gebe bei der Bundesagentur auch keine Software, die die Datenpakete wieder zu Sprache umwandeln könne. Lediglich zu Abrechnungszwecken würden die dafür notwendigen Verbindungsdaten beim Telefonanbieter vorübergehend gespeichert und nach Abrechnung gelöscht. Soweit die Telefonanlage prinzipiell weitergehende Funktionen beherrschen möge, z.B. das stumme Mithören, seien diese Funktionen von der Bundesagentur nicht eingekauft und somit auch nicht aktiviert worden. Die Journale über Zeiten und Gesprächspartner von Telefonaten könnten nur von den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz-PC eingesehen und ggf. gelöscht werden, nicht aber von den Führungskräften oder anderen Beschäftigten. Eine Speicherung der Datenpakete durch die Software finde nicht statt.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar spreche einiges dafür, dass die neue Telefontechnik dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dies könne aber auf sich beruhen, denn das Mitbestimmungsrecht sei aufgrund von § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach nutze das Jobcenter zur Erfüllung seiner Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei kein Beteiligungsrecht der Personalvertretungen der Jobcenter gegeben. Das ergebe sich ausdrücklich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes und rechtfertige sich aus dem Gesetzeszweck, wonach zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik angesichts der hohen Zahl von Jobcentern nicht in hunderten von dezentralen Varianten verwendet werden sollten. Die neue Telefontechnik sei ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik in diesem Sinne. Der Begriff der Informationstechnik würde verengt, wenn er auf die herkömmlichen Datenverarbeitungsprogramme beschränkt würde. Der Gesetzeswortlaut gehe vielmehr über Fachanwendungen hinaus. Die amtliche Begründung nenne denn auch nur €beispielsweise€ Fachanwendungen für die Leistungserbringung. Das Gesetz bezwecke mit dem mitbestimmungsfreien Rückgriff auf zentral verwaltete Verfahren nicht zuletzt den schonenden Umgang mit Haushaltsmitteln. Dieser Gesetzeszweck klinge in der amtlichen Begründung an, wonach die zentral verwalteten Verfahren auch einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung dienen könnten. Davon abgesehen sei die neue Telefontechnik mit der Datenverarbeitung verknüpft, wenn auf Anruf eines Bürgers automatisch dessen elektronische Akte am PC des Mitarbeiters des Jobcenters geöffnet werde. Die neue Technik erleichtere auf diese Weise den Sachbearbeitern bei der Information und Beratung am Telefon die Arbeit. § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II bleibe auch für den Fall anwendbar, dass Jobcenter das Recht hätten, die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auszuschlagen. Denn dann hätte sich die Dienststelle für das zentral verwaltete, dem Gesetz unterfallende und damit mitbestimmungsfreie Verfahren entschieden. Der Entschluss, die Nutzung nicht auszuschlagen, wäre nicht mitbestimmungspflichtig. Es könne offen bleiben, ob neben der speziellen Regelung in § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB II auch noch die allgemeinere Vorschrift des § 44b Absatz 5 SGB II einschlägig sei, nach der die Bundesagentur den Jobcentern Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung stelle, und ob in deren Anwendungsbereich ebenfalls die Mitbestimmung des Personalrats ausscheide. Denn die speziellere Norm gehe in Bezug auf den Ausschluss der Mitbestimmung der allgemeinen Vorschrift vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt: Die Fachkammer habe den in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verwendeten Begriff des €zentral verwalteten Verfahrens€ verkannt. Auch wenn die Verknüpfung der neuen Telefonie-Anlage mit den Kundendaten, die den Beschäftigten bei entsprechenden Anrufen angezeigt würden, den Arbeitsablauf erleichtere, werde die Telefontechnik selbst nicht zum integralen Bestandteil der Leistungserbringung, so dass die Anwendung ein und desselben Telefonverfahrens in allen Jobcentern für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sei. Auch nach Auffassung der Bundesregierung werde die Einführung der VoIP-Technik nicht von § 50 Abs. 3 SGB II erfasst, was sich der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 28. Juni 2012 auf eine Anfrage eines Bundestagsabgeordneten entnehmen lasse. Die neue Anlage ermögliche mittels sogenannter Reports die im Server gespeicherten Daten über Anzahl und Dauer von Anrufen, Aktivitäten des Benutzers und Abmeldevorgänge, Abbruchwerte und durchschnittliche Antwortzeiten sowie Warteschlangestatistiken auszuwerten und zwar gruppenweise wie auch individuell für jede IP-Adresse, d.h. für jeden Arbeitsplatz-PC. Eingereichten E-Mails der Teamleiterin des Arbeitgeberservices der Agentur für Arbeit Berlin-Süd sei zu entnehmen, dass die Beschäftigten mit Hilfe von VoIP auch tatsächlich überwacht würden. Denn darin seien die Anzahl und die jeweiligen Namen der eingeloggten Beschäftigten genannt, und alle anderen im Arbeitsgeberservice Beschäftigten würden aufgefordert, sich entsprechend einzuloggen. Das Mitbestimmungsrecht sei nicht durch die Beteiligung des Hauptpersonalrats verbraucht. Dieser sei nicht die zuständige Stufenvertretung für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen kommunalen Beschäftigten.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der am 4. November 2011 im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick eingeführten Telefontechnik Voice-over-IP durchzuführen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält der Beschwerde entgegen: Die vom Antragsteller beschriebenen Aufzeichnungen beträfen den Arbeitgeberservice. Ziel des dort vorgesehenen Echtzeit-Monitorings sei es, dass jeder Arbeitgeber seinen bereits bekannten Arbeitsvermittler erreiche. Arbeitgeber, denen noch kein Arbeitsvermittler zugeordnet sei, würden über eine Hotline in eine Warteschleife und von dort an einen beliebigen Arbeitsvermittler vergeben. Damit Gespräche angenommen werden könnten, müssten die Arbeitsvermittler annahmebereit sein, sich also einloggen. Damit stets eine genügende Anzahl Arbeitsvermittler eingeloggt sei, werde der Status der verfügbaren Arbeitsvermittler überprüft. Sollten Mitarbeiter nicht eingeloggt sein, erhielten sie einen Hinweis. Individuelle Leistungskontrollen seien in den Vereinbarungen mit den Gremien stets ausgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen.

Der im Beschwerdeverfahren formulierte Verpflichtungsantrag ist zulässig.

Zwar genügt zur gerichtlichen Klärung eines Streits über das Bestehen eines Beteiligungsrechts in der Regel ein konkreter Feststellungsantrag auch dann, wenn die fragliche Maßnahme des Dienststellenleiters bereits vollzogen worden ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Dienststellenleiter nach gerichtlicher Feststellung eines Beteiligungsrechts bzw. einer gegenwärtigen Verletzung desselben ein abgebrochenes oder unterlassenes Beteiligungsverfahren fortsetzt bzw. nachholt. Ob und in welchem Umfang die Maßnahme rückgängig zu machen ist, ist vom Ausgang des nachzuholenden Beteiligungsverfahrens abhängig. Das schließt indes einen Verpflichtungsantrag nicht aus. Denn in diesen Fällen hat der Personalrat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 12.93 -, juris Rn. 21, vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 10 f. und vom 27. Juli 1990 BVerwG 6 PB 12.89 -, juris Rn. 4, zur einstweiligen Verfügung; einschränkend nur für die Durchsetzung des Informationsrechts aus § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 17. März 2011 - OVG 60 PV 3.10 -, juris Rn. 16), nicht jedoch auf Rückgängigmachung der Maßnahme selbst (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2008 - BVerwG 6 PB 19.08 -, juris Rn. 6, m.w.N.).

Der Antrag richtet sich zutreffender Weise nur gegen den Geschäftsführer des Jobcenters, nicht auch - wie noch in der Eingangsinstanz formuliert - gegen die Trägerversammlung. Letztere ist im Streit um Beteiligungsrechte im Jobcenter nicht Verfahrensbeteiligte. Vielmehr stehen sich nach der Dienststellenverfassung der Jobcenter allein der Personalrat und der Geschäftsführer gegenüber. Das ergibt sich aus § 44d Abs. 5 SGB II, wonach der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Weist das Gesetz ausschließlich dem Geschäftsführer die Rolle des Dienststellenleiters zu, rechtfertigt dies den Schluss, dass er und nicht die Trägerversammlung als für eine etwaige Beteiligung der Personalvertretung personalvertretungsrechtlich verantwortlich auch dann anzusehen ist, wenn die Trägerversammlung eine Entscheidung getroffen hat, die als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne der Beteiligung der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung unterliegt (vgl. § 44h Abs. 3 SGB II).

Der Antrag ist auch begründet.

Die Einführung von VoIP im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick unterliegt als Maßnahme des Beteiligten bzw. als diesem zuzurechnende Maßnahme der Trägerversammlung (vgl. § 44c Abs. 2 Nr. 6 SGB II) der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 16 und Nr. 17 BPersVG entsprechend.

Zweifellos erfüllt der Austausch der Telefonanlage das Kriterium der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG gegenüber den Beschäftigten in der Dienststelle insofern, als deren Arbeitsbedingungen nach Durchführung der Maßnahme eine Änderung erfahren haben. Anders als der Beteiligte und die Fachkammer es sehen, steht dem Beteiligten bzw. der Trägerversammlung auch die Entscheidungsbefugnis über die Einführung von VoIP im Jobcenter zu. Diese ist weder aufgrund von § 50 Abs. 3 SGB II noch aufgrund einer Anweisung einer übergeordneten Dienststelle ausgeschlossen.

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt das Jobcenter zur Erfüllung seiner Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Die Norm ordnet die Nutzung der fraglichen Verfahren an, ohne dass es einer Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedürfte. Den Leitern der Jobcenter verbleibt in diesem Bereich kein Entscheidungsspielraum. Insofern hat die Norm auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, als es dort heißt, damit sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondiere (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 31 zu § 50 Abs. 3). Die Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn sie entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.

Die hier in Rede stehende VoIP-Technik gehört jedoch nicht zu den durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus der Gesetzesbegründung.

In § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden nur Verfahren der Informationstechnik genannt, nicht aber auch Verfahren der Kommunikationstechnik. VoIP-Telefonie ist aber fraglos ein Verfahren der Kommunikationstechnik. Selbst wenn, wie die Fachkammer ausgeführt hat, die Erfüllung der Leistungsaufgaben der Beschäftigten der Jobcenter dadurch erleichtert würde, dass die computergesteuerte Telefonanlage bei einem eingehenden Anruf gegebenenfalls die elektronische Akte des Anrufers öffnet, ändert die Verknüpfung der Telefonanlage mit dem Arbeitsplatz-PC nichts an der hauptsächlichen Bestimmung des Telefons als Mittel der Kommunikation.

Möchte der Normgeber außer der Informationstechnik auch die Kommunikationstechnik erfassen, fügt er üblicherweise beide Begriffe zur €Informations- und Kommunikationstechnik€ zusammen (vgl. nur § 40 Abs. 2 BetrVG, § 6 Abs. 6 StVG, § 5a SÜFV und § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG [€Telekommunikation€] einerseits und Art. 91c GG [€informationstechnische Systeme€] andererseits). Weicht er - wie bei der Einfügung von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Jahre 2010 - von dieser Bezeichnung ab und erwähnt nur einen der beiden Technikarten, lässt das nicht auf ein Versehen, sondern auf Absicht schließen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Begrifflichkeit in der Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik [IKT] zwischen der Bundesagentur für Arbeit und ihrem Hauptpersonalrat vom 11. Oktober 2010 [Anlage zur HEGA 08/2011] - DV IKT).

Die Gesetzessystematik bestätigt die Wortlautauslegung: § 50 SGB II findet sich innerhalb des sechsten Kapitels des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches mit der amtlichen Überschrift €Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung€, trägt die amtliche Überschrift €Datenübermittlung€ und regelt in seinen Absätzen 1 und 2 den Austausch von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X. § 50 Abs. 4 SGB II ordnet für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten die Geltung des Datenschutzrechtes des Bundes an. Satz 3 der Vorschrift legt die Datenschutzkontrolle u.a. für die zentralen Verfahren der Informationstechnik in die Hände des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Mit diesen Verfahren, um deren Kontrolle es mit Rücksicht auf den Schutz der persönlichen Daten der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II geht, ist ersichtlich die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung gemeint, nicht aber das gesprochene Wort.

Zudem stellt das Gesetz in § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II die zentral verwalteten IT-Verfahren in einen Zusammenhang mit der Pflicht zum Zugriff auf den €auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand€. Es ist aber nicht erkennbar, dass eine Telefonanlage zu einem gemeinsamen zentralen Datenbestand beitragen könnte.

Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen der Verantwortung für die Verarbeitung und Übermittlung von Sozialdaten und der Kontrolle darüber in den Jobcentern Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungshandeln der kommunalen Träger auf der Grundlage von Art. 91e GG als Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Verwaltungsräume von Bund und Ländern für sich in Anspruch nimmt. Damit einher geht eine €Lücke€ in der Beteiligung der Personalvertretung nach den Regeln des Bundespersonalvertretungsgesetzes, weil die Personalvertretung in den Jobcentern einstufig geregelt ist (vgl. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II) und die Beschäftigten dort bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, die alle Beschäftigten in den Jobcentern betreffen, von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Nach den Grundsätzen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist an Maßnahmen der übergeordneten Dienststelle die Stufenvertretung mitbestimmungsbefugt (vgl. § 82 Abs. 1 und 4 BPersVG), welche ihrerseits nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 BPersVG den örtlichen Personalrat anhört. Die Zuständigkeit der Stufenvertretung erstreckt sich auf den Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle, bei welcher sie gebildet ist (vgl. § 53 Abs. 1 und 2 BPersVG und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 11.11 -, juris Rn.17, m.w.N.). Für die Personalvertretungen der Jobcenter ist indes lediglich die Einrichtung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen vorgesehen, die zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, Stellungnahmen an die zuständigen Träger abgeben kann (§ 44h Abs. 4 SGB II). Im Interesse der Klarheit der Abgrenzung der Bereichsausnahme ist eine am (engen) Wortlaut orientierte Auslegung geboten.

Sinn und Zweck der Anordnung der zentralen Verwaltung der Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über die Sicherstellung des Schutzes der Sozialdaten hinaus nur das Interesse an einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung (vgl. BT-Drs 17/1555 S. 31). Die IP-Telefonie vermag hierzu aber keinen Beitrag zu leisten, sie macht die Telefonie lediglich preisgünstiger. Der sparsame Umgang mit Haushaltsmitteln ist mit der €einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung€ offenkundig nicht gemeint, sondern das einheitliche Verfahren bei Buchungs- und Rechnungssystemen (FINAS).

Die hier vertretene Auffassung zur Auslegung entspricht auch eher dem Willen des historischen Gesetzgebers, der in der Begründung zu § 50 Abs. 3 SGB II als zentral verwaltete IT-Verfahren beispielhaft nur Fachanwendungen für die Leistungserbringung sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlung-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und die Onlinejobbörse nennt, also Systeme, derer sich die Jobcenter zur Bewältigung ihrer speziellen Aufgaben der Leistungserbringung bedient. Die VoIP-Telefonie ist demgegenüber ein allgemeines Kommunikationssystem, das mit den speziellen Aufgaben der Jobcenter nichts zu tun hat.

Schließlich kann es sich unabhängig von der Gesetzesauslegung bei VoIP schon deshalb nicht um ein €durch die Bundesagentur zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik€ im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II handeln, weil die Einführung der VoIP-Telefonie im Jobcenter nicht von einem entsprechenden Willen der Bundesagentur getragen wird. Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Beteiligten vertritt die Bundesagentur für Arbeit in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Auffassung, dass die Einführung von VoIP nicht von § 50 Abs. 3 SGB II erfasst wird (Schriftsatz vom 8. März 2013 und Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Dr. Brauksiepe, vom 28. Juni 2012 auf eine entsprechende Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Strengmann-Kuhn).

Als Möglichkeit einer auf der örtlichen Ebene mitbestimmungsfreien Einführung von VoIP käme somit nur eine verbindliche Anweisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall in Betracht. Für eine solche Anweisung ist jedoch weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche Anweisung wäre im Übrigen rechtswidrig.

Die Beteiligung einer Personalvertretung an einer Maßnahme des Dienststellenleiters kann zwar durch eine unmittelbar gestaltende Anordnung einer übergeordneten Dienststelle ausgeschlossen sein, wenn die Anordnung dem Dienststellenleiter keinen eigenen Regelungsspielraum belässt. Dies ist der Fall, wenn sich das Handeln der übergeordneten Dienststelle nicht in einer internen Weisung erschöpft, sondern im Wege des Selbsteintritts der nachgeordneten Dienststelle die Zuständigkeit für die Regelung entzieht. Die Entscheidungszuständigkeit der nachgeordneten Dienststelle wird somit nicht dadurch berührt, dass sie eine strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolgt. Anders liegt es vielmehr nur, wenn die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten Dienststelle als Boten bedient (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 -, juris Rn. 24, m.w.N.). So aber liegt es hier nicht.

Nach dem Vorbringen des Beteiligten ist die Einführung der IP-gestützten Telekommunikation €auf Veranlassung der Bundesagentur erfolgt€. Das mag zutreffen, zeigt aber keine Entscheidung der Bundesagentur gegenüber den Beschäftigten in den Jobcentern auf, die sie im Wege des Selbsteintritts erlassen hätte und die vom Beteiligten nur als Boten übermittelt worden wäre. Es kommt hinzu, dass sich der Beteiligte aufgrund der vermeintlichen zentralen Verwaltung der VoIP-Technik durch die Bundesagentur zur Einführung aufgrund von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet gefühlt hat.

Außerhalb des gesetzlich angeordneten Einsatzes zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II hat die Bundesagentur für Arbeit auch kein entsprechendes Weisungsrecht zur Einführung einer bestimmten Telekommunikationstechnik. Die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der Trägerversammlung und/oder des Geschäftsführers des Jobcenters. Ein Weisungsrecht der Träger ist im Bereich der Entscheidungskompetenz der Trägerversammlung von vornherein ausgeschlossen (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II). Das Weisungsrecht bei Entscheidungen des Geschäftsführers ist auf den jeweiligen Aufgabenbereich des Trägers beschränkt (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB II). Da auch die Beschäftigten der kommunalen Träger die Telefonanlage in ihrem Aufgabenkreis nutzen, könnte die Bundesagentur dem Geschäftsführer allenfalls eine Weisung erteilen, wenn der andere Träger, hier das Land Berlin, diese Weisung mittrüge. Dafür aber ist ebenfalls nichts ersichtlich (vgl. hierzu die Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II vom 17. Dezember 2010 zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Land Berlin).

Dass, wie der Beteiligte vortragen lässt, weder er noch die Trägerversammlung in einer Entscheiderrolle gewesen seien, zeigt nur, dass beide Stellen ihre Kompetenzen falsch eingeschätzt haben. Ein fehlendes Entscheidungsbewusstsein aber ist für die Frage nach der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG ohne Relevanz.

Auch die von der Fachkammer angesprochene Regelung in § 44b Absatz 5 SGB II entlässt die Dienststelle nicht aus ihrer personalvertretungsrechtlichen Verantwortung. Danach stellt die Bundesagentur der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung. €Angebote zur Verfügung stellen€ ist aber gerade das Gegenteil einer strikten Weisung an die gemeinsame Einrichtung. Die Annahme eines Angebots an Dienstleistung erfordert stets eine Entscheidung der Trägerversammlung oder der Geschäftsführung (vgl. GK-SGB II § 44b Rn. 190).

Die Einführung von VoIP im Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Unter technischen Einrichtungen in diesem Sinne sind Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbringen. VoIP erfüllt dieses Kriterium zweifellos. Denn es unterstützt die Telefonie der Beschäftigten mit Hilfe der Elektronik.

Nach erstmaliger Einführung einer Telefonanlage unterliegt (jedenfalls) eine wesentliche Änderung bei den Endgeräten wie auch bei der Betriebsart - wie hier der Wechsel von der analogen zur elektronischen Sprachübermittlung mittels Internetprotokoll sowie der Austausch der Endgeräte pp. - als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 16), vorausgesetzt, die Anlage ist (jetzt) dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Ob eine solche Zweckbestimmung vorliegt, beurteilt sich anhand einer objektiven Betrachtungsweise. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, juris Rn. 4, vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30 sowie vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 18).

Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik sind zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm zur Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle versehen sind oder versehen werden können. Dass dies bei VoIP möglich ist, ist aus Sicht des Senats offenkundig. VoIP ermöglicht ohne weiteres einen Zugriff auf Nutzungsdaten der mit ihm arbeitenden Beschäftigten. Diese Zugriffsmöglichkeit anhand von Protokolldateien hat zwar im Wesentlichen datensicherungstechnische Gründe, um z.B. Arbeitsschritte des Nutzers bei einer Fehlersuche im Programm, bei einem Angriff auf das Programm von außen u.a.m. rückverfolgen zu können. Das ändert indes an der objektiven Eignung des Programms zur Verhaltens- und Leistungskontrolle nichts (vgl. Leopold in DuD 2006, 274 ff., 275). Unstreitig werden in den Jobcentern aber Telefondaten auch zu Abrechnungszwecken genutzt; ebenso unstreitig wird im Arbeitgeberservice in sogenanntem Echtzeit-Monitoring die Erreichbarkeit für eingehende Gespräche überwacht und Mitarbeiter werden von ihren Vorgesetzen gegebenenfalls angehalten, sich €einzuloggen€.

Da VoIP nach seiner Konstruktion zur Überwachung geeignet ist und es dazu auch keiner technischen Änderung der Anlage, sondern nur einer entsprechenden Abfrage der gespeicherten Daten beim Zugriffsberechtigten bedarf, ohne dass der etwa kontrollierte Beschäftigte daran mitwirken müsste, ist die Befürchtung einer Überwachung nicht objektiv und erkennbar unbegründet.

Trotz technischer Möglichkeit der Verhaltens- und Leistungskontrolle besteht keine Mitbestimmungspflicht, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet ist. Das ist der Fall, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der Technik eine Überwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehung sind im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt. Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 33).

Die Feststellung, dass eine Überwachung einen klaren Gesetzesverstoß darstellen würde, erfordert eine diesbezüglich eindeutige Rechtslage. Eine solche besteht indes nach Auffassung des Senats nicht.

Betrifft die fragliche Datenverarbeitung - wie hier - dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, gilt § 31 BDSG bzw. gelten vergleichbare Datenschutzvorschriften der Länder. Danach dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nur für diese Zwecke verwendet werden. Ob indes Daten ausschließlich für die in § 31 BDSG genannten Zwecke gespeichert werden oder ob sie auch zu einem außerhalb der in der Vorschrift genannten Zweck, z.B. zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern, genutzt werden dürfen, entscheidet der Dienststellenleiter, in dessen Bereich sie anfallen (vgl. Leopold, a.a.O., S. 275 f.). Die in der Entscheidungsmacht des Dienststellenleiters stehende Festlegung der Zwecke der Datenspeicherung fällt ihrerseits unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (vgl. Däubler/Klebe/Wedde/ Weichert, BDSG, 3. Aufl., Rn. 6 f. zu § 31; Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., Rn. 8 f. zu § 31, und Simitis, BDSG, 6. Aufl., Rn. 7 zu § 31).

Die Ambivalenz der Einrichtungen zur Datenschutzkontrolle, Daten- und Betriebssicherung findet ihren Ausdruck regelmäßig in Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen, wonach personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes gespeichert werden, zur individuellen Leistungskontrolle der Benutzer und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden dürfen, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich ist. Diese Einschränkung gilt jedoch regelmäßig nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Bei Verdacht auf Arbeits- oder Dienstpflichtverletzungen sind Leistungs- und Verhaltenskontrollen zulässig (vgl. hier z.B. § 7 Abs. 2 und 3 DV-IKT, worin die Voraussetzungen und der Umfang einer Verhaltens- und Leistungskontrolle geregelt werden).

Besteht aber die Überwachungsmöglichkeit, gebietet es der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, das Ausmaß der durch das Programm ermöglichten Überwachung im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Durch die Einschaltung des Personalrats sollen die Dienstkräfte nämlich vor unverhältnismäßiger, in ihrem Ausmaß nicht durchschaubarer Überwachung geschützt werden. Die durch die neue Technik ausgelösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, ist Sache des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 18). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

Dabei ist auch die Verstärkung eines Überwachungsdrucks zu berücksichtigen, die aus den Ungewissheiten einer als €nur€ möglich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren Überwachung herrühren kann. Wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit geht, muss nämlich auch die Sicht der Beschäftigten berücksichtigt werden. Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen. Wenn sich Befürchtungen der Beschäftigten, am Arbeitsplatz überwacht zu werden, erst anhand einer fachkundigen Würdigung des Programms letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30). Ob und inwieweit VoIP die Befürchtungen des Antragstellers rechtfertigt, mag deshalb im Mitbestimmungsverfahren geklärt werden.

Das Mitbestimmungsrecht schränkt auch die Erledigung des Amtsauftrags des Beteiligten nicht ein. Die Mitbestimmungspflicht ist verhältnismäßig leicht zu erfüllen, indem der Dienststellenleiter anhand des Betriebs- und Sicherheitskonzepts, insbesondere anhand der Verteilung der Rollen und Zugriffsberechtigungen bei der Erhebung der Daten, bei ihrer Nutzung und Speicherung, nachweist, dass der eingeschränkte Zweck der Datenspeicherung sichergestellt ist.

Zugleich erfüllt die Änderung der Telefonanlage den Mitbestimmungstatbestand gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen über die Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen.

Unter Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich zu verstehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie seine unmittelbare Umgebung. Darunter fällt die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, durch eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes die schutzwürdigen Belange des Beschäftigten zu wahren. Die Personalvertretung soll die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können. Mitbestimmungspflichtig sind deshalb nur Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen. Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 32, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31, und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70; dem folgend Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 46, für die vergleichbare Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz).

Zweifelsfrei gestaltet eine Telefonanlage, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgabe zur Verfügung steht, deren Arbeitsplätze. Eine Änderung einer vorhandenen Telefonanlage löst das Mitbestimmungsrecht allerdings nur (erneut) aus, wenn die Änderung von denkbarem Einfluss auf das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten ist, also nicht im o.a. Sinne unbedeutend ist. Im Vordergrund steht hier bei der Einführung von VoIP insoweit weniger die andersartige Technik der Gesprächsübermittlung, weil sie für die Beschäftigten kaum wahrnehmbar ist, sondern vielmehr der mit der Einführung einhergehende Austausch der Endgeräte und die Verbindung zum Arbeitsplatz-PC. Bei diesen Änderungen stellen sich Fragen der Ergonomie der Telefonapparate und der Software, die bestimmte Dienste über den PC zur Verfügung stellt. Der Beteiligte räumt ein, dass die neue Telefonanlage es z.B. ermöglicht, am Arbeitsplatz-PC aus einem Telefonbuch oder einer Datenbank der Bundesagentur zu wählen und Protokolle der Telefonverbindungen am Arbeitsplatz-PC (Journal) einzusehen. Auch hat sich unstreitig der Aufbau der Benutzermenüs geändert.

Da der Antragsteller seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Mitbestimmungstatbestand eingeengt hat und § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vom Senat in der mündlichen Anhörung eingeführt worden ist, kann und muss der Senat über diesen Tatbestand befinden, auch wenn der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat.

Die ebenfalls in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs) sowie nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) sind nicht erfüllt. Die neue Telefontechnik hat weder ausdrücklich noch zwangsläufig eine Erhöhung der Arbeitsleistung oder eine Erleichterung des Arbeitsablaufs zum Ziel; im Vordergrund steht ersichtlich die mit der Internet-Telefonie verbundene Kosteneinsparung. Die mit der Verlagerung bestimmter Telefondienste zum PC möglicherweise verbundene Änderung der Arbeitsmethode ist jedenfalls nicht grundlegender Natur.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine VoIP-Telefonanlage zu den durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zählt, die die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II zur Erfüllung ihrer Aufgabe zu nutzen haben und deren Einführung mangels Entscheidungsgewalt der Dienststellenleitung nicht der Mitbestimmung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegt. Die Rechtsfrage stellt sich nach Kenntnis des Senats in gleicher Weise in zahlreichen gemeinsamen Einrichtungen. Die bislang hierzu ergangenen Entscheidungen weisen - soweit ersichtlich - alle in eine andere Richtung (vgl. z.B. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2013 - 8 A 4742/12 -; Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Januar 2012 - 22 K 1921/12.F.PV -; Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 17. Oktober 2012 - 15 TaBV 1458/12 -, alle zitiert nach juris).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 14.03.2013
Az: OVG 62 PV 13.12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/28dd8f3b0fa7/OVG-Berlin-Brandenburg_Beschluss_vom_14-Maerz-2013_Az_OVG-62-PV-1312




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