Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. November 2001
Aktenzeichen: 4 Ws 453/01

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 29.11.2001, Az.: 4 Ws 453/01)

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts P. aus Münster gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung durch die Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Juni 2000 und 27. Juli 2001 sowie über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde dem vormaligen Angeklagten L. durch Beschluss des damaligen Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 14. Januar 2000 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 14. April 2000 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3259,38 DM beantragt. Hierbei hat er u. a. Auslagen für 1612 Fotokopien gem. § 27 BRAGO in Höhe von 518,60 DM in Ansatz gebracht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Juni 2000 insofern nicht entsprochen, als sie einen Abzug von 25% der geltend gemachten Fotokopierkosten vorgenommen hat, damit statt der in Ansatz gebrachten 518,60 DM lediglich 397,70 DM für diese Position anerkannt und insgesamt statt der beantragten 3259,38 DM lediglich 3119,310 DM festgesetzt hat. Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 hat die Strafkammer die gegen den Beschluss vom 5. Juni 2000 gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 hat der Beschwerdeführer seinen Vergütungsantrag im Hinblick auf die durch die Gerichtskasse mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2001 geltend gemachte Aktenversendungspauschale gem. KV-GVG Nr. 9003 um 15 DM erweitert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 den Antrag auf Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 15 DM zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen der Strafkammer wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

I.

Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 StPO zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen waren aufzuheben, da sie unter einem erheblichen Verfahrensmangel leiden.

Die Festsetzung der Vergütung des dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts obliegt nach § 98 Abs. 1 BRAGO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie gehört nicht zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften. Gemäß § 21 Abs. 1 RpflG ist die Festsetzung von Kosten nur in den Fällen dem Rechtspfleger übertragenen, in denen die §§ 103ff. ZPO anzuwenden sind. § 98 BRAGO sieht aber lediglich die sinngemäße Anwendung von § 104 Abs. 2 ZPO vor. Dementsprechend finden die Vorschriften über die Rechtsbehelfe nach dem RpflG (§§ 21,11) hier keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, 02. Senat, Rechtspfleger 1990, 348 m. w. N.). Über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die nicht Durchgriffserinnerung ist, hat nach § 98 Abs. 2 BRAGO der Vorsitzende der Stafkammer und nicht etwa das Gericht in voller Besetzung durch begründeten Beschluss zu entscheiden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage 2001, Rdnr. 24 zu § 98 BRAGO). Gegen diese Entscheidung ist dann gem. § 98 Abs. 3 BRAGO die Beschwerde nach §§ 304ff StPO gegeben .

Vorliegend hat nicht die jetzige Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld, sondern die Strafkammer in voller Besetzung über die Erinnerungen entschieden. Damit sind die angefochtenen Beschlüsse durch das unfunktionelle Gericht ergangen. Da das Gesetz die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ausdrücklich dem Vorsitzenden zugewiesen hat, kann es nicht als "unschädlich" angesehen werden, wenn statt seiner die Kammer entschieden hat (vgl. zu der ähnlich gelagerten Problematik der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung durch das Kollegialgericht und nicht durch den Vorsitzenden gemäß § 141 Abs. 4 StPO Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, Rz. 6 zu § 141 m.w.N.).

II.

Dem Senat erscheint es angezeigt, entgegen der Regel des § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Sache an die zuständige Vorsitzende der 1. Strafkammer zur Entscheidung über die Erinnerungen des Beschwerdeführers zurückzuverweisen. Hierbei hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Soweit die Beschwerde sich gegen die Kürzung der geltend gemachten Kosten für Fotokopien um 25% richtet, ist die Sache aus den nachfolgenden Gründen noch nicht entscheidungsreif, so dass es sachgerecht erscheint, dass die Vorsitzende die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung über die Erinnerung anstellt. Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die als Schreibauslagen in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von Fotokopien folgendes: Unter Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung der Strafkammer des Landgerichts Krefeld und in Einklang mit der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle und der Stellungnahme des Bezirksrevisors wird im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass bei umfangreichen Verfahren ein Abzug von 25% der vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Kosten für die Ablichtung der gesamten Akten deshalb gerechtfertigt sei, weil nach der Lebenserfahrung in diesem Umfang Aktenbestandteile fotokopiert würden, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten nicht erforderlich gewesen seien und dem Pflichtverteidiger nicht zur Verfügung stehen müssten. Dieser pauschalisierte und ohne konkrete Prüfung erfolgte Abzug ist nicht begründet (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat, JurBüro 2000, 359, 360). Gemäß §§ 97 Abs. 2 und 126 Abs. 1 BRAGO erhält der in einem Strafverfahren gerichtlich bestellte Verteidiger Ersatz seiner Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten erforderlich waren. Dies gilt insbesondere für die Auslagen, die einem Strafverteidiger dadurch erwachsen, dass er einen Aktenauszug herstellt. Da die Akten im allgemeinen nur für kurze Zeit zu Verfügung gestellt werden können, muss der Verteidiger dafür Sorge tragen, dass ihm der Inhalt der Akten jederzeit so vorliegt, dass er den Prozessstoff durcharbeiten kann, ohne jedes Mal auf die Gerichtsakten zurückgreifen zu müssen (OLG Düsseldorf, 3. Senat, StV 1984, 193). Wegen des dem Verteidiger zuzubilligenden Ermessensspielraums bei der Frage, welche Aktenbestandteile für die sachgerechte Verteidigung erforderlich sind, und unter Berücksichtigung der in § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthaltenen doppelten Verneinung gilt, dass Fotokopien aus der Gerichtsakte grundsätzlich als Auslagen zu vergüten sind; von einer Erstattung ist nur dann abzusehen, wenn feststeht, dass die Herstellung der Abschriften nicht erforderlich war. Zweifel gehen somit zu Lasten der Staatskasse. Dabei ist jede Hervorhebung fiskalischer Interessen bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Schreibauslagen und Fotokopien zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Senat, a.a.O.; 1. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, StV 1985, 203; AG Bielefeld, StV 1993, 141). Die Nachprüfung durch Außenstehende, das gilt sowohl für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch für den Bezirksrevisor, hat sich lediglich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung des Verteidigers offensichtlich fehlerhaft getroffen wurde, d. h. ob Ablichtungen offensichtlich unnötig und überflüssig waren (vgl. LG Frankfurt, StV 1987, 450 = NStE Nr. 1 zu § 27 BRAGO; AG Bochum, StV 1987, 450; AG Minden, StV 2001, 637). Dies bedeutet für den Fall, dass der Verteidiger den gesamten Akteninhalt hat ablichten lassen, dass grundsätzlich auch diese Entscheidung vom Ermessen des Verteidigers gedeckt ist und eine Kürzung der geltend gemachten Kopiekosten nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkret der Nachweis erbracht werden kann, dass auch aus der Sicht des Verteidigers einzelne Ablichtungen für eine sachgerechte Verteidigung in keinem Fall erforderlich waren. Um solche handelt es sich z. B. bei der Ablichtung von Leerblättern oder von in den Akten befindlichen Mehrfachausfertigungen von Verfügungen, Entscheidungen oder Schriftsätzen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass bei aus mehreren Bänden bestehenden Verfahrensakten dem Verteidiger nicht zugemutet werden kann, diese im Einzelnen darauf durchzusehen, welches Blatt nicht fotokopiert zu werden braucht. Abgesehen davon, dass dies in der zur Akteneinsicht zur Verfügung stehenden Zeit nicht immer möglich ist, kann der Verteidiger in der jedenfalls durchweg nur kurzen Zeit auch nicht immer zuverlässig beurteilen, ob ein bestimmter Bestandteil umfangreicher Akten in der Hauptverhandlung für ihn von Bedeutung sein wird oder nicht (OLG Düsseldorf, 3. Senat, a. a. O.). In derartigen Fällen kann und darf sich der Verteidiger darauf beschränken, im Rahmen einer groben Sichtung der Verfahrensakten die Aktebestandteile auszusondern, deren Kenntnis mit Sicherheit für die Verteidigung keine Bedeutung haben werden (dies kann z. B. in einem gegen mehrere Beschuldigte gerichteten Verfahren im Hinblick auf Beiakten gelten, die sich auf einen Mitbeschuldigten beziehen und keinerlei sonstigen Zusammenhang zum Verfahren haben). Werden trotz einer solchen groben Prüfung im Einzelfall unnötigerweise Ablichtungen gefertigt und ist deren Anteil an der Gesamtzahl der Ablichtungen minimal, so sind die darauf entfallenden Kosten - bei wirtschaftlicher und vernünftiger Betrachtungsweise - auch in einer sorgfältig arbeitenden Kanzlei kaum zu vermeiden und deshalb notwendige Auslagen, die dem Verteidiger zu erstatten sind (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Senat, a. a. O.).

Ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fotokopiekosten auch auf Ablichtungen beziehen, die unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes als überflüssig zu bewerten sind, und demnach eine Kürzung gerechtfertigt sein könnte, kann der Senat nicht überprüfen, da die vom Verteidiger gefertigten Ablichtungen dem Senat nicht vorliegen. Die Vorsitzende der Strafkammer wird im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kopiekosten neu zu überprüfen haben und hierbei insbesondere auf eine Aufklärung der Unklarheit hinwirken müssen, die darin liegt, dass zum Zeitpunkt der Übersendung der Akten an den Verteidiger am 20. Februar 2000 (vgl. Verfügung des damaligen Vorsitzenden Blatt 1436 Band IV der Akten) die vierbändigen Verfahrensakten lediglich aus 1436 Blatt bestanden, während der Verteidiger 1612 Fotokopien in Rechnung stellt.

2. Soweit die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss vom 21. August 2001 den Antrag des Rechtsanwalts P. auf Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 15 DM abgelehnt hat, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wer Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gemäß KV-GVG Nr. 9003 ist, wenn der Verteidiger die Aktenversendung beantragt hat; mehrheitlich wird vertreten, dass der Verteidiger wegen des sich aus § 147 StPO ergebenden eigenen Rechts auf Akteneinsicht Antragsteller im Sinne des § 49 GKG und damit Kostenschuldner ist (vgl. OLG Koblenz, MDR 1997, 202; LG Koblenz, StraFO 2001, 147; LG Tübingen, AnwBl 1995, 569; AG Geesthacht, AnwBl 1996, 476; AG Tiergarten, AnwBl 1995, 571; Meyer, JurBüro 1996, 231); die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass Schuldner der Aktenversendungspauschale nicht der Verteidiger, sondern der von ihm vertretene Beschuldigte ist (vgl. AG Bielefeld, AnwBl 1995; 571; AG Beckum, StraFo 1996, 29; ebenso Notthoff, AnwBl 1995, 538, 540). Von der Frage der Kostenschuldnerschaft ist die Frage zu unterscheiden, wer letztlich Erstattungsschuldner ist, also vorliegend die Frage, ob der Verteidiger - wenn man ihn als Kostenschuldner ansieht - die von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung erstattet bekommt. Entgegen der vom Landgericht und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Nordhorn (JurBüro 1995, 305) vertretenen Auffassung, nach der es sich bei der Aktenversendungspauschale um Auslagen handelt, die in den Anwendungsbereich des § 26 BRAGO fallen, stellt der Senat klar, dass die Gebühren nach KV-GVG Nr. 9003 aus der Staatskasse an den als Verteidiger beigeordneten Rechtsanwalt neben der Auslagenpauschale des § 26 Satz 2 BRAGO zu erstatten sind (vgl. AG Leipzig, NStZ-RR 2000, 319 m.w.N.; AG Geesthacht, AnwBl 1996, 476; Enders, JurBüro 1995, 305f; von Eicken in von Eicken/Gerold/Schmidt/Mader, BRAGO, 14. Aufl. 1999, Rz. 2 zu § 26).

Zu beachten ist im vorliegenden Verfahren jedoch, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2001 nicht nur Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Festsetzung der Aktenversendungspauschale durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß Beschluss vom 27. Juli 2001 eingelegt, sondern auch sich dagegen gewandt hat, dass er überhaupt als Kostenschuldner gemäß Schreiben der Gerichtskasse vom 21. Mai 2001 in Anspruch genommen worden ist. Hiermit hat der Verteidiger Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG eingelegt; dieses Rechtsmittel ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht fristgebunden. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Gericht, also im vorliegenden Falle die 1. Strafkammer. Die Strafkammer wird also zunächst über diese Erinnerung zu entscheiden haben. Erst dann, wenn nach dieser Entscheidung feststeht, dass Rechtsanwalt P. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gemäß KV-GKG Nr. 9003 ist, kommt eine entsprechende Festsetzung im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung in Betracht.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.11.2001
Az: 4 Ws 453/01


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