Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. April 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 174/01
(BPatG: Beschluss v. 02.04.2003, Az.: 26 W (pat) 174/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung ECOLOGISTICS für die Dienstleistungen
"Transportwesen, insbesondere Spedition; Vermietung von Lagern und Kraftfahrzeugen; Warenauslieferung; Verpacken und Lagerung von Waren"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung als beschreibende, nicht unterscheidungsfähige Angabe zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung "Ökologistik" für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Es weise nämlich lediglich darauf hin, daß es sich dabei um Leistungen aus der Logistik handle, die unter Beachtung ökologischer, d.h. umweltfreundlicher Grundsätze erbracht würden. Damit sei kein schutzbegründender Phantasiegehalt erkennbar. Das angemeldete Wort werde in seinem beschreibenden Sinngehalt von den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres erkannt werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde mußte erfolglos bleiben. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugestanden werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY, 1999, 257, 258 - PREMIERE II) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Davon ausgehend steht der Bezeichnung ECOLOGISTICS für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich nämlich lediglich um einen Hinweis auf umweltgerechtes Handeln. Das Wort ECOLOGISTICS besteht aus dem englischsprachigen Präfix "eco-" sowie dem ebenfalls der englischen Sprache entstammenden Wort "logistics" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil I, Englisch-Deutsch, 2001, S 371 f und S 671) und bedeutet in seiner Gesamtheit soviel wie "Ökologistik". Wegen der klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeiten zu den in der deutschen Sprache gängigen Ausdrücken "öko-" und "Logistik" werden Verkehrskreise mit Englischkenntnissen die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres als "Ökologistik" verstehen; diejenigen Verkehrskreise, die nur durchschnittliche oder keine Englischkenntnisse haben, werden die angemeldete Bezeichnung wegen ihrer Ähnlichkeit zum entsprechenden deutschen Ausdruck im vorgenannten Sinne verstehen. Ökologisches, also umweltbewußtes Handeln ist zunehmend auch im Handelsverkehr bedeutsam. Dazu gehören beispielsweise umweltgerechte Transporte, die die verschiedensten, die Umwelt geringstmöglich belastenden Versendungen auch per Bahn oder Schiff berücksichtigen, aber auch die sichere Lagerung von gefährlichen Gütern oder die umweltgerechte Verpackung in abbaubare Materialien oder die Berücksichtigung nachwachsender Rohstoffe. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen allgemeinen Sachhinweis auf eine bestimmte Vertriebsmodalität (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY).
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Albert Reker Eder Bb
BPatG:
Beschluss v. 02.04.2003
Az: 26 W (pat) 174/01
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