Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 15. August 2002
Aktenzeichen: 5 Ta 268/02

(LAG Köln: Beschluss v. 15.08.2002, Az.: 5 Ta 268/02)

Ein höherer Streitwert für einen Hilfsantrag, über den keine Entscheidung eingegangen ist, ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren abweichend von § 19 Abs. 1 S. 2 GKG nicht festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln &.150; vom 11.07.2001 &.150; 7679/01 bzw. 7680/01 &.150; wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht lediglich den Hauptantrag bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Über den Hilfsantrag ist unstreitig keine Entscheidung ergangen, so dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert des Hauptantrags maßgeblich ist.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Bemessung der Anwaltsgebühren sei ein von § 19 GKG abweichender Streitwert festzusetzen, welcher die vom Anwalt für den Hilfsantrag erbrachte Tätigkeit mit berücksichtigt, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer &.150; abweichend von der in der Beschwerde und teilweise auch in Rechtssprechung und Literatur vertretenen Auffassung &.150; aus dem Gesetz nicht zu rechtfertigen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAAGO bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 1 BRAGO, dass der gerichtlich festgesetzte, für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert grundsätzlich auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts zugrunde zu legen ist. Damit ist in aller Regel &.150; abgesehen von entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die hier nicht ersichtlich sind &.150; der gerichtliche Gebührenwert auch für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Insbesondere ist eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG, in dem über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergeht und dieser daher bei den Gerichtsgebühren keine Berücksichtigung findet, nicht getroffen worden. Die 5. Kammer hält daher an ihrer bereits im Beschluss vom 28.11.2001 &.150; 5 Ta 194/01 &.150; vertretenen Auffassung fest, wonach auch für die Rechtsanwaltsgebühren lediglich der Wert des Hauptantrags zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Nachweise zu dieser Auffassung bei Mümmler, JurBüro 1994, Seite 359).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 ArbGG, § 574 ZPO.

(Rietschel)






LAG Köln:
Beschluss v. 15.08.2002
Az: 5 Ta 268/02


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