Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juni 2009
Aktenzeichen: I-24 U 136/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.06.2009, Az.: I-24 U 136/08)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 5.387.04 EUR

Gründe

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die teils auf Bereicherungs-, teils auf Schadensersatzansprüche gestützte Klage iHv insgesamt 5.387,04 EUR (nebst Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20. April 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

"1. Die Klägerin hat gegen den beklagten Rechtsanwalt keinen Bereicherungsanspruch. Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass vom Zustandekommen eines anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrags im Sinne des §§ 611, 675 BGB, § 3 Abs. 1 BRAO zwischen den Parteien auszugehen ist.

a) Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten grundsätzlich keine zivilrechtlichen Besonderheiten. Er kann (und wird in der Praxis in vielen Fällen, vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 38 Fn. 183) durch eine konkludente Willensübereinstimmung zustande kommen (vgl. BGH NJW 1991, 2084, 2085; 2004, 3630, 3631), bedarf insbesondere keiner besonderen Form (BGH aaO). Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m. w. N.; NJW 2000, 1650).

b) Allerdings trifft es zu, dass den Rechtsanwalt im Honorarprozess nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn die Parteien darüber streiten, ob es überhaupt zum Vertragsschluss gekommen ist. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Honorarprozess beweisrechtlich zu Lasten des Rechtsanwalts geht, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen bei Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf die umstrittene Mandatserteilung ambivalent bleiben, so dass ihnen eine unverwechselbare Indizfunktion für den Vertragsabschluss nicht zukommt (vgl. BGH NJW 1991, 2084, 2085; 2003, 3564, 3565; 2004, 3630, 3631 sub I.2; Senat, MDR 2008, 414 = OLGR 2008, 335 sub I.1a; Urt. v. 14. 11. 2006. Az. I-24 U 266/03 [n.v.]).

c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Auffassung der Klägerin, die vorgenannten Grundsätze seien uneingeschränkt auch im hier vorliegenden Honorarrückzahlungsprozess anzuwenden. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, geht das grundsätzlich nur unter den (nach Darlegungs- und Beweislast) erschwerten Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altn. BGB. Nicht der beklagte Rechtsanwalt, sondern die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin muss daher darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit sachlich nicht besteht (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 812 Rn 103 m. w. Nachw.; vgl. BGH Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 163/07 bei bundesgerichtshof.de; BGH NJW 1999, 2887 sub 2a). Daran ändern im Streitfall weder die Grundsätze etwas, die zur Führung des Negativbeweises entwickelt worden sind, noch der Umstand, dass die Klägerin vor Erfüllung der Kostennote vom 02. September 2004 (Anlage K7, GA 34 f) mit Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage K6, GA 33) erklärt hat, sie wolle "gern den Betrag … [überweisen], ohne jedoch irgendein Rechtsanerkenntnis damit zu verbinden, das ausdrücklich ausgeschlossen [werde]" (künftig: Zahlungsvorbehalt).

aa) Die Grundsätze, die zur Darlegung und zum Beweis negativer Tatsachen höchstrichterlich entwickelt worden sind (vgl. BGH NJW aaO sub 2c), belasten den Bereicherungsschuldner in den Fällen mit einer sekundären Behauptungslast, als er bei offenem Rechtsgrund den Lebenssachverhalt bezeichnen muss, der ihn zum Behalten der Leistung berechtigen soll, andernfalls der Bereicherungsgläubiger alle möglichen, auch nur entfernt denkbaren Rechtsgründe widerlegen müsste, um den Bereicherungsanspruch schlüssig darzulegen (BGH aaO). Im Streitfall geht es nicht um einen solchen Fall des offenen Rechtsgrundes. Hier geht es allein um die Frage, ob die vom Beklagten unstreitig erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen auf der Grundlage eines Anwaltsvertrags, der nach dem beiderseitigen Vorbringen allein als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Geldzahlung in Betracht kommt, erbracht worden sind oder nicht. Da sich der Beklagte nicht auf sonstige (unbenannte) Rechtsgründe stützt, muss die Klägerin nicht alle denkbar möglichen Rechtsgründe, sondern nur den hier allein benannten Rechtsgrund "Anwaltsvertrag" widerlegen. Das ist ihr als Vertragsbeteiligte, die in gleicher Weise Einblick in die umstrittenen Verhältnisse hat wie der Beklagte, uneingeschränkt zumutbar.

bb) Von dieser Darlegungslast hat sich die Klägerin auch nicht durch ihren Zahlungsvorbehalt befreit. Die gemäß §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung dieser Zahlungsbestimmung (vgl. dazu Palandt/Sprau, aaO, § 814 Rn 5 und 10 jew. m. w. Nachw.) ergibt, dass es der Klägerin aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als Empfängers dieser Willenserklärung (Empfängerhorizont) nur darauf ankam, im gegebenenfalls zu führenden Bereicherungsrechtsstreit den in Betracht zu ziehenden Einwand des Gegners aus § 814 BGB auszuschließen, also zu verhindern, dass die Rückforderung einer sich tatsächlich als rechtsgrundlos herausstellenden Leistung nur an ihrer, der Klägerin, Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit scheitert. Daraus folgt, dass ein solcher Zahlungsvorbehalt an der Darlegungs- und Beweislast im Bereicherungsprozess nichts verändert.

d) Die Klägerin hat den vom Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsgrund nicht widerlegt. Im Gegenteil, zahlreiche Indizien, die die Klägerin im Prozess selbst vorgetragen hat, sprechen positiv, worauf der Beklagte mit Recht hinweist, für das Zustandekommen des Anwaltsvertrags, so dass selbst dann, wenn die Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten läge, mit guten Gründen vom Bestand des Rechtsgrundes ausgegangen werden kann (nachfolgende Hervorhebungen durch den Senat):

"Sie [d. i. der Beklagte] erhielten am 04. 08. 2004 … den Auftrag…" "Hiermit entbinde ich Sie [d. i. der Beklagte] von allen meinen Angelegenheiten …". … "Ihre Arbeit ist für mich damit beendet" "Die Klägerin kündigte … das Mandat…" "Ursprünglich ist … am 04. 08. 2004 … zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen"

2. Vergeblich macht die Klägerin hilfsweise geltend, jedenfalls die für den 04. August 2004 abgerechnete Zeit sei nicht zu vergüten, weil der Beklagte an diesem Tag lediglich in aquisitorischer Absicht Informationen entgegen genommen, aber keine Beratung geleistet habe. Die Klägerin verkennt, dass ein wesentlicher und wichtiger Teil der vergütungspflichtigen anwaltlichen Tätigkeit darin besteht, die Informationen des Mandanten entgegen- und aufzunehmen sowie Fragen zum Verständnis und zur Schließung von Sachverhaltslücken zu stellen (vgl. Vorbem. 2.4 Abs. 3 VV RVG Nr. 2400 a.F., jetzt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG Nr. 2300; vgl. auch BGH NJW 1981, 2741, 2743; NJW 1996, 2648, 2649; NJW 2006, 501, BGH NJW-RR 2006, 923; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 sub III.1). Das gilt insbesondere bei der Komplexität der hier dem Beklagten am 04. August 2004 unstreitig unterbreiteten Sachverhalte in mindestens drei gebührenrechtlichen Angelegenheiten, die wirtschaftlich und rechtlich miteinander verbunden waren und praktisch das gesamte private und betriebliche Vermögen der Klägerin betrafen.

3. Auch die sonstigen (hilfsweise erhobenen) Einwendungen der Klägerin, die die Höhe der bezahlten Vergütung betreffen, greifen nicht durch. Richtig ist zwar, dass die Parteien ein Zeithonorar nicht vereinbart haben. Das beschwert die Klägerin indes nicht. Denn das gesetzliche Honorar, das statt dessen geschuldet würde, wäre um ein Vielfaches höher gewesen als das vom Beklagten liquidierte, von der Klägerin bezahlte und jetzt zurückverlangte Zeithonorar. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin, sie schulde als Verbraucherin allenfalls das gesetzliche Honorar für eine Erstberatung (190 € netto), ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Schon der rechtliche Ansatz, Gegenstand des Auftrags sei allenfalls eine bloße Beratung gewesen, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Prozess unzutreffend. Um eine (Erst)Beratung im Sinne der bis zum 30. Juni 2006 geltenden, hier noch maßgeblichen Gebührenbestimmung VV RVG Nr. 2100 a. F. (jetzt § 34 Abs. 1 RVG) handelt es sich nur dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 34 RVG Rn 11 f; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., Verfügungsverfahren Teil 2 Rn 3; Hartung in: ders./Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 34 Rn 15; Schons, aaO, 2100-2102 [bis 30.6.2006] Rn 3). Der Beklagte sollte jedoch für die Klägerin auftragsgemäß auch nach außen wirken, insbesondere sollte er nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin gegenüber deren Tochter (künftig: Tochter) und gegenüber den Gesellschaften, deren Geschäftsführerin die Klägerin gewesen ist, vertreten. In diesen Fällen wird von vornherein nicht die Beratungsgebühr, sondern nur die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2400 a. F. (jetzt VV RVG Nr. 2300) fällig (vgl. die Schriftumsnachw. aaO), und zwar eine Satzrahmengebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr nach § 13 RVG. Am Tatbestand der Interessenvertretung ändert nichts der Umstand, dass die privaten (persönlichen) Interessen der Klägerin und ihre geschäftlichen Interessen als (Mit)Gesellschafterin der D. GmbH bzw. der W. GmbH wirtschaftlich (teil)identisch sind. Die in Rede stehenden Gesellschaften sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten, die in rechtlicher Hinsicht durchaus divergierende Interessen im Verhältnis zu den persönlichen Interessen der Klägerin haben können. Dass es wegen der Kündigung der Mandate (teilweise) nicht mehr zur Ausführung der vereinbarten Interessenvertretung, insbesondere nicht mehr zum (auch in Auftrag gegebenen) Schenkungswiderruf gegenüber der Tochter gekommen ist, berührt die Art der ausgelösten gesetzlichen Gebühr nicht. Das Gesetz knüpft nämlich zur Qualifizierung der jeweiligen Gebühr an die Auftragserteilung und nicht daran an, in welchem Umfang es zur Ausführung des Auftrags gekommen ist (vgl. die Schriftumsnachw. aaO). Das ergibt sich unmittelbar aus der Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV RVG Nr. 2400 a. F. (jetzt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG Nr. 2300), wonach die Geschäftsgebühr durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationserteilung ausgelöst wird.

b) Allein die die angestrebte Beurkundung des Notars Dr. H. in Düsseldorf (künftig: Notar) begleitende anwaltliche Interessenvertretung der Klägerin betreffend die Grundstückübertragung von der D. GmbH auf sie selbst (Wert: 950.000 €) löste bei einem unteren Gebührensatz von 0,5 Mindestgebühren in Höhe von 2.173 € netto aus. Unter Berücksichtigung der (hohen) Gegenstandswerte der weiter in Auftrag gegebenen Angelegenheiten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das vom Beklagten liquidierte Honorar (netto 2.250 €) deutlich unter den verdienten gesetzlichen Gebühren liegt.

4. Das Honorar ist infolge der vorzeitigen Kündigung des Mandats nach der von dem Notar verweigerten Beurkundung des vom Beklagten geprüften und für bedenklich gehaltenen Vertragsentwurf auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu kürzen oder gänzlich zu versagen, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Altn. BGB in Betracht kommt.

a) Wird die gemäß § 627 BGB beiderseits jederzeit mögliche Kündigung des Anwaltsvertrages erklärt, behält der Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den Vergütungsanspruch, und zwar in dem Umfang, in dem er Leistungen erbracht hat und dadurch gesetzliche Gebührentatbestände ausgelöst worden sind, § 15 Abs. 4 RVG. Im Streitfall hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung des Mandats durch die Klägerin am 30. August 2004 das in der Kostennote vom 02. September 2004 abgerechnete Honorar nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts verdient. Auf die vorstehenden Erwägungen (oben sub II.1 - 3) wird Bezug genommen.

b) Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil er wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233 und 2007, 325). Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

c) Unter Anlegung dieses Maßstabs trifft den Beklagten kein Auflösungsverschulden.

aa) Der Beklagte war, wenn nicht sogar verpflichtet, so doch jedenfalls berechtigt, die Klägerin über alle Risiken aufzuklären, die mit den von ihr beabsichtigten vielfältigen Vermögensumschichtungen in zivilrechtlicher, steuerrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht in Betracht zu ziehen waren, so wie er es in dem Schriftsatz vom 19. August 2004 getan hatte, und die Klägerin wegen noch fehlender Informationen vor dem Vollzug der bereits am 20. August 2004 angesetzten notariellen Beurkundung zu warnen. Die Klägerin zeigt auch keinen einzigen Gesichtspunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, der diesbezüglich eine Falschberatung belegen könnte, so dass sich hier eine nähere Auseinandersetzung mit den berechtigten Warnhinweisen des Beklagten erübrigt. Dass ein anderer Notar den vom Beklagten geprüften und für bedenklich gehaltenen Vertrag später beurkundet haben soll, besagt gar nichts. Die Klägerin verschweigt nämlich, ob und ggfl. welche Tatsacheninformationen dieser andere Notar zu den Hintergründen der Angelegenheit erhalten hat.

bb) Da der Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch (noch) keinen hinreichenden Anlass hatte, die Klägerin persönlich zu verdächtigen, sie wolle ihn, den Beklagten, für unredliche Machenschaften instrumentalisieren, hatte er nicht zuletzt mit Blick auf die ihm bis dahin unterbreiteten detaillierten Informationen auch (noch) keinen Anlass, von einer beschränkten Auftragserteilung auszugehen, die die Klägerin erst nach dem Zugang des Schriftsatzes vom 19. August 2004 in der Begründung ihrer Kündigungserklärung mit ihrer Bemerkung insinuiert, sie habe den Beklagten "…nicht gebeten, sich so umfassend in [ihre] privaten Angelegenheiten einzumischen."

cc) Es war entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht pflichtwidrig, dem Notar eine Durchschrift des Schriftsatz vom 19. August 2004 zu übersenden, dessen Inhalt diesen offenbar veranlasst hat, die vom Beklagten aufgezeigten rechtlichen Bedenken zu teilen und die Beurkundung abzulehnen, wozu der Notar gemäß § 4 BeurkG verpflichtet gewesen ist. Entschließt sich - wie hier - ein Mandant, neben dem Notar in gleicher Angelegenheit noch einen Rechtsanwalt zu konsultieren, zudem sogar auf Empfehlung des Notars, besteht kein Anlass für den Rechtsanwalt, sein Prüfungsergebnis dem Notar vorzuenthalten, wenn die rechtliche Prüfung eines Vertragsentwurfs von dem Mandanten in der Weise veranlasst wird, dass der Notar wie im Streitfall den Vertragsentwurf dem Rechtsanwalt weisungsgemäß übermittelt (vgl. zur Rolle beider Berufsträger BGH NJW 1998, 136, 137 sub 1b). Der Beklagte durfte bis zur Kündigung des Mandats durch die Klägerin nicht nur von deren Redlichkeit und ihrem daraus abzuleitenden Interesse an richtiger und vollständiger Aufklärung ausgehen, sondern mangels anderweitiger Weisung auch davon, dass es aus objektiver Sicht (bei der zu unterstellenden Redlichkeit der Mandantin) keine Gründe gab, dem Notar das Prüfungsergebnis vorzuenthalten.

5. Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags, §§ 276, 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Dass nach der vom Beklagten in vertragsgemäßer Weise vorgenommenen Rechtsprüfung der Notar es in Kenntnis dieses Ergebnisses abgelehnt hat, die gleichwohl von ihm verlangte Beurkundung des unveränderten (!) Vertragsentwurfs vorzunehmen, erfolgte in Erfüllung seiner Berufspflichten aus § 4 BeurkG. Die daraus entstandenen Notarkostenrisiken (2.777,04 €) gehen zu Lasten des Klienten, der sich gegen jede richtige Beratung resistent zeigt."

II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen noch vorgebrachten Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin bringt keinen Gesichtspunkt tatsächlicher Art vor, den nicht schon der Senat berücksichtigt hätte. Sie ignoriert die im Hinweisbeschluss genannten Tatsachen, auf die der Senat seine rechtliche Würdigung stützt. Den abweichenden Einschätzungen, Schlussfolgerungen und rechtlichen Würdigungen der Klägerin folgt der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht.

III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.06.2009
Az: I-24 U 136/08


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