Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/05

(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 63/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

:

1. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1983 beim Amtsgericht und beim Landgericht W. . Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller nach Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse am 1. April 2003 im Insolvenzverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen war (AG W. - 10 IK /00); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Bei offenen, mit ca. 8 Mio. € bezifferten Verbindlichkeiten unterliegt die Richtigkeit der Vermutung, die der Antragsteller selbst nicht in Frage stellt, keinem Zweifel.

b) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Eine Selbstbeschränkung des Antragstellers, den Umfang seiner Tätigkeit oder den Umgang mit Fremdgeld betreffend, ist mangels verlässlich kontrollierbarer dauerhafter Verwirklichung solcher Absichten allein nicht geeignet, die Gefährdung zu verneinen. Wegen des schutzwürdigen Vertrauens der Rechtsuchenden auf eine wirksame Kontrolle von Rechtsanwälten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf erhebliche, von ihren Mandanten anvertraute Vermögenswerte haben können, wird in gefestigter Rechtsprechung angenommen, dass allein der Umstand des Vermögensverfalls die Gefährdung der Rechtsuchenden indiziert. Auch im Blick auf das Grundrecht eines zugelassenen Rechtsanwalts aus Art. 12 GG wäre es dem Senat wegen des insoweit eindeutig vorrangigen, im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes ihm anvertrauter Mandanten versagt, diese Rechtsprechung etwa auf Fälle zu beschränken, in denen den Rechtsanwalt ein Verschulden an seinem Vermögensverfall trifft oder in denen ein begründeter Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengeldern gegen ihn besteht.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 AGH 13/04 -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 63/05


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