Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/07

(BGH: Beschluss v. 31.03.2008, Az.: AnwZ (B) 27/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 7. November 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen.

Seit dem Jahr 2000 sehen sich Gläubiger des Antragstellers veranlasst, ihre Forderungen gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Am 24. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin deshalb die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Diesen Widerruf nahm sie am 2. Juni 2003 zurück, nachdem der Antragsteller seine Verbindlichkeiten erfüllt hatte. Nachdem sich wieder Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller mehrten, widerrief die Antragsgegnerin am 19. August 2005 erneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Am 7. Oktober 2005 nahm sie auch diesen Widerruf zurück, nachdem der Antragsteller - im gerichtlichen Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf - wieder alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfüllt hatte. Zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2006 erneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft.

Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 10. Mai 2006 vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet.

aa) Er hat zwar - wenn auch bescheidene - Einkünfte. Im Jahr 2005 hat er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit 11.424 € und aus einer Tätigkeit als Zeitungszusteller 4.989 € verdient. Er hat auch keine hohen Aufwendungen für den Lebensunterhalt und seine anwaltliche Tätigkeit. Seine Ehefrau hat eigene höhere Einkünfte; im Steuerjahr 2005 hat sie 28.535 € verdient. Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau in einem Haus, das dieser gehört und teilweise vermietet ist. Die Kanzlei befindet sich in einer Eigentumswohnung, die der Ehefrau des Antragstellers und seiner Schwiegermutter gehört. Angestellte hat der Antragsteller nicht.

bb) Dennoch war der Antragsteller nicht in der Lage, die überwiegend geringfügigen Forderungen seiner Gläubiger ordnungsgemäß zu erfüllen. Seit 2000 sahen sich seine Gläubiger in insgesamt 57 Fällen gezwungen, ihre Forderungen zwangsweise durchzusetzen. Die bis zum Erlass der vorausgegangenen beiden Widerrufsbescheide vom 24. März 2003 und vom 19. August 2005 jeweils (neu) aufgelaufenen Rückstände hat er zwar ausgeglichen. Beides geschah aber nur unter dem Druck des Widerrufs und hat nicht verhindern können, dass neue Schulden aufliefen, sobald es dem Antragsteller gelungen war, die Aufhebung des Widerrufs zu erreichen. Nicht anders liegt es bei dem hier zu beurteilenden dritten Widerrufsbescheid. Er beruht auf neuen Schulden, die der Antragsteller hat auflaufen lassen, nachdem er am 7. Oktober 2005 - immerhin während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof - die Aufhebung des zweiten Widerrufsbescheids erreicht hatte. Es kam infolgedessen erneut zu Vollstreckungsanträgen, und zwar wie folgt:

am 16. Januar 2006 wegen einer Forderung von 3.790,07 €

(Nr. 17 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. Februar 2006 wegen einer Forderung von 772,66 €

(Nr. 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 23. Februar 2006 wegen einer Forderung von 221,69 €

(Nr. 19 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Februar 2006 wegen einer Forderung von 201,09 €

(Nr. 20 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Juni 2006 wegen einer Forderung von 599,88 €

(Nr. 21 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Dass sie auch hier zu befürchten war, zeigt sich daran, dass es bei dem zuletzt genannten Vollstreckungsversuch auch zu einer Forderungspfändung gekommen ist.

3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Entscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist.

b) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. Er hat zwar nachgewiesen, dass die bisher bekannten Forderungen inzwischen bis auf zwei ausgeglichen oder mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Bei zwei Forderungen ist der Nachweis nicht gelungen. Es spricht aber viel dafür, dass dem Antragsteller daraus jedenfalls keine Vollstreckungen mehr drohen.

c) Die Rückführung von Altschulden oder die Vereinbarung ihrer ratenweisen Zurückführung ist aber kein Ausdruck konsolidierter Vermögensverhältnisse.

aa) Diese setzen vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäßen Begleichung nicht durch entsprechenden Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm von sich aus, nachhaltig und ohne "Anstoß" durch einen erneuten Widerruf seiner Zulassung gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen kann. Denn damit zeigt der Rechtsanwalt gerade, dass er selbst über die Fähigkeit, seine Verhältnisse in Ordnung zu halten nicht verfügt und damit die Interessen seiner Mandanten gefährdet.

bb) So liegt es hier. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, mit welchen Mitteln er die bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids und auch danach aufgelaufenen Verbindlichkeiten zurückgeführt hat. Seine Einkommensverhältnisse haben sich nicht positiv entwickelt. Seit Jahren trägt der Antragsteller nur in geringem Umfang zu dem Familieneinkommen bei. Ein nicht unerheblicher Teil seiner Einkünfte stammt auch nicht aus seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern aus einer anderen Beschäftigung. Dieses Einkommen hat in der Vergangenheit nicht ausgereicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind nicht auf eine einmalige Fehlspekulation und, entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch nicht auf die Kosten erfolgloser Werbemaßnahmen zurückzuführen. Vielmehr ist er seit dem Jahr 2000 immer wieder nicht in der Lage, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit sich bringt.

cc) Nicht einmal nach dem hier zu beurteilenden dritten Widerruf seiner Zulassung und der Zurückweisung seines Antrags durch den Anwaltsgerichtshof war der Antragsteller imstande, das Auflaufen neuer Schulden und Vollstreckungsversuche seiner Gläubiger zu verhindern. Nach dem angefochtenen Widerrufsbescheid vom 10. Mai 2006 haben seine Gläubiger folgende neuen Vollstreckungsversuche unternommen:

am 31. Mai 2006 wegen einer Forderung von 168,40 €

(Nr. 22 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 27. Juni 2006 wegen einer Forderung von 686,91 €

(Nr. 24 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 29. Juni 2006 wegen einer Forderung von 98,90 €

(Nr. 23 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 175,30 €

(Nr. 46 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 12. Juli 2006 wegen einer Forderung von 196,39 €

(Nr. 47 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 7. August 2006 wegen einer Forderung von 2.560,89 €

(Nr. 26 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 230,37 €

(Nr. 48 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 15. August 2006 wegen einer Forderung von 1.031,99 €

(Nr. 49 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).

Zur Vollstreckung der Forderung zu Nr. 24 der Forderungsliste der Antragsgegnerin ist es auch zu einer Forderungspfändung gekommen. Nach der Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 8. September 2006 sind folgende neuen Vollstreckungsversuche bekannt geworden:

am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 645,55 €

(Nr. 51 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 16. Oktober 2006 wegen einer Forderung von 692,07 €

(Nr. 52 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 8. Januar 2007 wegen einer Forderung von 256,06 €

(Nr. 53 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 19. Januar 2007 wegen einer Forderung von 98,80 €

(Nr. 54 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 2. März 2007 wegen einer Forderung von 5.430,04 €

(Nr. 55 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 6. März 2007 wegen einer Forderung von 671,92 €

(Nr. 56 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), am 24. Mai 2007 wegen einer Forderung von 421,77 €

(Nr. 57 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).

Unter diesen Umständen kann eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht angenommen werden.

d) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Sie entfällt hier auch nicht dadurch, dass es dem Antragsteller bislang immer wieder gelungen ist, seine Forderungen zu begleichen. Denn das hat weder das Auflaufen neuer Schulden noch Forderungspfändungen verhindert.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 66/06 -






BGH:
Beschluss v. 31.03.2008
Az: AnwZ (B) 27/07


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