Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 542/10
(BPatG: Beschluss v. 08.12.2010, Az.: 29 W (pat) 542/10)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistung der Klasse 35: Werbung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 28. Mai 2009 die Wortmarke HEADS für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 2. September 2009, Bl. 8/9 VA):
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fachund Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fachund Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit).
Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft teilweise für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fachund Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fachund Führungskräften auf Zeit (Management auf Zeit)"
zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 2. September 2009 damit begründet, dass "HEADS" als Plural von "head" aus dem Englischen komme und "Führer, Leiter, Chef, Vorstand, Direktor" bedeute. In dieser Bedeutung, auch im Sinne von "Führungskräfte", werde das angemeldete Zeichen sowohl im deutschen Sprachgebrauch (z. B. "Head Hunter", die Führungskräfte ansprechen und für andere Unternehmen abwerben) als auch im englischen Sprachraum ausweislich der Online-Recherche umfassend verwendet. Aufgrund ihres für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise unmissverständlichen Bedeutungsinhalts stelle die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich auf Dienstleistungen hinweise, welche sich an Führungskräfte richten oder von Führungskräften angeboten würden. Die von der Anmelderin angeführten anderen möglichen Bedeutungen des Worts "HEADS", auch in Wortzusammensetzungen, rechtfertigten keine andere Beurteilung, da Gegenstand der markenrechtlichen Prüfung zum einen lediglich das Einzelwort "HEADS" sei, zum anderen sei ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es -wie hier -zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage kommenden Dienstleistungen bezeichne.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie (zuletzt) sinngemäß beantragt, den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung im vollen Umfang Schutz mit der Priorität des Anmeldetags zu gewähren;
hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung in vollem Umfang Schutz mit der Priorität des 4. November 2010 zu gewähren;
wiederum hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen.
Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass das Wort "HEADS" als solches im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen über keinerlei konkrete Aussagekraft oder beschreibenden Charakter verfüge. Die Markenstelle habe un
BPatG:
Beschluss v. 08.12.2010
Az: 29 W (pat) 542/10
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