Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 27 L 28/10
(VG Düsseldorf: Beschluss v. 20.05.2010, Az.: 27 L 28/10)
Zur Frage der Veranstaltereigenschaft einer deutschen Aktiengesellschaft, deren 100%-ige Urenkelgesellschaften in N bei der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet nach außen in Erscheinung treten, die aber mit diesen auch in Bezug auf das operative Geschäft auf das Engste wirtschaftlich verflochten ist und sich in ihren Veröffentlichungen selbst als Glücksspielanbieter darstellt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 8. Januar 2010 gestellte zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. Januar 2010 gegen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 anzuordnen,
ist unbegründet.
Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
Hinsichtlich aller in Ziffern 1 bis 3 der streitgegenständlichen Verfügung vom 14. Dezember 2009 gegenüber der Antragstellerin getroffenen Regelungen,
"1. Der C AG wird untersagt, selbst oder durch Dritte - insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen - im Internet öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV (insbesondere Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) insbesondere mit der unter den Domain www.C.com aufrufbaren Angeboten in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und zu vermitteln. Der C AG wird auferlegt, Ihre Handlungsgehilfen, insbesondere die C Entertainment GmbH, M, die C Holding Ltd., N, die C Internet Ltd., N und die C Entertainment Ltd., N, zur Umsetzung der Veranstaltungs- bzw. Vermittlungsuntersagung nach Satz 1 zu veranlassen.
2. Die Anordnung zu Ziffer 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro (hunderttausend Euro) angedroht.",
fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin aus.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden (I.) und sich auch im Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt (II.).
I. Die in Ziffern 1 und 2 (1.) sowie 3 (2.) der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen dürften sich zu dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.
1. Es spricht Überwiegendes für die formelle (a.) und materielle (b.) Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 einschließlich der auf sie bezogenen Fristsetzung in Ziffer 2 der Verfügung. a. Die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken
Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Regelung als landesweite Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet örtlich und sachlich zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag - Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz).
Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 17 ff.), und vom 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 -, juris (Rn. 31 ff.), jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte, ausdrücklich auf Nordrhein-Westfalen bezogene Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot nicht nur hinsichtlich der Untersagung der konkret genannten, unter der Domain C aufrufbaren Angebote, sondern auch hinsichtlich des allgemeinen Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels. Zwar werden insoweit die von der Untersagung erfassten Glücksspiele nicht im Einzelnen aufgezählt, im Tenor aber hinreichend gekennzeichnet, indem auf öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass das Unterlassungsgebot ausschließlich und umfassend die vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfassten Glücksspiele (vgl. § 2 GlüStV) betrifft. Hierzu zählen neben Lotterien gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV auch Sportwetten nach § 21 GlüStV, nicht jedoch Pferdewetten, die als Sonderform des Sportwettens vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) geregelt wurden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris.
Schließlich ergibt sich eine Unbestimmtheit auch nicht aus Satz 2 der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, der der Antragstellerin aufgibt, ihre Handlungsgehilfen, insbesondere ihre im einzelnen benannten Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen zur Umsetzung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots zu veranlassen. Insoweit handelt es sich nicht um eine gesonderte Regelung in Form einer Handlungspflicht, mit der der Antragstellerin konkrete Maßnahmen auferlegt werden. Satz 2 spricht lediglich das angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der typischen Struktur eines Konzerns wie C, Selbstverständliche aus, dass nämlich die Antragstellerin das Verbot konzernintern durchzusetzen hat.
b. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 einschließlich der Fristsetzung in Ziffer 2 der Verfügung.
Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2009 getroffene Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt.
Die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV sind erfüllt. Nach dieser Norm hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (Satz 1 der Vorschrift). Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2). Sie kann insbesondere die in Satz 3 Ziffern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Maßnahmen ergreifen, wozu nach Ziffer 3 die Untersagung der Veranstaltung, der Durchführung und der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie der Werbung hierfür zählt.
Das räumlich eingeschränkte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot hält sich in den Grenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Insbesondere ist das Land Nordrhein-Westfalen berufen, eine auf sein Landesgebiet beschränkte Regelung bezüglich des von der Antragstellerin im Internet räumlich unbeschränkt verbreiteten Glücksspielangebotes zu treffen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 GlüStV. Danach wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf den Wohnsitz bzw. Sitz des Anbieters (Veranstalter oder Vermittler) kommt es ebenso wenig an wie auf den Ort, an dem die Veranstaltung oder die Vermittlung des Glücksspiels technisch durchgeführt wird. Das Internetangebot der Antragstellerin ist in Nordrhein-Westfalen abrufbar. Der Internetauftritt richtet sich an Nutzer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit bestimmungsgemäß auch an solche in Nordrhein-Westfalen. Die gegenteilige Einschätzung der Antragstellerin entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Dass vom Internetangebot unter www.C gerade auch Kunden in Deutschland angesprochen werden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Antragstellerin auf ihrer Website. So zählt Deutschland ausweislich ihrer "Unternehmenspräsentation - Juni 2008" sogar zum Hauptmarkt (S. 11); 14% der Nutzer und 19% des Umsatzes stammen aus Deutschland (S. 27).
http://www.C.ag/downloads/C_com_de.pdf.
Dass ein Großteil dieser Nutzer aus dem bevölkerungsreichsten Bundesland stammen wird, liegt auf der Hand.
Es spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht als Veranstalterin und Vermittlerin unerlaubten Glücksspiels in Anspruch nimmt.
Der Glücksspielstaatsvertrag definiert den Begriff des Veranstaltens oder des Veranstalters eines Glücksspiels nicht. Zur Eingrenzung des Begriffs kann jedoch auf die Rechtsprechung zum Straftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB), mit der Einschränkung, dass der Glücksspielstaatsvertrag abweichend vom Straftatbestand des § 284 StGB zwischen der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel differenziert, und zum Lotteriesteuerrecht, zurückgegriffen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris (Rn. 36); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 -, juris (Rn. 59 ff.); Dietlein / Hüsken, in: Dietlein / Hecker / Ruttig, Glücksspielrecht - Kommentar, 2008, § 2 GlüStV Rn. 4; Postel, in: Dietlein / Hecker / Ruttig, a. a. O., § 4 GlüStV Rn. 27.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Veranstalter im Sinne der Bestimmung des § 284 StGB, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht.
Vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, juris (Rn. 12).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Veranstalter im Sinne des Lotteriesteuerrechts, wer das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung des Spielgeschehens inne hat, einschließlich der Möglichkeit, die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z.B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen), zu ordnen.
Vgl. BFH, Urteil vom 2. April 2008 - II R 4/06 -, juris (Rn. 34).
Ob eine dieser Definitionen allein den Begriff des Veranstalters im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags jedoch allein (noch) zutreffend erfasst, kann offen bleiben.
OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris (Rn. 36).
Gleiches gilt für die Frage, ob bei der Bestimmung dieses Begriffs der Einordnung des Glücksspielstaatsvertrags als Teil des Ordnungsrechts Rechnung zu tragen ist und die allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zur Störerhaftung - die eine Zurechnung auf der Grundlage der Theorie der unmittelbaren Verursachung auf Ursachen begrenzt, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten - einzubeziehen sind.
Denn schon nach obigem Ansatz dürfte die Antragstellerin als Veranstalterin des unerlaubten Glücksspiels zu qualifizieren sein.
Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin allein verantwortlich und organisatorisch den Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen unter der Domain www.C.com geschaffen hat.
Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris (Rn. 41).
Inhaberin der Domain ist die C.com International Ltd., N,
vgl. diesbezügliches WHOIS-Protokoll, z.B. unter http://www.who.is -
eine Urenkelgesellschaft der Antragstellerin. Auf dieser Website wird zwar auch die Antragstellerin ausdrücklich erwähnt.
Unter dem Menüpunkt "Über C.com" - "Das Unternehmen" - "Geschichte".
Sie tritt jedoch nicht allein nach außen in Erscheinung. Sowohl im "Impressum/Kontakt" als auch in den "AGB" werden zwei weitere Urenkelunternehmen der Antragstellerin, die C.com Internet Ltd. und die C.com Entertainment Ltd., N samt Adresse und - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Nummern der M-ischen Konzessionen aufgeführt. Insbesondere wird dem Kunden in Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich gemacht, dass bei Wetten Erstere und bei Poker- und Casinospielen Letzere Vertragspartner werden. In den auf der Homepage der Antragstellerin abrufbaren Geschäftsberichten wird schließlich von C.com als Konzern gesprochen (im Bericht des Vorstandes), werden die Tochtergesellschaften erwähnt (im Bericht des Aufsichtsrates 2008) und auch im einzelnen benannt (im Konzernanhang),
vgl. Geschäftsbericht der C.com AG 2008, abrufbar unter: http://www.C.ag/start.aspx€page=19, S. 4 f., 8 und 21 f.; Geschäftsbericht der C.com AG 2009, abrufbar wie oben, S. 4 f. und 21 f. -
so dass auch die wirtschaftliche Verflechtung der betroffenen Gesellschaften nach außen hin deutlich wird.
Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris (Rn. 41).
Aus der Struktur des C.com Konzerns und des Internetauftritts sowohl unter www.C.com als auch auf der Homepage der Antragstellerin (www.C.ag) ergibt sich jedoch, dass Letztere auf ihre C.com-Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen auch in Bezug auf das operative Geschäft einen beherrschenden Einfluss hat und daher Mitveranstalterin des unter der Domain www.C.com angebotenen Glücksspiels ist.
Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW Beschlüsse vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris (Rn. 24), und vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris (Rn. 41); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2008 - 6 S 108/08 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 28 ff.); VG Ansbach, Beschluss vom 12. März 2010 - AN 4 S 09.01969 -, juris (Rn. 35).
Die Antragstellerin ist die Muttergesellschaft des C.com-Konzerns. Ihr stehen sämtliche Stimmrechte an ihrer österreichischen Tochtergesellschaft der C.com Entertainment GmbH mit Sitz in M zu, wo auch die für den Betrieb der Website www.C.com erforderlichen Web- und Gamingserver stehen dürften.
Vgl. diesbezügliches WHOIS-Protokoll, z.B. unter http://www.who.is.
Die C.com Entertainment GmbH ist wiederrum 100%-ige Mutter der C.com Holding Ltd., N, die ihrerseits 100%-ige Mutter der C.com Entertainment Ltd., der C.com Internet Ltd. und der C.com International Ltd., allesamt ebenfalls mit Sitz in N, ist.
Vgl. Geschäftsberichte der C.com AG 2008 und 2009, a.a.O., S. 21 f.; C.com, Unternehmenspräsentation - Juni 2008, abrufbar unter: http://www.C.ag/downloads/C_com_de.pdf, S. 5.
Dies legt bereits als solches den beherrschenden Einfluss der Antragstellerin über die C.com Entertainment GmbH und die C.com Holding Ltd. auf die unter der Domain www.C.com vornehmlich nach außen in Erscheinung tretenden C.com Entertainment Ltd. und C.com Internet Ltd. nahe (vgl. § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes). Nach der Satzung der Antragstellerin
abrufbar unter: http://www.C.ag/start.aspx€page=7 -
ist der Gegenstand ihres Unternehmens zwar der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf eigene Rechnung und die Verwaltung eigenen Vermögens (§ 2 Abs. 1) sowie die Unternehmensberatung und die Erbringung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, soweit sie keiner besonderen behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen (§ 2 Abs. 2). Auffällig ist insoweit jedoch bereits, dass § 2 Abs. 4 der Satzung ausdrücklich vorsieht, dass Geschäftsgegenstand der Antragstellerin insbesondere das Halten einer ganz bestimmten Beteiligung ist, nämlich derjenigen der C.com Entertainment AG, der Rechtsvorgängerin der C.com Entertainment GmbH. Aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Internetauftritt sowohl unter www.C.com als auch unter www.C.ag wird dementsprechend deutlich, dass die Antragstellerin nicht lediglich eine Beteiligungsgesellschaft ist, die mehr oder weniger zufällig alle Stimmrechte an selbständig tätigen Unternehmen besitzt, die Glücksspiel veranstalten, sondern dass sie als Mutter einer einheitlich geführten Holding selbst im Glücksspielgeschäft tätig ist, dass sie insoweit unmittelbar an der Veranstaltung von Glücksspiel unter der Domain www.C.com teilnimmt.
Dabei fällt zunächst ins Auge, dass die Antragstellerin unter demselben Namen und mit demselben Logo auftritt wie ihre in die Veranstaltung des genannten Glückspiels eingebundenen Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften und dass dieser Name und dieses Logo auch das betreffende Glücksspielangebot im Internet prägt.
Auch die Konzerngeschichte und die Führungsstrukturen der Unternehmen, wie sie sich aus den Angaben auf der Homepage der Antragstellerin
vgl. Chart zu den Meilensteinen des Konzerns, abrufbar unter: http://www.C.ag/start.aspx€page=2; Unternehmenspräsentation - Juni 2008, a.a.O., S. 10 -
und in den Handelsregistern
vgl. neben dem deutschen Handelsregister die im wettbewerbsrechtlichen Verfahren 81 O 163/05 - LG Köln eingeführten Auskünfte aus dem Mischen Handelsregister [Bl. 13 ff. der dortigen Gerichtsakte] -
bzw. Wirtschaftsauskunfteien
vgl. zur C.com Entertainment GmbH: http://www.firmenabc.at/Ccomentertainmentgmbh_FOL -
ergeben, sprechen für eine besonders enge Verflechtung der Antragstellerin mit den übrigen C.com-Unternehmen. So ist die Firma C.com als GmbH (C.com Internet Dienstleistungen GmbH) 1999 von Herrn P und Herrn E gegründet worden (Firmenbuch-Nr. FN xxxxxx z). Im Jahre 2000 ist die Website www.C.com erstmals, zwei Jahre später erneut in das Netz gestellt worden. Im Mai 2004 ist eine Kapitalerhöhung erfolgt und die Firma in eine Aktiengesellschaft, die C.com Entertainment AG, umgewandelt worden. Im Jahre 2005 wurde der Betrieb der Glücksspielveranstaltung nach N verlegt, wo bereits Ende 2004 die C.com Holding Ltd. und ihre drei Tochtergesellschaften gegründet worden waren (Registrierungsnummern C yyyyy, zzzzz, aaaaa und bbbbb). Noch im Jahre 2005 beteiligten sich die Herren P und E mit insgesamt 2,5 Mio. Euro unter gleichzeitiger Übertragung von Aktien der C.com Entertainment AG an der B AG, W (AG Würzburg, HRB 8580). Die letztgenannte Aktiengesellschaft erhielt den heutigen Firmennamen der Antragstellerin und verlegte ihren Sitz nach E1 (AG Düsseldorf, HRB 52673). Im Jahre 2006 wurde die C.com Entertainment AG in die C.com Entertainment GmbH umgewandelt. Soweit ersichtlich sind die Herren P und E heute sowohl Vorstandsmitglieder der Antragstellerin als auch Geschäftsführer der C.com Entertainment GmbH und der C.com Holding Ltd., für deren drei Tochtergesellschaften der Kammer keine Informationen zur Geschäftsführung vorliegen. Hieran wird deutlich, dass die Antragstellerin in ihrer heutigen Form unmittelbar aus der glücksspielrechtlichen Geschäftstätigkeit der C-Gruppe hervorgegangen und die zum Konzern gehörenden Unternehmen auf der Leitungsebene auf das Engste miteinander verbunden sind. Die C.com Entertainment GmbH mit ihren Tochter- und Enkelunternehmen ist nicht eine ersetzbare Beteiligung der Antragstellerin. Diese Konzernunternehmen bilden vielmehr eine wirtschaftliche Einheit. Anders dürfte sich dies in der Tat für sonstige Beteiligungen der Antragstellerin darstellen, wie etwa an der von ihr in der Antragsbegründung erwähnten S GmbH, die sie 2006 erwarb, 2007 aufstockte und 2009 wieder veräußerte. Dementsprechend weist die Antragstellerin im Geschäftsbericht 2008 darauf hin, dass es sich bei der Geschäftstätigkeit der S GmbH nicht um einen wesentlichen Geschäftszweig des Konzerns handelte (S. 48).
Der Bezug dieser engen Verflechtung zum operativen Geschäft wird vom C-Konzern auf seinen Websites selbst hergestellt. Die Antragstellerin macht sich das Glücksspielangebot des Konzerns dort ausdrücklich zu eigen. So wird auf der Website www.C.com, von der im Übrigen auch über den Menüpunkt "Investor Relations" ein direkter Link zur Antragstellerin führt, unter "Über C.com" - "Das Unternehmen" - "Geschichte" festgestellt:
"Die C.com AG ist Teil der N1-Gruppe, einem führenden Unternehmen im Bereich Online-Glückspiel und Sportwetten. Mit aktuell etwa 1,8 Millionen registrierten Kunden zählt die an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft, speziell in Osteuropa sowie in den deutschsprachigen Ländern zu den populärsten Wettanbietern Europas. Die C.com AG hat Niederlassungen in Deutschland, Österreich und N und bietet auf www.C.com Sportwetten, Casinospiele, Games und Poker an."
Dementsprechend wird auch den Presseberichten der Antragstellerin
abrufbar unter: http://www.C.ag/start.aspx€page=8 -
ein jeweils aktualisierter Zusatz mit (derzeit) folgendem Inhalt angefügt:
"Die C.com AG ist Teil der N1 Gruppe, ein führendes französischen Unternehmen im Bereich Online Gaming und Sportwetten, die unter anderem die Portale C1 und F betreiben. Über hundertprozentige Tochterunternehmen verfügt die Gesellschaft über eine Online Glücksspiel Lizenz, ausgestellt von N und L. Mit aktuell knapp 2,0 Millionen registrierten Kunden aus allen Europäischen Ländern zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen zu den populärsten Wettanbietern Europas. Sportwetten, Casinospiele und Poker werden auf www.C.com angeboten. Die C.com AG hat über Ihre Tochterunternehmungen Niederlassungen in Deutschland, Österreich und N."
Die Antragstellerin bezeichnet sich somit selbst nach außen hin ausdrücklich als Wettanbieter mit entsprechenden Niederlassungen und einer Glücksspiellizenz.
In dieses Bild fügt es sich nahtlos ein, dass die Antragstellerin auf ihrer Homepage unter "Kontakt" - "Karriere" feststellt, dass "(wir) aufgrund unserer dynamischen Entwicklung und globalen, expansiven Firmenpolitik (...) unser Team (verstärken)" und daher "für unseren Standort M" und "für unseren Standort N" eine Vielzahl von Mitarbeitern suchen. Die Antragstellerin sieht sich damit selbst gerade auch hinsichtlich des für die Veranstaltung des Glücksspiels erforderlichen Personals in einem Team mit den übrigen C.com-Unternehmen, für das eine gemeinsame Firmenpolitik betrieben wird. Dieser Auftritt als operative Einheit zeigt sich schließlich auch in den bereits zitierten Geschäftsberichten der Antragstellerin aus den Jahren 2008 und 2009. So werden im jeweiligen Vorstandsbericht C bzw. C.com einerseits und die C.com AG andererseits als Synonyme für einen äußerst erfolgreichen Anbieter auf dem eGaming-Markt verwendet, der sein Produktportfolio erweitert, den Kundenservice verbessert und erhebliche Marketingaktivitäten entfaltet. Konsequent spricht der Bericht der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch von "unseren Kunden", das heißt den Kunden der Antragstellerin. Dies alles macht deutlich, dass die Antragstellerin in ihren Veröffentlichungen von einer eigenen Tätigkeit als Wettanbieterin und nicht von der Tätigkeit eines anderen Unternehmens berichtet, an dem sie lediglich beteiligt ist. Hiermit bringt die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie auf ihre Tochtergesellschaften, derer sie sich bei der Geschäftsabwicklung bedient, faktisch einen beherrschenden Einfluss ausübt und dass sich dieser beherrschende Einfluss auch auf das operative Geschäft bezieht. Die Feststellung im jeweiligen Konzernlagebericht, der ebenfalls Teil der zitierten Geschäftsberichte 2008 und 2009 ist, dass die Antragstellerin als Holdinggesellschaft außer der Verwaltung der eigenen Beteiligungen keine Geschäftstätigkeit ausübt, das operative Geschäft vielmehr ausschließlich von den mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungsunternehmen betrieben wird (jeweils S. 60), steht der Annahme eines beherrschenden Einflusses der Antragstellerin auch auf das operative Geschäft nicht entgegen. Bei dieser Sachlage hatte und hat die Antragsgegnerin allen Anlass, gegen die Antragstellerin als (Mit-)Veranstalterin der dargebotenen Internetglücksspiele vorzugehen.
Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris (Rn. 24) und vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris (Rn. 41); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2008 - 6 S 108/08 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 28 ff.); VG Ansbach, Beschluss vom 12. März 2010 - AN 4 S 09.01969 -, juris (Rn. 35).
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Köln mit soweit ersichtlich in diesem Punkt rechtskräftigem Urteil vom 14. September 2007 (Az.: 6 U 200/06) die wettbewerbsrechtliche Klage der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. oHG gegen die Antragstellerin und ihren damaligen Vorstand abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt hat, dass nicht festgestellt werden könne, dass die betreffenden Beklagten selbst Sportwetten anbieten oder bewerben würden oder an dem streitgegenständlichen Wettangebot beteiligt seien, und auch nicht feststehe, dass sie sonst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zu den beanstandeten Sportwetten beitrügen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Kammer ist auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht an die Entscheidung eines Zivilgerichts gebunden. Außerdem beruhen die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln entsprechend dem Verhandlungsgrundsatz allein auf dem Vortrag der damaligen Beteiligten. So hatte die Klägerin in diesem Verfahren maßgeblich auf die Verantwortlichkeit für den Start der Website www.C.com abgestellt. Jedenfalls dürfte mit den obigen Ausführungen der Kammer die bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln erfolgte Einlassung der Antragstellerin, sie vermittele lediglich Anlagebeteiligungen, sei also eine reine Finanzholding ohne jegliche Einflussmöglichkeiten, widerlegt sein.
Des Weiteren hatte die Antragsgegnerin angesichts der vielgliedrigen Konzernstruktur, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen unterschiedlichen Vertragspartner bei Wetten einerseits und Casino- und Pokerspielen andererseits sowie der Übernahme der Betreuung des Internet-Auftritts der Firma X
- die Webadressen www.X.de -.at und -.com führen allesamt zur Website www.C.com mit entsprechendem Hinweis; vgl. hierzu auch den Geschäftsbericht der C.com 2008 und 2009, S. 36 bzw. 34 f. -
auch Anlass, der Antragstellerin die Vermittlung von Glücksspiel zu untersagen.
Bei der von Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung betroffenen Tätigkeit der Antragstellerin handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele - wie die unter der Domain www.C.com angebotenen - nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden, über die die Antragstellerin für das Land Nordrhein-Westfalen nicht verfügt. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Zudem ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten.
Die den Urenkelgesellschaften der Antragstellerin durch die Lotteries and Gaming Authority von N erteilten Lizenzen haben keine Legalisierungswirkung im Bundesgebiet und damit auch nicht in Nordrhein-Westfalen, da es bislang keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen zwischen N und Deutschland im Bereich des Glücksspielmarktes gibt. Insbesondere folgt eine Anerkennungspflicht nicht aus europarechtlichen Regelungen. Vielmehr ist der Bereich der Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten sowohl vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376, S. 36) ausgenommen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris (Rn. 68); Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 -, juris (Rn. 31) -
als auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. L 178, S. 1) - ecommerce-Richtlinie -.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 -, juris (Rn. 11).
Dementsprechend nimmt auch die in Umsetzung der ecommerce-Richtlinie ergangene Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 4 des Telemediengesetzes (TMG) Glücksspiele von der Geltung des Herkunftslandsprinzips aus.
Der Antragstellerin kann die erforderliche Erlaubnis - schon wegen des generellen Verbots des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV - auch nicht erteilt werden.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht schließlich Überwiegendes dafür, dass Ermessensfehler in Bezug auf das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat das ihr gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV zustehende Ermessen in einer Weise ausgeübt, die nach dem Maßstab des § 114 VwGO als ausreichend anzusehen sein dürfte. Aus der streitgegenständlichen Verfügung geht hervor, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und sich unter Verweis darauf zum Einschreiten entschlossen hat, dass das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis durch die Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Ob der im Weiteren erfolgte Verweis darauf, dass das zu unterlassende Angebot gegen § 284 StGB verstoße, auch hier zutrifft, bedarf im Eilverfahren keiner abschließenden Klärung.
Die Ermessensausübung bei der Bestimmung der Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung hält sich auch in den gesetzlichen Grenzen, insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
Die Untersagung dürfte geeignet sein, das gesetzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen im Internet durchzusetzen. Etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches wird mit der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Untersagung, im Internet öffentliches Glücksspiel zu veranstalten und zu vermitteln, von der Antragstellerin nicht verlangt.
Der Antragstellerin ist es aufgrund ihres oben festgestellten beherrschenden Einflusses auf die betreffenden Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen rechtlich und tatsächlich möglich, der Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung zu entsprechen. Insbesondere kann sie der räumlich beschränkten Untersagung jedenfalls auch dadurch nachkommen, dass sie den betreffenden Internetinhalt ganz, das heißt mit weltweiter Wirkung, aus dem Netz entfernt. Ob die Ergreifung einer derartigen (weitreichenden) Maßnahme zur Erfüllung des Gebots erwartet werden kann, ist keine Frage der Unmöglichkeit, sondern eine Frage der Angemessenheit.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 29), und vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris (Rn. 32); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 44 f.); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19).
Das der Antragstellerin unter Ziffer 1 der Verfügung aufgegebene Unterlassungsgebot ist ferner ein taugliches Mittel zu dem mit der Verfügung verfolgten Zweck, die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen zu unterbinden. Es genügt insoweit, dass das angeordnete Mittel "ein Schritt in die richtige Richtung ist",
vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Kap. F Rn. 211; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. (2008), § 11 Rn. 21,
die Maßnahme also zur Erreichung des Zwecks objektiv beiträgt.
Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 420.
Die Anordnung ist auch erforderlich, um das gesetzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen durchzusetzen. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist nicht ersichtlich.
Schließlich stellt sich das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch als angemessen dar. Die mit einer Befolgung dieser Anordnung verbundenen praktischen Auswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck.
Einen Weg zur Befolgung ihrer Untersagungsanordnung gibt die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht vor, sie überlässt es vielmehr - was ordnungsrechtlich nicht zu beanstanden ist -
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, juris (Rn. 11); Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 428 -
der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin, welchen sie wählt. In den Gründen der streitgegenständlichen Verfügung nennt die Antragsgegnerin lediglich Verfahrensweisen, die nach ihrer Auffassung eine Befolgung des Unterlassungsgebots ermöglichen. Neben der gänzlichen Entfernung des betroffenen Inhaltes aus dem Netz oder der Lokalisierung der Spielinteressenten mittels Handyortung oder Festnetzlokalisation ist dies als Alternative die Methode der Geolokalisation - entweder bezogen auf das gesamte Bundesgebiet oder bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen, im letztgenannten Fall in Kombination mit einer systemseitigen Standortabfrage gegenüber dem Internetnutzer sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Handyortung oder Festnetzlokalisation.
Hinsichtlich des auf Nordrhein-Westfalen beschränkten Veranstaltungs- und Vermittlungsverbotes dürfte für die Antragstellerin am wenigsten einschneidend, aber zur Umsetzung des Verbotes dennoch hinreichend wirksam eine mehrstufige Verfahrensweise in Form der Einfügung eines Disclaimers, des Einsatzes der Methode der Geolokalisation sowie - für den Fall, dass die Geolokalisation trotz des Disclaimers zur Annahme eines Standortes in Nordrhein-Westfalen führt - der nachgeschalteten Handyortung oder Festnetzlokalisation sein.
Vgl. hierzu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juli 2009 - 27 L 990/09 , juris (Rn. 68 ff.) und vom 18. Mai 2009 - 27 L 1607/08 -, juris (Rn. 116 ff.).
Sollte dieser Weg von der Antragstellerin ausgeschlossen oder nicht präferiert werden, steht es ihr aber auch frei, das auf Nordrhein-Westfalen bezogene Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot über den Weg des Ausschlusses der Spielinteressenten aus dem gesamten Bundesgebiet mittels Geolokalisationstechnik zu befolgen. Eine Zuordnung von Spielinteressenten zu einem europäischen Land dürfte mittels dieser Methode mit einer Treffsicherheit von 99% möglich
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 47 ff.); VG Ansbach, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 -, juris (Rn. 30); offenlassend: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19) -
und die Fehlerquote bei wertender Betrachtung zu vernachlässigen sein.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juli 2009 - 27 L 990/09 -, juris (Rn. 84 ff. und 116 f.), und vom 18. Mai 2009 - 27 L 1607/08 -, juris (Rn. 114 ff.).
Eine entsprechende Sperrung aller Nutzer, die von Deutschland aus auf die betreffende Website zugreifen, würde auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen. Denn die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels im Internet ist nach dem flächendeckend in den Ländern ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 S 213.08 -, juris (Rn. 18).
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es der Antragstellerin auch zuzumuten ist, zum Zwecke der Befolgung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbotes den beanstandeten Inhalt ganz, das heißt weltweit aus dem Netz zu nehmen, wobei zu berücksichtigen sein könnte, in welchem Maße sie auch in anderen Ländern über Kunden verfügt, in denen die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel zulässig ist.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 und 01887 -, juris (Rn. 29 bzw. 26).
Die der Antragstellerin in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von vier Wochen zur Umsetzung des Verbots erscheint angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin jedenfalls aufgrund der bereits im Jahre 2008 anhängig gemachten Gerichtsverfahren ihrer maltesischen Enkel- bzw. Urenkelunternehmen bereits über die von der Antragsgegnerin akzeptierten Methoden der Geolokalisation nebst Handyortung und Festnetzlokalisation informiert war, auch unter Berücksichtigung der internationalen Konzernstruktur der C.com-Gruppe angemessen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der jedenfalls weitgehend einheitlichen Konzernführung. Der Antragstellerin stünde es nun jedenfalls noch frei, den Inhalt vorübergehend bis zur Installation eines gegebenenfalls von ihr gewählten Geolokalisationsprogamms aus dem Netz zu nehmen.
Ein Ermessensfehler lässt sich auch nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - hinsichtlich der Störerauswahl feststellen. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, gegen die eigentlichen Anbieterinnen von Sportwetten und Pokerspielen in N vorzugehen, greift nicht durch. Zum einen hat die Antragsgegnerin zunächst versucht, gegen das unmittelbar operativ tätige Unternehmen vorzugehen, und hierzu mit Bescheid vom 3. Juni 2008 eine entsprechende "Untersagungsanordnung" gegen eine C.com Ltd. erlassen. Dass es eine juristische Person mit dieser Bezeichnung scheinbar nicht gibt, ändert am Versuch der Inanspruchnahme des verantwortlichen maltesischen Unternehmens nichts, zumal dessen Scheitern letztlich auch darauf zurückzuführen ist, dass im Impressum der Website www.C.com früher eine Firma eben dieses Namens ausdrücklich genannt worden war. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der maltesischen Urenkelunternehmen der Antragstellerin nicht vorrangig. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist an den Umständen des Einzelfalles und insbesondere auch an dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris (Rn. 14); Drews / Wacke / Vogel / Martens, a.a.O., S. 302; Denninger in: Lisken / Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 127 ff.
Vor diesem Hintergrund ist es bereits angesichts der grundlegenden Schwierigkeiten bei der Vollstreckung einer Ordnungsverfügung gegen eine ausländische natürliche oder juristische Person, jedenfalls aber in Anbetracht des ersten erfolglosen Versuchs eines ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen ein für das betreffende Glücksspielangebot verantwortliches Unternehmen in N, ermessensfehlerfrei, wenn die Antragsgegnerin nunmehr die Antragstellerin in Anspruch nimmt.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zum Verfassungs- und Europarecht wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer
vgl. exemplarisch Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08, 27 L 190/09 und 27 L 1607/08 -, 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 -, 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 - und 22. Juli 2009 - 27 L 1050/09 - (NRWE = Juris) -
und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW
vgl. OVG NRW, Beschlüsse 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 und 13 B 736/09 -, 3. November 2009 - 13 B 804/09, 13 B 716/09 und 13 B 715/09 -, 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, 13 B 1148/09 und 13 B 724/09 -, 6. November 2009 - 13 B 723/09 -, 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 und 13 B 775/09 -, 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 und 13 B 958/09 -, 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 - und 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - (NRWE = Juris) -
verwiesen. Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) dürfte mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftrecht vereinbar sein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sein. Zugleich dürfte das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet nicht gegen die (ausschließlich in Rede stehende) durch Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG verstoßen. Die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW sieht sich in Hinsicht auf die wiederholt gerügte Kohärenz zwischenzeitlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. März 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie C-46/08
abrufbar unter http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/
bekräftigt, wenn in diesen zur Klarstellung mehrfach ausgeführt wird, dass sich das Kohärenzgebot ausschließlich auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecke.
2. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung stellt sich als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung stellt einen sofort vollziehbaren, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Die Antragsgegnerin hat mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen angesichts der Umsatzhöhe und der Anzahl der Spielteilnehmer nicht. Schließlich begegnet es - entgegen der Einschätzung der Antragstellerin - keinen Bedenken, dass die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 an eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 und nicht unmittelbar an eine Solche gegen Ziffer 1 anknüpft. Denn Ziffer 2 setzt zur Erfüllung der Unterlassungsanordnung aus Ziffer 1 eine bestimmte Frist und knüpft daher ihrerseits unmittelbar an Ziffer 1 an. Die Zwangsgeldandrohung setzt mithin eindeutig einen Verstoß gegen die Untersagungsanordnung voraus.
II. Vor diesem Hintergrund geht auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Fortsetzung der ihr untersagten Tätigkeit muss hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insbesondere Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz) zu unterbinden, zurücktreten.
Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspielvermittlung OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris.
Nur so können die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris.
Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich das Gericht an deren eigenen Angaben orientiert.
VG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.05.2010
Az: 27 L 28/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29303e9fd5da/VG-Duesseldorf_Beschluss_vom_20-Mai-2010_Az_27-L-28-10