Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 47/04
(BPatG: Beschluss v. 14.02.2006, Az.: 21 W (pat) 47/04)
Tenor
Der Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Anmelder im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 für seine gleichzeitig eingereichte Patentanmeldung " ... " die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Auf die Zwischenverfügung der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. August 2003, mit welcher der Anmelder aufgefordert worden war, eine unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend aller Einnahmen und Ausgaben nach dem jeweils neuesten Stand anzugeben und zu belegen, reichte der Antragsteller nach Fristverlängerung am 11. November 2003 eine ausgefüllte Erklärung nebst Belegen ein. Da diese teilweise nicht den aktuellen Zeitraum betrafen und das mit 500,- EURO angegebene Einkommen der Prüfungsstelle im Hinblick auf die dargelegten Kosten nicht nachvollziehbar erschien, wurde der Anmelder durch weitere Verfügung vom 26. November 2003 unter Fristsetzung von einem Monat aufgefordert, seine Angaben und Belege entsprechend zu vervollständigen. Nach Ablauf einer gewährten Fristverlängerung wies die Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts schließlich mit Beschluss vom 7. Mai 2004 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung 103 33 446.7 zurück und verweigerte die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung, dass der Anmelder seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Hiergegen hat der Anmelder - ohne Zahlung einer Gebühr - Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Während des Beschwerdeverfahren ist über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des AG Göttingen vom 17. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Vorlage einer "Abtretungsmitteilung" vom 16. Oktober 2004, wonach der Antragsteller am 16. Oktober 2004 das Patent bzw. die Patentanmeldung mit allen Rechten und Pflichten an sein Frau A... abgetreten und diese die Abtretung als neue Anmelderin angenommen hat, hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass danach kein Insolvenzbeschlag bestehe.
Der Anmelder hat schließlich auf Anforderung des Senats weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und eine aktuelle Lohnbescheinigung sowie Erklärung seiner Ehefrau zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.
Es wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die am 17. Juni 2004 eingegangene Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1 und Abs. 2, 135 Abs. 3 Satz 1 PatG. Die Beschwerde ist auch gebührenfrei zulässig, so dass es weder der Einzahlung einer Beschwerdegebühr noch der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedurfte. Denn aufgrund der durch Artikel 2 Abs. 12 des "Geschmacksmusterreformgesetzes" vom 12. März 2004 geänderten und seit 1. Juni 2004 geltenden Fassung des Patentkostengesetzes (PatKostG) vom 13. Dezember 2001 und seines als Anlage zu § 2 Abs. 1 maßgeblichen Gebührenverzeichnisses ist in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei (Anmerkung zu Ziff. 401 300, Beschwerdeverfahren in anderen Sachen).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter gleichzeitiger Zurückverweisung des weiteren Prüfungsverfahrens auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, da der Antragsteller unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergänzend gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen offensichtlich nicht leistungsfähig ist und auch nach derzeitigem Verfahrensstand eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Erteilung des angemeldeten Patents nicht ausgeschlossen werden kann, §§ 129, 136 i. V. m. §§ 117 ff. ZPO.
Gemäß § 130 PatG i. V. m. § 115 ZPO erhält der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe für die Erteilung des Patents und auf Antrag auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und er die anfallenden Verfahrenskosten bzw. Gebühren mangels Leistungsfähigkeit nicht aufzuwenden vermag. Da der Antragsteller vorliegend seine Rechte an der Anmeldung aufgrund der "Abtretungsmitteilung" vom 16. Oktober 2004 auf seine Ehefrau übertragen hat, obwohl er gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG als eingetragener Berechtigter und Verpflichteter geblieben ist, sind nach ständiger Rechtsprechung für das maßgebliche Einkommen i. S. v. § 115 ZPO die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis des Anmelders und seiner Ehefrau als neue Patentinhaberin maßgeblich (vgl. hierzu Thomas/Putzo ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 12 m. w. N.).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung des für den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Sachstandes die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit im Hinblick auf nicht beigebrachten aktuellen Versicherungsbelege gemäß § 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerechtfertigt war, wonach die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen ist, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft macht oder bestimmte Fragen beantwortet. Denn eine Bedürftigkeit des Antragstellers und seiner Ehefrau ist jedenfalls unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren beigebrachten aktualisierten Unterlagen und der sich hieraus ergebenden aktuellen Einkommensverhältnisse nachgewiesen.
...
Unter Berücksichtigung des bisherigen Standes des Prüfungsverfahrens der Anmeldung und der eingereichten Anmeldeunterlagen kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Anmeldung nicht verneint werden. Dies bedarf allerdings noch der weiteren Prüfung durch das Patentamt und kann im Beschwerdeverfahren mangels bisher durchgeführter Recherchen nicht abschließend durch den Senat beurteilt werden. Das Verfahren ist deshalb zur weiteren Prüfung der für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 130, 136 i. V. m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Anmeldung zurückzuverweisen.
BPatG:
Beschluss v. 14.02.2006
Az: 21 W (pat) 47/04
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