Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2007
Aktenzeichen: X ZB 20/06
(BGH: Beschluss v. 06.03.2007, Az.: X ZB 20/06)
Tenor
Den Patentanwälten Dipl.-Ing. B. und Koll. wird Akten- einsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewilligt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 PatG. Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.Beschl. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).
Melullis Keukenschrijver Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.05.2006 - 11 W(pat) 302/03 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2007
Az: X ZB 20/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29390a3e9522/BGH_Beschluss_vom_6-Maerz-2007_Az_X-ZB-20-06