Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/99

(BGH: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: AnwZ (B) 20/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Rechtsanwalts abgelehnt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 9. November 1998, dem Antragsteller zugestellt am 9. Januar 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Januar 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).

Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen Verfassungsverstoßes bzw. "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft.

Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete (oder gesetzlich ausgeschlossene) Beschwerde ausnahmsweise in Fällen "krassen Unrechts" zugelassen. Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs inhaltlich nicht zu beanstanden wäre. Nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 RAFachBezG -die im vorliegenden Fall noch anwendbar sind -können die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, die zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung qualifizieren, zwar ausnahmsweise außerhalb des Anwaltsberufs erworben werden. Der geforderte Leistungsstandard ist aber derselbe wie bei solchen Bewerbern, die einen Erwerb innerhalb des Anwaltsberufs geltend machen. Der Antragsteller nimmt pauschal für sich in Anspruch, er besitze diese besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. Dargetan und nachgewiesen ist dies aber nicht, wie bereits in dem Bescheid der Antragsgegnerin und dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Ternov. Hase Kieserling Christian






BGH:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: AnwZ (B) 20/99


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