Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2001
Aktenzeichen: 20 W (pat) 73/99
(BPatG: Beschluss v. 26.03.2001, Az.: 20 W (pat) 73/99)
Tenor
Die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe
I Das Patent 42 19 885 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand im Hinblick auf die
(7) Seminarunterlage von Bill Moller: HydReclaim Leaders in Blending, Drying, Conveying, Recycling Systems, November 1990 nicht neu sei. Dem Antrag der Einsprechenden zu 2, der Patentinhaberin die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen, wurde nicht gefolgt.
Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beschwerdeführerin beantragt schriftsätzlich, 1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben, 2. das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1 und 4 sowie Einschub I und angepaßte Aufgabenstellung vom 27. April 2000, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Die ebenfalls nicht erschienene Beschwerdegegnerin zu I beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin zu II hat unselbständige Anschlußbeschwerde erhoben und stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Anspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zum Messen verschiedener Materialbestandteile zur Abgabe an eine materialverarbeitende Maschine (5), bei dem einzelne Materialbestandteile bei steuerbaren, einzelnen Materialabgaberaten in einen Gesamttrichter (30) abgegeben werden und von diesem Gesamttrichter Material an die Verarbeitungsmaschine bei einer Abgaberate abgegeben wird, wobei der durch die Materialabgabe aus dem Gesamttrichter bedingte Gewichtsverlust des im Gesamttrichter enthaltenen Materials ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß bei gegebener Materialverarbeitungsrate der Verarbeitungsmaschine (5) aus der Summe der Materialabgabemengen der Bestandteile an den Gesamttrichter (30) und der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine Steuersignale ermittelt werden, mit denen die Materialabgaberaten der Bestandteile an den Gesamttrichter in Abhängigkeit von der gegebenen Materialverarbeitungsrate so gesteuert werden, daß im Gesamttrichter (30) ein im wesentlichen konstantes Gewicht und das vorgegebene Verhältnis der gemischten Bestandteile beibehalten wird."
II Der Gegenstand des Patentes ist nach §§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig. Der Anspruch 1 ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand aus (7) bekannt.
a) Die Entgegenhaltung (7) zählte vor dem Prioritätstag zum Stand der Technik, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist und auch die Patentinhaberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 27. April 2000 einräumt (S 2 Abs 3).
b) Das in der Seminarunterlage (7) beschriebene "HydReclaim 470-System" (S 501162, S 501165 Fig Mitte rechts) betrifft ein Verfahren zum Messen verschiedener Materialbestandteile zur Abgabe an eine materialverarbeitende Maschine.
Von mehreren Materialtrichtern wird ein darunter befindlicher Gesamttrichter mit einzelnen Materialbestandteilen gespeist. Die Materialabgaberaten der Komponenten aus den einzelnen Trichtern sind steuerbar (Abs 2 des Kapitels), da jeder Materialtrichter ein eigenes Gewichtsverlust-Meßsystem darstellt. Es mißt den bei der Materialabgabe auftretenden Gewichtsverlust des Trichters und steuert die Abgaberate dergestalt, daß eine vorbestimmte Abflußrate an den Gesamttrichter gelangt (Abs 3).
Vom Gesamttrichter, dessen Hals unmittelbar in eine Abgabeöffnung zur Förderschnecke mündet, gelangt das Material bei einer Abgaberate an die Verarbeitungsmaschine (Abs 1, S 501165 Fig Mitte rechts).
Durch die Materialabgabe aus dem Gesamttrichter kann ein Gewichtsverlust des darin enthaltenen Materials bedingt sein. Er wird gleichfalls gemessen, da auch der Gesamttrichter mit einer eigenen Gewichtsmeßeinrichtung ausgestattet ist (Abs 1, S 501165 Fig Mitte rechts).
Auch die vom kennzeichnenden Teil des Anspruchs umfaßten Verfahrensschritte erschließen sich einem Physiker, der beruflich mit kontinuierlich arbeitenden Dosiersystemen befaßt ist, durch aufmerksames Studium der Entgegenhaltung (7), ohne ihm dabei allzu tiefes Nachdenken zuzumuten.
Der Gewichtsverlust des Gesamttrichters wird von einer Hauptsteuerung des Systems überwacht. Abhängig davon werden von ihr die Abgaberaten der einzelnen speisenden Materialtrichter eingestellt, abgestimmt auf eine durch die Umdrehung der Förderschnecke vorgegebene Materialverarbeitungsrate der Maschine (Abs 5). Dabei wird außerdem für ein vorgegebenes Mischungsverhältnis der einzelnen Komponenten gesorgt (Abs 4).
Im einzelnen läuft die Steuerung wie folgt ab:
Um das Gewicht des Gesamttrichters nahe dem Gleichgewichtszustand zu halten (Abs 6), erfaßt der Computer der Hauptsteuerung die genaue differentielle Gewichtsabnahme des Gesamttrichters. Daraus ermittelt er die Abweichung der Summe der Materialabgabemengen der Bestandteile an den Gesamttrichter von der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine. Denn der Computer errechnet die genaue Differenz der Gesamtabgaberate der einzelnen, den Gesamttrichter speisenden Komponenten aus den Materialtrichtern zur Förderrate der Schnecke (Abs 6). Die Förderrate ist, da die Abgabeöffnung des Gesamttrichters unmittelbar an die Förderschnecke grenzt (Abs 1, S 501165 Fig Mitte rechts), gleich der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine.
Aus der errechneten Differenz bestimmt sich wiederum eine Gesamtabgaberate des Materials aller an den Gesamttrichter gelieferten Materialbestandteile mit einer Genauigkeit, die ausreicht, die Abgabe zu steuern. Dies kann aber für den Fachmann nur bedeuten, daß beim Steuern in den Gleichgewichtszustand des Gesamttrichters diesem bei vorgegebener Materialverarbeitungsrate genauso viel Material von den einzelnen Materialtrichtern zugeführt, wie von ihm an die Förderschnecke abgegeben wird. Daß im Gesamttrichter bei im wesentlichen konstantem Gewicht auch noch das vorgegebene Mischungsverhältnis der Bestandteile beibehalten wird, folgt aus dem bereits oben Gesagten (vgl (7) Abs 6 iVm Abs 5).
III Für die von der Beschwerdeführerin schriftsätzlich angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten eines Patentinhabers bei geltend gemachter offenkundiger Vorbenutzung während einer Neuheitsschonfrist bestand kein Raum, denn diese Frage war für die getroffene Entscheidung nicht maßgeblich, nachdem die Patentinhaberin die entscheidungserhebliche Entgegenhaltung (7) als vorveröffentlicht anerkannt hatte.
Da indes diese Entgegenhaltung nicht auf den ersten Blick eindeutig und unzweifelhaft erkennen ließ, daß mit ihr die Erfindung bereits vorweggenommen war, es vielmehr einer eingehenden inhaltlichen Auseinandersetzung bedurfte, war die Einlegung der Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich. Deshalb entspräche es auch nicht der Billigkeit, von dem allgemeinen Grundsatz, daß jeder Beteiligte im Beschwerdeverfahren die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs 1 PatG).
Dr. Anders Obermayer Kalkoff Dr. van Raden Fa
BPatG:
Beschluss v. 26.03.2001
Az: 20 W (pat) 73/99
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