Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 24/00
(BPatG: Beschluss v. 16.05.2002, Az.: 8 W (pat) 24/00)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des Patentamts vom 18. April 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Wobbler mit Rechts- bzw Linkslauf A n m e l d e t a g : 12. Oktober 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
ein Patentanspruch, eine Seite Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, wie Offenlegungsschrift.
Gründe
I Die Patentanmeldung 198 46 840.7-23 mit der Bezeichnung "Wobbler mit Rechts- bzw. Linkslauf" ist am 12. Oktober 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 K mit Beschluß vom 18. April 2000 aus Gründen des Bescheides vom 2. August 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen worden. In dem Bescheid ist ausgeführt worden, daß es dem Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der US 5 560 143 an der erforderlichen Neuheit fehle.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentanspruch und Beschreibung) eingereicht.
Der geltende Patentanspruch lautet:
"Wobbler mit einem Auftriebskörper (4), einem Wackelschwanz (5) und einer Tauchschaufel (3), wobei die Tauchschaufel (3) eine Öse (2) als Aufhängung zur Führung des Wobblers aufweist, die erhöht und seitlich von der Mittellinie der Tauchschaufel (3) an der Tauchschaufel (3) angebracht ist."
Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch zu gelangen. Er trägt vor, daß die entgegengehaltene US 5 560 143 weder in ihren zeichnerischen Darstellungen gemäß Fig 1 bis 3 noch im Text einen Hinweis auf eine seitlich von der Mittellinie der Tauchschaufel plazierte Aufhängung zur Führung des Wobblers erkennen lasse.
Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des Patentamts vom 18. April 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
ein Patentanspruch, eine Seite Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, wie Offenlegungsschrift.
II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der neugefaßte Anspruch beruht auf dem ursprünglichen Anspruch, welcher lediglich mit der Angabe der allgemeinen Bauelemente eines Wobblers (Auftriebskörper, Wackelschwanz, Tauchschaufel, Öse als Aufhängung) ergänzt wurde. Diese Bauelemente waren in der ursprünglichen Beschreibung bereits in ihrem Wirkzusammenhang beschrieben worden (Seite 1, Punkt "3. Lösung").
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs hat als neu zu gelten, da er sich vom entgegengehaltenen Stand der Technik nach der US 5 560 143 in der seitlichen Anbringung seiner Führungsöse unterscheidet.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs, dessen gewerbliche Anwendwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Grundgedanke der anmeldungsgemäßen Lehre ist nach Auffassung des Senats darin zu sehen, daß die Öse als Aufhängung zur Führung des Wobblers auf der Tauchschaufel erhöht und seitlich von deren Mittellinie - darunter ist, wie in der Zeichnung (Draufsicht) erkennbar, diejenige Linie zu verstehen, welche die in Draufsicht flächige Tauchschaufel und den dahinter liegenden Auftriebskörper mit Wackelschwanz des Wobblers mittig teilt - angebracht ist. Damit soll das Problem gelöst werden, Gewässer mit tiefliegenden und weit über die Wasseroberfläche reichenden Ästen aus ufernahem Bewuchs dennoch beangeln zu können, weil der Wobbler durch die seitliche Aufhängung vom geraden Lauf abweicht (vgl Beschreibung, 1. Abs). Eine derartige Maßnahme führt nämlich zur Schrägstellung des Wobblers, wodurch er auf die entsprechende Seite (links od. rechts) wegläuft (vgl Beschreibung 2. und 3. Abs).
Zu einem derartigen technischen Handeln konnte die entgegengehaltene US 5 560 143 einem Fachmann - einem Angler mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung künstlicher Köder im Hinblick auf verschiedene praxisübliche Bedingungen - keinerlei Hinweise und Anregungen vermitteln.
Gegenstand der entgegengehaltenen US 5 560 143 ist ein Wobbler, der durch Auswechseln von tellerartigen Scheiben zB an seiner Rückseite in jeweils unterschiedlichen Wassertiefen - je nach Größe der verwendeten Scheibe - laufen kann. An der Frontseite des Wobblers befindet sich eine Befestigungsöse zu dessen Führung und zwar entweder etwas erhöht auf der Tauchschaufel (Fig 1, 2; Ziff 14) oder als Öse (56) vor einer tellerartigen Scheibe (36') (vgl Fig 3). Die Befestigungsöse ist dabei offensichtlich mittig an der Tauchschaufel (vgl Fig 1, 2) bzw mittig an der Vorderseite des Auftriebskörpers des Wobblers angebracht (vgl Fig 3). Auf eine etwaige seitliche Anbringung findet sich weder ein textlicher Hinweis in der Entgegenhaltung, noch läßt die Zeichnung derartiges erkennen. Wäre die Befestigungsöse des Wobblers nach Fig 2 nämlich außermittig auf der Tauchschaufel angebracht, müßte die Fig 1, in der dieser Wobblertyp gemäß Fig 2 an der Angelschnur (20) hängend im Einsatz - dort in verschiedenen Tauchtiefen - dargestellt ist, einen leicht um seine Längsachse geneigten Wobblerkörper erkennen lassen. Damit wäre dann die Tauchschaufel nicht nur in einer längsschnittartigen Ansicht, sondern teilweise auch von oben bzw. unten zu erkennen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird der im Einsatz befindliche Wobbler gemäß Fig 1 in seinen drei verschiedenen Tauchtiefen jeweils in Seitenansicht dargestellt, bei der zB die Tauchschaufel lediglich als dünner gebogener Balken erkennbar ist, von dem sich nach unten eine mittig angebrachte Finne (12) fortsetzt. Eine seitliche Neigung des Wobblers, welche auf eine Schrägführung hindeuten würde, ist jedoch nicht zu erkennen. Dies steht auch im Einklang mit der Darstellung gemäß Fig 3, in der ein etwas andersgearteter Wobbler, nämlich mit einer Scheibe (36') an der Frontseite anstelle der Tauchschaufel dargestellt ist, dessen Befestigungsring (56) jedenfalls auch eindeutig mittig angebracht ist. Nachdem auch kein textlicher Hinweis auf eine etwaige Schrägführung des Wobblers gegeben wird, kann festgestellt werden, dass dies nicht Gegenstand der US 5 560 143 ist. Somit konnte die Entgegenhaltung einem Fachmann die anmeldungsgemäße Lehre nach Patentanspruch weder für sich genommen noch in Verbindung mit dessen allgemeinem Fachwissen nahelegen.
Nach alledem ist der Gegenstand gemäß Patentanspruch patentfähig. Der Patentanspruch ist somit gewährbar.
Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn Hu
BPatG:
Beschluss v. 16.05.2002
Az: 8 W (pat) 24/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/298c72930ce9/BPatG_Beschluss_vom_16-Mai-2002_Az_8-W-pat-24-00