Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. Oktober 2003
Aktenzeichen: V ZR 429/02

(BGH: Urteil v. 17.10.2003, Az.: V ZR 429/02)

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.

Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten stellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt, weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser fehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge des Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er auf rund 26.000 DM.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 forderten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach verlangten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen.

Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:

"Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich Baumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen.

Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns einen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können, vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich."

Am 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Beklagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten verpflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils 16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei ihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem haben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat seine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede gestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung der Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die Kläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertragsabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom 17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt. Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am 28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schreiben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.

Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Beklagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berücksichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom 24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Beklagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf des Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache nicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haftung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Beklagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.

Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit dem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintrittspflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise anerkennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem Schreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine einverständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung nachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr in Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Einigung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Angebot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93, WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit sind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

Das gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufvertrages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist für seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Bedeutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt seine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.

2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35 April 2000 ist nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig abgeschlossener Vertrag nichtig wäre.

a) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110, 230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, diedurch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Verstoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Einigung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts der anderen Partei zustande gekommen ist.

§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend Staudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck in Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001, 3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standesrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet (vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).

Gegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem Rechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt insofern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142, 145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.

b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt nicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKomm-BGB, Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich jedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder die Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können daher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO., § 138 Rdn. 29).

Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA bestimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswidrig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch das Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ratenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart werden. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000 erwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

III.

An einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat gehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und zum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die Forderung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als Partei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens ist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich Zinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts dieser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer Fristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.

Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann






BGH:
Urteil v. 17.10.2003
Az: V ZR 429/02


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