Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 244/03

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2003, Az.: 28 W (pat) 244/03)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 4. April 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 300 23 235 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 629 952 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 300 23 235 mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 300 23 235 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2003
Az: 28 W (pat) 244/03


Link zum Urteil:
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