Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 49/98

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2004, Az.: 2 Ni 49/98)

Tenor

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 49/98 gewährt.

Gründe

I Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 10. November 2003 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf eine durch den Beklagten wegen Verletzung durch die Mandantin A... erfolgte Inanspruchnahme hingewiesen. Der Nichtigkeitsbeklagte hat der Akteneinsicht widersprochen, der Antrag auf Akteneinsicht werde wegen einer Vergleichsvereinbarung zurückgenommen werden. Die Antragsteller haben den Akteneinsichtsantrag mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2003 aufrechterhalten, weil nicht auf die Forderungen der Vergleichsvereinbarung vom 16. Mai 2003 verzichtet worden sei.

Die Nichtigkeitsklägerin hat der Akteneinsicht zugestimmt.

II Den Antragstellern war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Ein das Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht überwiegendes Interesse des Nichtigkeitsbeklagten ist für den Senat nicht ersichtlich.

Gutermuth Skribanowitz Püschel Be






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2004
Az: 2 Ni 49/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29ab67582df8/BPatG_Beschluss_vom_26-Februar-2004_Az_2-Ni-49-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share