Landgericht Köln:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 82 O 98/04
(LG Köln: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 82 O 98/04)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosen trägt jede Partei selbst.
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller gründete im Jahre 1990 mit dem Mitgesellschafter N die Antragsgegnerin. Beide waren zu 50 % beteiligt und als Geschäftsführer tätig.
Mit Schreiben vom 28.12.2000 kündigte der Antragsteller seine Geschäftsführerposition und seine Gesellschafterstellung bei der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 31.12.2001.
Die Satzung der Antragsgegnerin bestimmt in den §§ 10, 11 und 13 zum Austritt des Gesellschafters, zur Einziehung des Geschäftsanteils und zur Abfindung Folgendes:
§ 10: Kündigung der Gesellschaft
Jeder Gesellschafter hat das Recht, seinen Austritt aus der Gesellschaft durch Kündigung zu erklären (...)
Durch den Austritt aus der Gesellschaft wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
§ 11: Ausschluss, Einziehung
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. Die Einziehung ist ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig.
(...)
c) Wenn der Gesellschafter gemäß den Vorschriften dieses Vertrags den Austritt erklärt.
Statt der Einziehung des Geschäftsanteils kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass in den vorstehenden Fällen der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft selbst oder auf eine von der Gesellschafterversammlung benannte dritte Person übertragen wird.
§ 13: Abfindung
Bei der Anteilsbewertung ist der Wert des betreffenden Geschäftsanteils maßgebend, den dieser im Zeitpunkt der Übertragung oder Einziehung hat. Dieser Wert ist aufgrund einer auf diesen Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz, in der die Vermögensgegenstände mit ihrem wirklichen Wert anzusetzen sind, zu ermitteln.
(...)"
Die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 27.01.2004 die Übertragung des Geschäftsanteils des Antragstellers auf die Antragsgegnerin.
Eine Abfindungszahlung seitens der Antragsgegnerin an den Antragsteller ist noch nicht erfolgt. Der Antragsteller hat eine Abfindung bislang auch noch nicht konkret gefordert.
Auf Antrag des Antragstellers in einem vorausgegangenen Auskunftserzwingungsverfahrens wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 16.01.2004 (82 O 93/03) verurteilt, dem Antragsteller Auskunft über die Lage der Antragsgegnerin bis zum Jahre 2001 und entsprechende Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Der Beschluss ist rechtskräftig.
In diesem Verfahren verlangt der Antragsteller Auskunft für die Jahre 2002 bis 2003 sowie Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich mit Schreiben vom 04.02., 09.03. und 30.03.2004 aufgefordert, die verfahrensgegenständliche Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dieser Aufforderung bislang nicht entsprochen.
Der Antragsteller beantragt, festzustellen,
dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Auskunft über die Lage der Antragsgegnerin und Einblick in die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlagenbuchhaltung) sowie Einblick in die Geschäftsbücher (Buchungsbelege, Datev-Primanotas, Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Anlagenspiegel, sowie Kontoauszüge (Sachkonten, Debitoren und Kreditoren) für jeden entsprechenden Monat) bis heute zu geben hat; dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Einblick in und Auskunft über sämtliche Gesellschafterversammlungsbeschlüsse sowie Verträge mit den Unternehmen E, I, T sowie dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu gewähren hat. dass der Antragsteller im Rahmen der Einsichtnahme Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten fertigen darf.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist zunächst der Ansicht, der Antragsteller sei nicht mehr ihr Gesellschafter. Er habe die Gesellschafterstellung unmittelbar durch seine Kündigung zum 31.12.2001 verloren, jedenfalls aber durch den Beschluss der Gesellschafter der Antragsgegnerin vom 27.01.2004.
II.
Die zulässigen Anträge des Antragstellers sind unbegründet.
1.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Rubrum als C GmbH i. L., vertreten durch den Liquidator N, zu führen ist. Nach dem Handelsregisterauszug, den die Antragsgegnerin zu den Akten gereicht hat, ergibt sich, dass sich die Gesellschaft im Liquidationsstadium befindet. Nach § 68 Abs. 2 GmbHG hat die Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, einen geeigneten Zusatz zu führen. Ob der Liquidationsbeschluss der Gesellschaft gegebenenfalls nichtig ist, wie vom Antragsteller vorgetragen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Abgesehen davon hat der Antragsteller diesbezüglich auch keine substantiellen Angaben gemacht.
2.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Auskunft oder Einsicht nach § 51 a Abs. 1 GmbH.
Nach § 51 a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jeden Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Die Auskunft darf nach § 51 a Satz 2 GmbHG nur verweigert werden, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. Antragsberechtigt ist der Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist, § 51 b Satz 2 GmbHG. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht das Informationsrecht nach § 51 a GmbHG nicht mehr zu (BGH, BB 1988, 1927, 1928; OLG Frankfurt/Main, GmbH-Recht 1995, 901, 901; OLG Karlsruhe, NZG 2000, 435, 435; BayObLG, BB 1993, 1547, 1547; BayObLG, NJW-RR 1991, 1252, 1255, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 51 a Rdn. 3). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm aber auch aus deren Sinn und Zweck. Es handelt sich um ein an die Mitgliedschaft in der Gesellschaft gebundenes Individualrecht des Gesellschafters (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 51 a Rdn. 1). Der Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft in der GmbH durch Austritt verlieren. Der im GmbH-Gesetz nicht geregelte, aber bei entsprechender Satzungsregelung zulässige Austritt aus einer GmbH ist zulässig. Der Austritt bedarf aber regelmäßig eines Vollzugs durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch ein oder mehrere Mitgesellschafter (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1266, 1266 m. w. N.). Die Satzung einer GmbH kann aber sowohl für den Austritt des Gesellschafters durch Kündigung als auch für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss eine abweichende Regelung vorsehen und anordnen, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert. Der Geschäftsanteil wird bei fehlender Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch die Gesellschaft dann entweder trägerlos oder fällt der Gesellschaft vorübergehend treuhänderisch an (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1266, 1267). Der insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die entgeltliche Einziehung des Geschäftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgeltes stehe (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 34 Rdn. 10 ff.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 53; OLG Köln, Urteil vom 26.03.1999, NZG 1999, 1222 ff.) bzw. unter der auflösenden Bedingung stehe, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Abfindungsentgeltes kein Verstoß gegen § 30 GmbHG vorliegt (vgl. Hachenburg/Ullmer, GmbHG, 8. Auflage 1992, § 34 Rdn. 60 ff.) kann nicht beigetreten werden. Einzig überzeugend ist letztlich die Ansicht, derzufolge die Einziehung des Geschäftsanteils sofort mit Beschlussfassung und Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird und nicht unter der Bedingung der fehlerfreien Abfindung steht (vgl. OLG Hamm, GmbHR 1993, 743, 746; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Auflage 2003, § 34 Rn. 22; Fingerhut/Schröder, BB 1997, 1805, 1806, Goette, FS Lutter, 2000, S. 399, S. 405 ff.; Löwe, NZG 2003, 1005, 1006). Der betroffene Gesellschafter soll in diesem Fall die Möglichkeit haben, den Einziehungsbeschluss anzufechten, sollte die Erfüllung des durch den Beschluss entstandenen Abfindungsanspruchs als Gefährdet erscheinen (Roth/Altmeppen a.a.O.). Überzeugend ist diese Ansicht schon deshalb, weil hiermit eine Gleichstellung mit der Behandlung von anderen Mängeln von Einziehungsbeschlüssen vollzogen wird. So muss das Fehlen der Einziehungsgründe mit der Anfechtungsklage gerügt werden (OLG München, GmbHR 1992, 808, 808). Die vorgenannte "Bedingungslösung" kann insbesondere dann aber keine Anwendung finden, falls, wie hier, der Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis aus freien Stücken kündigt. Der Schutz des austretenden Gesellschafters auf Erhaltung seiner Mitgliedschaft bzw. auf Erlangung eines Äquivalents für den Verlust seiner Mitgliedschaft muss in diesem Fall hinter dem Interesse der Gesellschaft bzw. des Rechtsverkehrs an klaren gesellschaftlichen Verhältnissen zurücktreten. Denn dem Gesellschafter steht es frei, von dem Austritt durch Kündigung abzusehen und stattdessen seinen Gesellschaftsanteil anderweitig zu verwerten, z. B. durch Veräußerung. Im Übrigen haben es die Gesellschafter in der Hand, durch entsprechende Satzungsregelungen eine Verknüpfung zwischen Austritt des Gesellschafters im Falle der Kündigung und der Zahlung eines Abfindungsguthabens herzustellen, falls diese gewünscht ist. Entscheidend ist aber, dass die Verknüpfung des Austritts aus der Gesellschaft mit der Zahlung eines Abfindungsentgeltes zu einer schwierigen Schwebelage für die Gesellschaft führt (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1266, 1267 m. w. N.). Falls die Höhe der Abfindung streitig ist, kann für viele Jahre die Gesellschafterstruktur und insbesondere auch die Wirksamkeit von wichtigen Unternehmensentscheidungen, in Frage stehen. Schließlich sind auch die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters betroffen (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 34 Rn. 29).
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits durch seine Kündigung vom 28.12.2001 mit Wirkung zum 31.12.2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Auch wenn dem Antragsteller einzuräumen ist, dass die Satzung der Antragsgegnerin nicht mit der Satzung vergleichbar ist, die der Entscheidung des BGH (NJW-RR 2003, 1266 ff.) zugrunde lag, so kann dennoch aus dem Wortlaut von § 10 der Satzung der Antragsgegnerin hergeleitet werden, dass der kündigende Gesellschafter mit der Erklärung der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden soll. Denn danach erklärt der Gesellschafter seinen "Austritt". Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Im übrigen findet sich in der Satzung der Antragsgegnerin auch keine Bestimmung, die den Verlust des Geschäftsanteils von der Zahlung der Abfindung abhängig macht. Allerdings sprechen die §§ 11 und 13 der Satzung der Antragsgegnerin eher dafür, dass der Austritt aus der Gesellschaft letztlich erst mit der Einziehung von Geschäftsanteilen wirksam sein sollte. Denn in § 11 Satz 1 Ziffer c der Satzung ist die Einziehung insbesondere auch für den Fall vorgesehen, dass der Gesellschafter den Austritt aus der Gesellschaft gemäß § 10 der Satzung erklärt. Das legt den Schluss nahe, dass mit dieser Regelung der seinerzeit vorherrschenden Auffassung Rechnung getragen werden sollte, dass der Austritt aus der GmbH im Wege der Kündigung regelmäßig des Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch ein oder mehrere Gesellschafter bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, 489). Ferner spricht dafür auch, dass die Anteilsbewertung gemäß § 13 der Satzung auf den Zeitpunkt der Übertragung oder Einziehung vorzunehmen ist und nicht auf den Zeitpunkt des Austritts durch Kündigung.
Auf jeden Fall ist der Antragsteller aber durch den am 27.01.2004 gefassten Gesellschafterbeschluss über die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Antragstellers auf die Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschluss wirksam ist. Der Antragsteller hat Gründe, die die Wirksamkeit des Beschlusses in Frage stellen können, nicht vorgetragen. Spätestens mit dieser Einziehung ist der Antragsteller aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nach den vorstehenden Überlegungen ist der Verlust seiner Gesellschafterstellung entgegen seiner Ansicht nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin ihm die auf seinen Geschäftsanteil entfallene Abfindung gezahlt hat. Insofern gehen die Interessen der Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen vor. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine Abfindung bisher nicht entsprechend § 13 der Satzung geltend gemacht hat. Danach ist die Abfindung aufgrund eines auf den Zeitpunkt der Einziehung aufzustellenden Bilanz zu ermitteln. In Streitfällen soll die Höhe des Wertes durch ein von der Industrie- und Handelskammer in Köln zu benennenden vereidigten Sachverständigen ermittelt werden. Diese Möglichkeiten hat der Antragsteller bislang nicht verfolgt. Unter Abwägung der Gesamtumstände ist dem Interesse der Antragsgegnerin der Vorzug zu geben.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einziehungsbeschluss vom 27.01.2004 wegen Verstoßes gegen § 30 GmbHG unwirksam ist. Falls bei der Fassung eines Einziehungsbeschlusses feststeht, dass im Augenblick der Zahlung der Abfindung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angetastet werden müsste, ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Einziehungsbeschluss unwirksam ist (vgl. Götte in Festschrift Lutter 2000, Seite 399, 399 m.w.N.). Ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.01.2004 festgestanden hat, dass die Abfindungsleistung durch die Antragsgegnerin nur durch ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG erbracht werden könnte, ist nicht erkennbar. Für die Kammer besteht auch keine Veranlassung zu weiterer Amtsermittlung, da der Vortrag der Parteien nicht zumindest Anhaltspunkte dafür bietet, dass § 30 GmbHG durch die Einziehung verletzt werden könnte. Die Vermögenslage der Antragsgegnerin sowie die Folgen der Zahlung eines Abfindungsguthabens an den Antragsteller hätten damit zumindest ansatzweise dargelegt werden müssen. Darlegungsbelastet ist insofern der Antragsteller, da ein Verstoß gegen § 30 GmbHG zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen würde, was für ihn günstig wäre. Auch soweit die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils Vermögen nicht mehr vorhanden ist und daher mit einem Abfindungsguthaben für den Antragsteller nicht zu rechnen sei, kann von einem Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch dieser vom Antragsteller bestrittene Vortrag ist völlig substanzlos, da Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 30 GmbHG nicht zumindest grob dargelegt hat. Im übrigen kommt es bezüglich der Voraussetzungen des § 30 I GmbHG nicht auf den Zeitpunkt der Einziehung, sondern auf den der Zahlung an.
Über mögliche Informationsrechte des Antragstellers aufgrund nachwirkender Sonderrechtsbeziehung (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 51 a Rdn. 3) bzw. § 810 BGB kann jedenfalls nicht im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Auskunftserzwingsverfahrens nach § 51 a GmbHG entschieden werden (vgl. OLG Frankfurt/Main, GmbH-Recht, 1995, 901, 901; BayObLG, NJW-RR 1991, 1252, 1255; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Auflage 2002, § 51 a Rdn. 13). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach § 51 a GmbHG auf die vorgenannten Informationsrechte könnte nur dann angenommen werden, wenn - fälschlicherweise - eine Verweisung seitens des zuvor angerufenen Zivilgerichts in das Verfahren nach § 51 b GmbHG erfolgt wäre, die dann nach § 17 a GVG auch für das (Empfangs)Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindend wäre (OLG Frankfurt/Main, GmbH-Recht 1995, 901, 902). Eine solche Prozessssituation liegt hier aber nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG die sofortige Beschwerde zuzulassen. Bei dieser Entscheidung sind Grundfragen von rechtlicher Bedeutung relevant.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 51 b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG und § 13 a FGG. Es entspricht der Billigkeit, beide Parteien mit Kosten zu belasten. Das Unterliegen des Antragstellers gebietet nicht ohne weiteres, diesem die Kosten aufzuerlegen. Vorliegend ist eine Kostenverteilung angemessen, da der Antragsteller letztlich aus Gründen unterlegen ist, die lediglich auf einer abweichenden rechtlichen Bewertung beruht.
Geschäfts- und Gegenstandswert: 5.000,00
LG Köln:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: 82 O 98/04
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