Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 198/04
(BPatG: Beschluss v. 31.05.2005, Az.: 33 W (pat) 198/04)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 9. Juni 2004 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 776 267 EBS TRADER begehrt Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland durch Beschluß vom 9. Juni 2004 versagt und sich dabei auf §§ 107, 113, 8, Absatz 2 Nr 2 MarkenG berufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Marke sich aus der Abkürzung "EBS" für "Electronic Banking System" und dem Wort "TRADER" (= Wertpapier-Händler) zusammensetze. Sie besitze daher den Bedeutungsgehalt elektronisches Bankensystem für Trader/Wertpapierhändler. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe sie zum Ausdruck, daß diese ein derartiges System darstellten (Klasse 9), daß sie unter Verwendung eines solchen Systems erbracht würden (Klasse 36) oder daß sie den Betrieb eines solchen Systems unterstützten (Klasse 38). In jedem Fall handele es sich um eine Angabe über die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, die zum allgemeinen Gebrauch freizuhalten und daher vom Markenschutz ausgeschlossen sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 hat sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die folgenden Dienstleistungen der Klasse 38 eingeschränkt
"Telecommunication services, including providing multiple user access to an interactive global computer network, providing online chat rooms and electronic bulletin boards for the transmission of messages amongst computer users".
Zur Begründung trägt sie vor, daß "EBS" im Finanz/IT-Bereich als Buchstabenkombination mit unterschiedlichsten Bedeutungsgehalten verwendet werde. Ein beschreibender Charakter für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen sei nicht ersichtlich. Die Telekommunikationsdienstleistungen stünden mit dem von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt "Electronic Banking System für Trader/Wertpapierhändler" in keinem inhaltlichen Zusammenhang, so daß ein beschreibender Charakter auszuschließen sei.
Sie verweist auf eine Voreintragung mit dem Bestandteil "EBS" als Gemeinschaftsmarke und hat eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Absatz 3 MarkenG geltend gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis für nicht freihaltungsbedürftig und unterscheidungskräftig, so daß ihr der Schutz in Deutschland nicht zu verweigern ist (§ 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG iVm § 113, 37 Abs 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 666, Test it; 1202 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten).
Die hier zu beurteilende Marke setzt sich aus der Abkürzung "EBS" und "TRA-DER" zusammen. Ungewiß ist insoweit bereits, ob "EBS" in Verbindung mit den noch beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, ohne weiteres als Abkürzung von "Electronic Banking System" verstanden werden kann. Zwar konnte der Senat eine derartige Verwendung im Internet vereinzelt nachweisen. So wird beispielsweise in einem Abkürzungsverzeichnis (www.Internet-Abkuerzungen.de) "EBS" als "Electronic Banking System" aufgeführt; in einem Artikel der Firma JP Morgan (www.jpmorgan) unter der Überschrift "Electronic Banking Systems and the Internet" wird ebenfalls der Begriff "EBS" als Abkürzung für diesen Ausdruck verwandt. Die übrigen vom Gericht recherchierten Nachweise sind dagegen eher als markenmäßige Verwendung des Ausdrucks für Produkte der Anmelderin bzw Produkte von Mitbewerbern zu werten.
Hinzu kommt, daß "EBS", wie sich aus den von der Markeninhaberin vorgelegten Ermittlungsunterlagen ergibt, im Finanz- und IT-Bereich als Buchstabenkombination mit unterschiedlichstem Bedeutungsgehalt Verwendung findet. So wird "EBS" beispielsweise mit "Electronic Broking Services", "Electronic Business Services", "Electronic Broadcasting System", "European Business School" oder auch "European Banking System" verwendet.
Der weitere Markenbestandteil "TRADER" kann zwar ohne weiteres im Sinne von "(Wertpapier-)Händler" übersetzt werden. Welche Gesamtaussage damit getroffen werden soll, bleibt indessen angesichts der Mehrdeutigkeit des Bestandteils "EBS" eher verborgen. Selbst wenn hier für "EBS" als im Vordergrund stehender Begriffsinhalt "Electronic Banking System" angenommen wird, ist ein unmittelbarer Bedeutungsgehalt aber jedenfalls für die noch verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 38 nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn da es sich insoweit lediglich noch um Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation handelt, läßt sich der Bestandteil "TRADER" in der angemeldeten Gesamtbezeichnung nicht ohne Nachdenken in eine rein beschreibende Aussage einbeziehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Markenbildung. Der nachgestellte Begriff "Trader" im Sinne eines Händlers, auf den sich die Abkürzung "EBS" bezieht, kann nicht ohne analysierende Betrachtung mit den Dienstleistungen der Klasse 38 in Zusammenhang gebracht werden. Es würde gedankliche Zwischenschritte bedürfen, um einen Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und der angemeldeten Bezeichnung herzustellen.
Insgesamt konnte der Senat eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Dienstleistungen nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den verbleibenden Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr, vgl. BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch, MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - Yes).
Im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die begehrte Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
Winkler Kätker Dr. Hock Hu
BPatG:
Beschluss v. 31.05.2005
Az: 33 W (pat) 198/04
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