Bundesgerichtshof:
Urteil vom 18. Juni 2014
Aktenzeichen: I ZR 214/12
(BGH: Urteil v. 18.06.2014, Az.: I ZR 214/12)
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsansprüche von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.
Der Beklagte ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Musikveranstalter. Er ist eine Vereinigung, zu der etwa 600 Tanzschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentlich wieder.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen (GEMA-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffentlicht. Nach seiner zuletzt gültigen Fassung beträgt die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.
Zwischen der Klägerin und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter bestand seit dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag, der unter anderem die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern betraf. Danach war für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern während der gesamten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen dieses Gesamtvertrags die entsprechenden Rechte eingeräumt.
Darüber hinaus bestand zwischen der Klägerin und der GEMA seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die GEMA für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern durch Erhebung eines Zuschlags von 20% zum GEMA-Tarif WR-KS (Ziffer 1 des Inkassovertrags). Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag zugrunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der GEMA gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des Inkassovertrags).
Die Klägerin hat den mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter am 15. Dezember 1961 geschlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser sich auf die GEMA-Tarife WR-KS (Tanzschulen) und WR-T-BAL (Ballettschulen) bezieht.
Zugleich hat die Klägerin mit der GEMA mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die GEMA weiterhin das Inkasso hinsichtlich der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträgen der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die GEMA und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abschluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eigenen Tarife, ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs- oder Vetorecht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat gegen die GEMA am 23. November 2009 ein Schiedsstellenverfahren wegen des Abschlusses eines Gesamtvertrags über die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die Schiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen Einigungsvorschlag erlassen (Sch-Urh 28/09). Darin ist vorgeschlagen, dass die GEMA sich bereit erklärt, der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und ihren Mitgliedern die Nutzungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs WR-KS einzuräumen. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat gegen den Einigungsvorschlag Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem Beklagten über die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS). Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 3. August 2010 - Sch-Urh 07/09) - beantragt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GE-MA-Tarifs WR-KS) festzusetzen, der zur - in erster Linie streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält:
Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 100% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA-Tarif WR-KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütungsminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMA-Tarife in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der bisherige Zuschlag von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS sei angemessen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält:
Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA-Tarif WR-KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GVL wahrgenommenen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR-KS der GEMA.
Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Dazu hat es ausgeführt:
Diese Erhöhung sei zwar nicht deshalb gerechtfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der GEMA getroffene Inkassovereinbarung nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe kündigen können. Die Erhöhung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewachsenen Bedeutung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken Rechnung, und zwar auch im Hinblick auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsbereichen. Insoweit seien allerdings die spezifischen Verhältnisse in Tanzschulen zu berücksichtigen. Diese erlaubten keine Gleichstellung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten dergestalt, dass eine Erhöhung des Vergütungsniveaus auf 100% des GEMA-Tarifs WR-KS angezeigt wäre. Vielmehr sei für die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufschlag auf den GEMA-Tarif WR-KS angemessen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben Erfolg.
1. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen. Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
2. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).
3. Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des Tarifs WR-KS einer Nachprüfung nicht stand.
a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Rechtsfehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen Gesamtvertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.
aa) Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Tarifverträgen der Parteien über vergleichbare Nutzungen orientiert (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt.
bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Rahmen des Gesamtvertrags von 1961 eine Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart und die Mitglieder des Beklagten der Klägerin diese Vergütung bis zum Jahr 2008 ohne Beanstandungen gezahlt hätten, spreche dafür, dass diese Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen des bisherigen Gesamtvertrags im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamtvertrags begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rechtfertigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung des bisherigen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif).
cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im Rahmen des bisherigen Gesamtvertrags zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
(1) Die Revision der Klägerin rügt, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkassovertrags nur mit Zustimmung der GEMA habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige GEMA gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin zum Zeitpunkt des ersten Abschlusses des Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter im Jahr 1961 nicht zuletzt deshalb über eine übermächtige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einziges Unternehmen in Deutschland für den Musikbereich über ein umfassend funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit nicht durchsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die GEMA ihr zugestanden habe. Diese habe indessen die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern nicht mit den ausübenden Künstlern teilen wollen.
(2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Es hat jedoch angenommen, selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprüche gegenüber Nutzern geltend zu machen, könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abgesehen, sich für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spreche ihre Verpflichtung, von den Nutzern einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung der Rechte zu verlangen. Wäre die Klägerin tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten durchführen zu lassen. Sie habe jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dazu auch noch im Jahr 2004 außerstande gewesen zu sein.
(3) Danach widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im Jahr 2004 nicht mehr auf ein Inkasso durch die GEMA angewiesen, hätte sie zunächst den Inkassovertrag mit der GEMA und sodann den Gesamtvertrag mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter kündigen können, um mit dem Beklagten eine aus ihrer Sicht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass die bislang vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision der Klägerin, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
b) Die Revisionen beider Parteien wenden sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte bei der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA-Tarif WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt hat.
aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzrechte beanspruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der GEMA für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Diese Anteile betragen - unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberrechte nach dem Gesamtvertrag der GEMA mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des GEMA-Tarifs WR-KS geschuldet ist - aufgrund des früheren Gesamtvertrags der Klägerin mit dem Beklagten (Zuschlagtarif 20% des GEMA-Tarifs WR-KS) 16,67% (Leistungsschutzrechte) und 83,33% (Urheberrechte), aufgrund des vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrags (Zuschlagtarif 30% des GEMA-Tarifs WR-KS) 23,08% (Leistungsschutzrechte) und 76,92% (Urheberrechte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrags (Zuschlagtarif 100% des GEMA-Tarifs WR-KS) 50% (Leistungsschutzrechte) und 50% (Urheberrechte). Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungsschutzberechtigten andererseits beruht.
Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bedeutung, wie hoch die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die GEMA für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütung hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des GEMA-Tarifs WR-KS ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der GEMA festzulegenden Tarif als auch dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte (100% des GEMA-Tarifs WR-KS) und gleichbleibendem GEMA-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters) dazu, dass sich die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt nach dem früheren Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte), nach dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte) und nach dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings auch trotz einer Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte gleich bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende GEMA-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise auch bei einer Erhöhung des Zuschlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberrechte von 100% weiterhin lediglich eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte) zu zahlen, wenn der GEMA-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich daher allein im Blick auf den GEMA-Tarif WR-KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist.
Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesamtvertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrechte und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberrechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind.
bb) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewachsene wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgeblich von der Bekanntheit der ausübenden Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich gewachsen; dazu habe das Musikvideo wesentlich beigetragen.
Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs nicht begründet werden. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts steht im Tanzunterricht gewöhnlich - und insbesondere bei klassischen Standardtänzen und lateinamerikanischen Tänzen - der Interpret des Musikstücks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, nicht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewachsene Bekanntheit der ausübenden Künstler wirkt sich danach jedenfalls auf die gewöhnliche Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus. Sie kann daher insoweit auch keine Erhöhung des Zuschlagtarifs rechtfertigen.
Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich gewachsen - wie die Revision des Beklagten rügt - keine hinreichende tatsächliche Grundlage hat. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks im Tanzunterricht nicht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist.
(2) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, für die angemessene Vergütung sei bei einem Massengeschäft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzschulen die dort gegebene typische Situation des Lehrbetriebs maßgeblich; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Diese führe zu einer angemessenen Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA-Tarif WR-KS.
Die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigten Einzelveranstaltungen rechtfertigen keine Erhöhung des Zuschlags.
Dass Tanzschulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Choreografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht - und zwar nicht einmal, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, in sehr eingeschränktem Umfang - rechtfertigen. Dem steht die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegen, dass derartige Kurse nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gesondert zu lizenzieren sind und nicht dem hier in Rede stehenden GEMA-Tarif WR-KS unterfallen.
Dass in Tanzschulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die nicht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr viel häufiger als im normalen Tanzunterricht von bekannten Interpreten eingespielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zuschlags ebenso wenig rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lässt dieser Umstand schon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil solcher Veranstaltungen an sämtlichen Veranstaltungen der Tanzschulen, bei denen Musik öffentlich wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.
(3) Die Revision des Beklagten rügt mit Recht, der vom Oberlandesgericht weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterricht begrenzt sei, weil die Lehrenden auch Zeit für das Vermitteln der Tanzschritte benötigten, könne kein Argument für die Ungleichbehandlung der Rechte der Musikurheber einerseits und der Rechte der ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits sein. Die unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen ist kein Argument für oder gegen die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Sie kann zwar Unterschiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Vergütung rechtfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Berechtigte ist sie jedoch ohne Bedeutung.
cc) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, der Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfältigung und den Hörfunk lege für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tanzschulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten auf das Vergütungsniveau der Urheber nahe. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen.
(1) Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unterschiedlich. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen Schwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzschulen gelte dies nicht in gleicher Weise.
Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwischen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.
(2) Das Oberlandesgericht hat für seine Auffassung zum anderen angeführt, die wirtschaftliche Gleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten in den Bereichen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung beruhe auf einem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften; die interne Verteilung einer Vergütung zwischen Verwertungsgesellschaften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nutzern zu entrichtenden Vergütung sein.
Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei anderen Verwertungsvorgängen auf einem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften beruht, schließt es nicht aus, diese Einnahmeverteilung als Vergleichsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwischen diesen Berechtigten beim hier in Rede stehenden Verwertungsvorgang heranzuziehen. Ein Berechtigter hat nach den Wahrnehmungsverträgen einen Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn mehrere Verwertungsgesellschaften die aus der Verwertung unterschiedlicher Rechte erzielten Einnahmen auf die jeweiligen Berechtigten verteilen. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die internen Verteilungsschlüssel in den Bereichen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen nicht entsprechen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Bereichen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzschulen bilden kann.
dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.
Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwertigkeit der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in mehreren europäischen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Vergleich herangezogenen Ländern geltenden Tarifsysteme, ohne Unterscheidung nach der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentliche Wiedergabe in Tanzschulen bilde keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
ee) Das Oberlandesgericht hat gemeint, mit einer Erhöhung des Zuschlagtarifs auf 30% des Tarifs WR-KS werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des Beklagten nicht überschritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Verwerters der Regel entspreche und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Nach dem aktuellen GEMA-Tarif WR-KS belaufe sich die Vergütung der GEMA (100%) auf 3,75% der Teilnehmerhonorare. Eine Erhöhung um einen Zuschlag von 30% (1,13% der Teilnehmerhonorare) führe zu einer Gesamtbelastung von 4,88% der Teilnehmerhonorare und liege demnach erheblich unter der 10%-Marke. Dem Vorbringen des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
(1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielen, die Klägerin beanspruchen kann und welcher Anteil dieser Vergütung dementsprechend der GEMA zusteht; für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bedeutung, wie hoch die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die GEMA für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich allein im Blick auf den GEMA-Tarif WR-KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 28 bis 30).
(2) Auch im Rahmen einer Überprüfung des GEMA-Tarifs WR-KS könnte allerdings den Überlegungen des Oberlandesgerichts zu einer Belastungsgrenze nicht gefolgt werden.
Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs angemessen Rücksicht zu nehmen.
Danach hat eine Verwertungsgesellschaft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berücksichtigen, inwieweit die durch den Verwertungsvorgang erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Regel Berechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden GEMA-Tarifs WR-KS beispielsweise zu beachten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurückzuführen sind, dass bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentlich wiedergegeben werden.
Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife nach § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine Vergütung zu entrichten hat (vgl. W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 21; vgl. allgemein zur Berücksichtigung des Umstands, dass ein Verwertungsvorgang mehrere Verwertungsrechte betrifft BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 43 - Filmmusik; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 9; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11). Eine Vergütung darf nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 40 = WRP 2013, 911 - Covermount, mwN). Das gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen Verwertungsvorgang mehrere Vergütungen schuldet. Bei der Gestaltung des GEMA-Tarifs WR-KS ist daher zu berücksichtigen, dass der von diesem Tarif erfasste Verwertungsvorgang die Verwertungsrechte nicht nur von Musikurhebern, sondern auch von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten betrifft, und sich die von Verwertern zu entrichtende Gesamtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberrechte einerseits und der Leistungsschutzrechte andererseits geltenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtverträge ergibt.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse nicht zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschreitet. Eine derart pauschalierende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedlichen Verwertungsvorgänge nicht Rechnung. Danach kann die Belastungsgrenze sowohl oberhalb als auch unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Bruttoeinnahmen liegen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 17; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhWG Rn. 11; vgl. auch Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhWG Rn. 7; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7).
Eine Vergütung ist auch nicht schon allein deshalb im Sinne von § 12 UrhWG angemessen, weil sie eine Belastungsgrenze nicht überschreitet. Im Streitfall gilt vielmehr auch für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass sich ihre Angemessenheit nach den bisherigen Vereinbarungen der Parteien beurteilt (vgl. oben Rn. 20 bis 26). Wenn es keine Änderung der maßgeblichen Umstände gibt, kann sich daher die von den Mitgliedern des Beklagten insgesamt zu zahlende Vergütung nicht allein deshalb erhöhen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der von der GEMA und der Klägerin wahrgenommenen Rechte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden Verwertungsvorgang anders zu beurteilen ist.
III. Auf die Revisionen der Parteien ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt worden ist. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Büscher Richter am BGH Pokrant ist Koch in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben.
Büscher Löffler Schwonke Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 15/10 WG -
BGH:
Urteil v. 18.06.2014
Az: I ZR 214/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29ca2a9dd28f/BGH_Urteil_vom_18-Juni-2014_Az_I-ZR-214-12