Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Mai 2003
Aktenzeichen: 12 W 30/03
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.05.2003, Az.: 12 W 30/03)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2003 abgeändert.
Der Beklagte hat auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2002 dem Kläger Kosten in Höhe von 1.639,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2002 zu erstatten. In diesem Betrag sind 933,00 € Gerichtskosten enthalten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 275,36 €
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.
1.
Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO (133,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 154,28 €) zu Gunsten des Klägers beanstandet hatte, ist dem im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Rechnung getragen worden.
2.
Darüber hinaus hat das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg, soweit zu seinen Lasten 8,12 € Auslagen für 14 der Klageschrift beigefügte Fotokopien (7,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind.
Dieser Betrag ist nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, weil der Kläger ihn seinem Prozessbevollmächtigtem nicht als Auslagen schuldet. Die Kosten der Herstellung dieser Fotokopien fällt unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind (§ 25 Abs. 1, Abs. 3, § 27 Abs. 1 BRAGO). Die der Klageschrift zur Information des Gerichts beigefügten Ablichtungen sind keine solchen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), sondern allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen, die hier nicht vorliegen € grundsätzlich durch die Prozessgebühr abgegolten ist (BVerfG NJW 1996, 382, 383; BGH - Beschluss vom 5. Dezember 2002 - ZB 25/02 - Rpfleger 2003, 215, 216).
Soweit der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten hat, gibt er diese auf.
3.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat auch Erfolg, soweit er die Festsetzung verbleibender 112,96 € Mehrwertsteuer rügt. Das Landgericht hat sie im Ergebnis zu Unrecht festgesetzt.
Zwar genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuerbeträge die Erklärung des Klägers, dass er sie nicht als Vorsteuerbeträge abziehen könne. Diese Erklärung hatte der Kläger auch abgegeben. Nach erneuter Überprüfung im Beschwerdeverfahren hat er sie jedoch dahin korrigiert, dass er inzwischen zur Mehrwertsteuer optiere. Damit ist er vorsteuerabzugsberechtigt und kann keine Mehrwertsteuer auf die Prozesskosten ersetzt verlangen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.05.2003
Az: 12 W 30/03
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