Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 140/99
(BPatG: Beschluss v. 22.02.2000, Az.: 24 W (pat) 140/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Marke Balanced Careist für die folgenden Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, zuletzt mit der Begründung, daß der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und meint, die Markenwörter "Balanced Care" enthielten keine konkrete Warenbeschreibung. Im übrigen könnten in der Bundesrepublik Deutschland Englischkenntnisse, die erforderlich seien, um diese Wörter richtig zu verstehen, nicht allgemein vorausgesetzt werden. Aber auch bei ausreichenden Englischkenntnissen sei eine weitere gedankliche Analyse erforderlich, um zu einem warenbeschreibenden Sinn der beiden Markenwörter zu gelangen. Es komme hinzu, daß den Interessen der Mitbewerber an einer beschreibenden Benutzung der für die angemeldete Marke verwandten Wörter durch § 23 MarkenG hinreichend Rechnung getragen werde.
Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 1998 und vom 10. März 1999 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn einer Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß auch eine geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier"; BGH WRP 2000, 300, 301 "Partner with the Best").
Die angemeldete Marke erschöpft sich in einer einfachen Angabe zur Wirkungsweise der angebotenen Waren. Die Marke setzt sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. "Balanced" ist ein Eigenschaftswort das insbesondere die Bedeutung von "ausgewogen, ausgeglichen" hat. "Care" bedeutet "Pflege, Schutz", gerade auch im Zusammenhang mit Körperpflege und ärztlicher Versorgung (vgl Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149). "Balanced Care" ist sprachregelmäßig gebildet als englischer Ausdruck für "ausgeglichene, ausgewogene Pflege" oder "Versorgung". In diesem Sinn werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke zwanglos und ohne weitere Analyse verstehen. Denn neben dem Deutschen ist das Englische im Bereich der Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, längst zur zweiten Werbesprache geworden (vgl schon BPatG Mitt 1970, 173). Im übrigen können Grundkenntnisse des Englischen in Deutschland allgemein vorausgesetzt werden und diese Kenntnisse genügen, um die angemeldete Wortkombination richtig ins Deutsche zu übersetzen.
Die Angabe "ausgeglichene Pflege" ist ein Hinweis auf die Wirkungsweise der angebotenen Waren. Daß die Idee der richtigen Balance bei der Pflege von Haut und Haaren zu einem gängigen Thema geworden ist, hat die Markenstelle bereits im patentamtlichen Verfahren mit einer Reihe konkreter Beispiele belegt. Dazu hat die Anmelderin nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch im Hinblick auf die "Parfümerien" aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke weist der Ausdruck "Balanced Care" einen unmittelbaren Bezug auf. Zwar dienen diese Waren nicht an erster Stelle der Pflege von Haut und Haaren, sie müssen aber haut- und haarverträglich sein, dürfen also die Funktionen dieser Körperoberflächen nicht reizen oder sonst aus dem Gleichgewicht bringen. Die angesprochenen Verkehrskreise fassen bloße Hinweise auf die Wirkungsweise der angebotenen Waren idR nur als solche auf, also als Warenbeschreibung. Dagegen sehen sie in solchen Angaben keinen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der Waren.
Soweit sich die Anmelderin auf § 23 MarkenG beruft, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euopäischen Gemeinschaften (GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee") die dieser Vorschrift zugrundeliegende Norm des Art 6 Abs 1 Buchst b, der Markenrechtsrichtlinie keinen ausschlaggebenden Einfluß auf die Auslegung des Eintragungsverbots beschreibender Angaben hat (vgl dazu im einzelnen BPatG GRUR 2000, 149, 151, "WALLIS"). Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, daß § 23 Nr 2 MarkenG allenfalls das Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben reduzieren könnte, für die hier allein entscheidende Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aber von vornherein bedeutungslos ist (vgl BPatG GRUR 1998, 1021, 1023 "Mona Lisa").
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Wernerprö
BPatG:
Beschluss v. 22.02.2000
Az: 24 W (pat) 140/99
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