Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 2. März 2000
Aktenzeichen: 4 U 8/00

(OLG Hamm: Urteil v. 02.03.2000, Az.: 4 U 8/00)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. September 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt eine Agentur, die sich mit Wirtschaftswerbung und Anzeigenverwaltung befaßt. Er veröffentlichte in der Zeitschrift €Wirtschaft und Kammer€ Heft 3/März 1997 folgende Anzeige:

€Bilanzbuchhalter vollkommen selbständig arbeitend, übernimmt für klein- und mittelständische Betriebe die komplette Buchhaltung. Zuschriften unter: WiKa 3, F. N Wirtschaftswerbung.€

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um das offizielle Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer für E, M a d R und O zu E. Diese Kammerzeitschrift wird von der €Wirtschaft und Kammer Verlags-GmbH€ hergestellt und vertrieben. Dem Beklagten obliegt für diese Kammerzeitschrift die Wirtschaftswerbung und die Anzeigenverwaltung. Er reicht insofern Anzeigenaufträge an die €Wirtschaft und Kammer Verlags-GmbH€ weiter, die diese dann veröffentlicht. Die Industrie- und Handelskammer zu E stellt für die €Wirtschaft und Kammer Verlags-GmbH€ den redaktionellen Teil der Zeitschrift zusammen.

Die Klägerin ist als eine öffentlichrechtliche Körperschaft die Standesorganisation der Steuerberater. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Anzeige verstoße gegen die Vorschriften des Steuerberatergesetzes und damit auch gegen § 1 UWG. Der Beklagte hafte für die Veröffentlichung dieser Anzeige als Mitstörer, weil die Anzeige ohne sein Zutun nicht erschienen wäre. Mit der Anzeige gebe der Beklagte aber an, derjenige, für den er die Anzeige geschaltet habe, biete unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen an. Dies sei der Anzeige zu entnehmen, weil die Übernahme der €kompletten Buchhaltung€ angeboten werde. Einem Bilanzbuchhalter sei eine derart uneingeschränkte Buchhaltung aber untersagt. Die selbständige Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien, stelle nach § 1 Abs. 2 S. 2 StBerG eine steuerberatende Tätigkeit dar. Die Steuerberatung sei nach §§ 2, 5 Abs. 1 StBerG grundsätzlich den in § 3 StBerG genannten Angehörigen steuerberatender Berufe € sowie eingeschränkt - dem in § 4 StBerG genannten Personenkreis vorbehalten. Nach § 6 Ziff. 4 StBerG gelte das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nur nicht für das Buchen laufender Geschäftsfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht würden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig seien.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Urteil vom 22. September 1999 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken es zu unterlassen, Anzeigen zu veröffentlichen und/oder in Auftrag zu geben, in denen Personen, die nicht dazu befugt sind, uneingeschränkt Hilfeleistungen in Steuersachen anbieten, es sei denn, es handelt sich dabei um

a) die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gehört und/oder

b) das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach dem Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 56 f. d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Beklagte, daß das ausgeurteilte Verbot zu weit und auch unverständlich sei. In der beanstandeten Anzeige werde lediglich Buchhaltertätigkeit angeboten. Dann sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb in dem ausgeurteilten Verbot von uneingeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen die Rede sei. Auch die Ausnahmesachverhalte des Verbotes seien unklar formuliert.

Darüber hinaus sei eine Mitstörerhaftung des Beklagten für die beanstandete Anzeige nicht gegeben. Denn für die Störerhaftung der Presse gelte die weite Haftung des Mitstörers nicht. Es sei anerkannt, daß das Presseunternehmen, um seine tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren, für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße hafte. Dieser Fall sei hier nicht gegeben. Vielmehr habe der Beklagte zunächst einmal davon ausgehen können, daß jemand, der buchhalterische Tätigkeit anbiete, auch dazu befugt sei.

Höchst vorsorglich bestreite der Beklagte mit Nichtwissen, daß der Inserent der Anzeige nicht befugt gewesen sei, die €komplette Buchhaltung für klein- und mittelständische Betriebe€ zu übernehmen.

Schließlich sei der Verbotsanspruch der Klägerin auch verjährt. Das zwischenzeitliche Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil dieses Verfahren nicht von der Klägerin als Unterlassungsgläubigerin angestrengt worden sei, sondern von ihm, dem Unterlassungsschuldner.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil dem Verbotsbegehren der Klägerin zu Unrecht entsprochen.

Die Klägerin ist zwar nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Verstöße gegen das StBerG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG zu verfolgen (Köhler/Piper, UWG, § 13 Rz. 27 m.w.N.). Zugunsten der Klägerin kann auch davon ausgegangen werden, daß die beanstandete Anzeige den gerügten Gesetzesverstoß beinhaltet. Denn ein Bilanzbuchhalter darf die angebotene komplette Buchhaltung eben nicht übernehmen, sondern nur die mechanischen Arbeitsvorfälle durchführen, die die Klägerin in ihren Verbotsausnahmen dargestellt hat (Köhler/Piper, § 1 UWG Rz. 373 m.w.N.).

Es handelt sich auch nicht um ein Stellengesuch. Denn es wird keine abhängige Arbeitsstellung gesucht, sondern es werden selbständig zu erbringende Dienstleistungen angeboten.

Zu Unrecht will die Klägerin aber wegen dieser gesetzwidrigen und damit auch wettbewerbswidrigen Anzeige auch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mitstörerhaftung haftbar machen.

Grundsätzlich haftet als Störer, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße € auch gutgläubige - Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebes genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rz. 4 m.w.N.).

Ausgehend von diesem weiten Störerbegriff des Wettbewerbsrechts ließe sich hier durchaus sagen, daß es ohne die Mitwirkungshandlung des Beklagten nicht zur Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Anzeige gekommen wäre. Der Beklagte wäre auch nicht verpflichtet gewesen, diese Anzeige zur Veröffentlichung anzunehmen. Denn zur Mitwirkung an gesetzwidrigem Tun kann niemand gezwungen werden.

Damit würde die Mitstörerhaftung aber zu weit ausgedehnt. Die nach Art. 2 GG garantierte Handlungsfreiheit des Einzelnen würde zu sehr eingeschränkt, wenn er bei jedem Zusammenwirken mit einem Dritten befürchten müsste, in die € wettbewerbsrechtliche € Verantwortung für dessen Tun mit hineingezogen zu werden (BGH WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb €; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rz. 10 b f. m.w.N.; Köhler, WRP 1997, 897). So ist es schon seit längerer Zeit anerkannt, daß die Presseorgane zwar grundsätzlich für wettbewerbswidrige Anzeigen in ihren Presseerzeugnissen haften, daß diese Haftung aber nur dann greift, wenn es sich bei den Anzeigen um grobe, unschwer zu erkennende Wettbewerbsverstöße handelt. Andernfalls würden den verantwortlichen Organen Prüfungspflichten auferlegt, die ihre tägliche Arbeit über Gebühr erschweren und so im Ergebnis auch die Pressefreiheit nach Art. 5 GG ungerechtfertigt beeinträchtigen würden (BGH GRUR 1995, 751 € Schlußverkaufswerbung II; WRP 1997, 1059 € Branchenbuch-Nomenklatur; GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker).

Ein solcher unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß liegt hier nicht vor. Der Anzeigentext erscheint für sich genommen zunächst einmal als unverfänglich, zumal ausdrücklich eine Steuerberatung nicht beworben wird. Der Unwertgehalt der Anzeige erschließt sich vielmehr erst aufgrund einer Subsumtion des Anzeigentextes unter die Vorschriften des Steuerberatergesetzes, wobei zusätzlich noch die Qualifikation des Inserenten ermittelt werden muß. Die Prüfung solcher spezialgesetzlichen Vorschriften übersteigt die Rechtskenntnisse, die im allgemeinen Wirtschaftsleben vorausgesetzt werden können (BGH, a.a.O., Schlußverkaufswerbung II). Als unschwer erkennbar können vielmehr nur solche Wettbewerbsverstöße angesehen werden, deren Unwertgehalt sich ohne weiteres schon dem allgemeinen Rechtsempfinden erschließt, etwa bei solchen Anzeigen, deren irreführender oder ehrverletzender Charakter auf der Hand liegt. Mit solchen Anzeigen ist die hier beanstandete Anzeige nicht vergleichbar.

Der Beklagte kann dieses Presseprivileg hier auch für sich in Anspruch nehmen. Dabei kommt es auf die organisatorische Ausgestaltung nicht entscheidend an, in der sich die Zusammenarbeit der einzelnen Beteiligten bei der Herausgabe der hier in Rede stehenden Zeitschrift abspielt. Denn dieses Presseprivileg im Rahmen der allgemeinen Mitstörerhaftung knüpft nicht an die formale Position des Redakteurs oder Verlegers an, sondern inhaltlich an die Stellung der Presse insgesamt und will alle die begünstigen, die bei der Herausgabe der Zeitung mitwirken. Es handelt sich nicht um ein persönliches Privileg einzelner Personen. Vielmehr soll die Tätigkeit der Presse als solche begünstigt werden, und zwar nicht nur im redaktionellen Bereich, sondern auch im Anzeigenbereich. Denn letzterer ist als Finanzierungsquelle regelmäßig von existentieller Bedeutung für das einzelne Presseerzeugnis. Dann kann es aber keine entscheidende Rolle spielen, wenn die Zeitung, in der die beanstandete Anzeige erschienen ist, nicht vom Beklagten, sondern von einer GmbH herausgegeben wird, der Beklagte aber für diese GmbH die Anzeigenverwaltung übernommen hat. Letztlich bleibt damit der Beklagte der Zeitschrift zugeordnet, in der die beanstandete Anzeige erschienen ist. Dann muß ihm aber ebenfalls das Presseprivileg zugute gehalten werden, das er als angestellter Anzeigenverwalter ohne weiteres in Anspruch nehmen könnte. Denn, wie dargelegt, soll dieses Presseprivileg die Herausgabe des jeweiligen Presseerzeugnisses erleichtern, indem die Anzeigenveröffentlichung von erschwerten Prüfungspflichten befreit wird. Diese Behinderung in der Anzeigenveröffentlichung durch erschwerte Prüfungspflichten tritt für das Presseerzeugnis aber auch dann ein, wenn mit der Verlagerung der Anzeigenverwaltung auf Dritte, wie hier auf den Beklagten, nunmehr für diese verstärkte Prüfungspflichten hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der verwalteten Anzeigen begründet werden. Entscheidend bleibt die damit verbundene Erschwerung des Anzeigengeschäftes und die dadurch bewirkte Behinderung bei der Herausgabe des Presseerzeugnisses, die das Presseprivileg gerade verhindern will. Dann muß dieses Presseprivileg aber auch für Dritte wie hier den Beklagten gelten, die dem jeweiligen Presseerzeugnis nur zuarbeiten.

Auch ohne Rückgriff auf dieses spezielle Presseprivileg ist eine Mitstörerhaftung des Beklagten mangels Verletzung von Prüfungspflichten nicht gegeben.

Wenn es wie hier um Verletzung von Verbotsnormen geht, denen der als Mitstörer in Anspruch genommene gerade nicht unterworfen ist, setzt eine Mithaftung ähnlich wie bei dem Presseprivileg die Verletzung von speziellen Prüfungspflichten voraus (BGH a.a.O., Architektenwettbewerb). Andernfalls wäre die Handlungsfreiheit des Einzelnen in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Denn in der Regel kann die Beachtung nur der Normen erwartet werden, die sich an den jeweiligen Störer richten. Der eigene Handlungsbereich muß in erster Linie an den einschlägigen Normen ausgerichtet werden. Im Regelfall muß der einzelne davon ausgehen können, daß der Hauptverantwortliche seinerseits die für ihn geltenden Normen beachtet. Erst wenn sich die Gesetzwidrigkeit von dessen Tun aufdrängt, kann von den Mitwirkenden verlangt werden, ihre eigenen Beiträge zu diesem Tun zu überprüfen. Ähnlich wie im Rahmen des Presseprivilegs kann von dem Dritten, um seine Mitstörerhaftung zu begründen, nicht verlangt werden, das unterstützte Verhalten auf die Vereinbarkeit mit Verbotsnormen zu überprüfen, denen nur der unterstützte Hauptverantwortliche unterworfen ist. Vielmehr muß das unterstützte Verhalten schon nach allgemeinem Verkehrsverständnis einen Unwertgehalt aufweisen, der eine Mitwirkung als bedenklich erscheinen läßt. Dem Mitwirkenden müssen sich Verdachtsgründe aufdrängen, daß das unterstützte Verhalten mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang steht. Erst wenn sich so dem Mitwirkenden sein Tatbeitrag als Unterstützung gerade eines schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her wettbewerbswidrigen Tuns darstellt, ist Raum für

eine Haftung als Mitstörer.

Wie bereits im Rahmen der Erörterung des Presseprivilegs dargestellt, stellte sich die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige für den Beklagten nicht als eine solche offenkundige Unterstützung eines gesetzwidrigen Dienstleistungsangebotes dar, so daß auch ohne Rückgriff auf das Presseprivileg eine Haftung des Beklagten für die beanstandete Anzeige als Mitstörer nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 02.03.2000
Az: 4 U 8/00


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