Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 22 C 6870/03
(AG Düsseldorf: Urteil v. 24.09.2003, Az.: 22 C 6870/03)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung 23. Juli 2003
den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen
der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß 7 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer diverser, im Grundbuch X eingetragener Grundstücke, über denen eine Stromleitung verläuft, die auf einer Gesamtlänge von 337 m zum Zwecke der Telekommunikation von der Beklagten mit einem sogenannten LWL-Kabel nachgerüstet wurde. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2003 (Bl. 4 d. GA.) nachgefragt hatte, ob die Stromleitung mit einem Lichtwellenleiterkabel nachgerüstet worden sei antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 10. April 2003 (Bl. 5 d. GA.), dass dies im Jahre 1999 geschehen sei. Die betreffende Leitung, d.h. das LWL-Kabel, ist an die Firma XY AG & Co. vermietet, die dieses Kabel seit 1999 zum Zweck kommerzieller Telekommunikation nutzt.
Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG zu. Der Anspruch sei mit 2,56 EUR je laufenden Meter Trasse zu bemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 862,72 EUR nebst 8 % Zinsen über
den Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei nicht Betreiber im Sinne des § 57 Abs. 2 TKG. Sie erhebt den Einwand der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 862,72 EUR nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG - der in diesem Zusammenhang einzig denkbaren Anspruchsgrundlage zu.
Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach § 57 Abs. 1 TKG zu dulden, so kann er gemäß § 57 Abs. 2 TKG von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessen Ausgleich in Geld verlangen. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG).
Die Beklagte ist nicht "Betreiber der Telekommunikationslinie" im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift.
In § 3 Ziff. 2 TKG ist legal definiert, dass im Sinne dieses Gesetztes das "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nicht gewerblichen Telekommunikationszwecken über Telkommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum Dritter stehen. Zwar findet sich im Gesetz keine Legaldefinition des Begriffes "Betreiber der Telekommunikationslinie", allerdings wird man in Ansehung der zuletzt genannten Vorschrift davon ausgehen müssen, dass auch hier ein Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nicht gewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen, vorhanden sein muss. Davon kann allerdings bei einer Vermietung an die Firma XY AG & Co. nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall liegt die Funktionsherrschaft in der oben beschriebenen Weise nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei der Firma XY AG & Co. Insofern nimmt das erkennende Gericht Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juli diesen Jahres (Aktenzeichen: 125 C 4576/03), welche den Parteien vorliegt.
Soweit der Kläger meint, die Duldungsverpflichtung gemäß § 57 Abs. 1 TKG einerseits und die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 57 Abs. 2 TKG andererseits seien verfassungsrechtlich untrennbar miteinander verknüpft, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Denn gemäß § 57 Abs. 1 TKG hat der Eigentümer eines Grundstücks die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien zu dulden, während die Ausgleichspflicht gemäß § 57 Abs. 2 TKG nur den Betreiber der Telekommunikationslinie trifft. Insofern wäre die Rechtsauffassung des Klägers nur dann richtig, wenn in § 57 Abs. 2 TKG neben dem Betreiber der Telekommunikationslinie auch deren Errichter bzw. deren Erneuerer genannt wäre. Gerade dies ist aber nicht der Fall. Insofern mag die Beklagte zwar der Errichter bzw. Erneuerer der Telekommunikationslinie sein, nicht aber notwendigerweise auch deren Betreiber. Unter Berücksichtigung der Legaldefinition in § 3 Ziff. 2 TKG auf den vorliegenden Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass Betreiber der Telekommunikationslinie, um die es hier geht, die Firma XY. ist, weil sie die oben beschriebene Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinie hat.
Soweit der Kläger meint, dass eine derartige Rechtsauffassung mit einer Vielzahl von Problemen behaftet wäre, die sach- und praxisgerecht kaum zu beantworten seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Vielmehr kann sich der gemäß § 57 Abs. 1 TKG Duldungspflichtige an den jeweiligen Betreiber der Telekommunikationslinie wenden. Inwiefern ein Ausgleich zwischen dem Errichter, Erneuerer oder Betreiber der Telekommunikationslinie zu erfolgen hat, ist nicht Problem des Anspruchsberechtigten.
Schließlich vermag das Argument des Klägers, dass sich aus der Begriffsbestimmung in § 3 Ziff. 20 TKG ergebe, dass Betreiber einer Telekommunikationslinie nur deren Eigentümer sein kann, nicht zu überzeugen. Denn wenn dies der Fall wäre, wäre in § 57 Abs. 2 TKG nicht vom Betreiber der Telekommunikationslinie, sondern von deren Eigentümer die Rede. Abgesehen davon steht die Rechtsauffassung des Klägers auch in Widerspruch zu § 3 Ziff. 2 TKG. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Betreiber eines Telekommunikationsnetzes auch derjenige sein kann, der Übertragungswege nutzt, die nicht in seinem Eigentum stehen. Insofern muss der Betreiber einer Telekommunikationslinie auch jemand sein können, der nicht deren Eigentümer ist.
Bereits aus diesem Grunde scheiden Entschädigungsansprüche gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 TKG aus.
Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen wollte, wonach die Beklagte passivlegitimiert sei, wäre ein eventueller Ersatzanspruch gemäß § 58 TKG verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren die in den §§ 50 bis 57 TKG beruhenden Ersatzansprüche in 2 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 58 TKG auf § 57 Abs. 2 TKG anzuwenden ist. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 58 TKG, der § 57 Abs. 2 TKG nicht etwa von der Verjährung ausnimmt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte nichts näher gelegen, als eine entsprechende Regelung in § 58 TKG aufzunehmen.
Die Verjährungsfrist ist auch abgelaufen. Die hier interessierende Erneuerung bzw. Anbringung des LWL-Kabels erfolgte 1999, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2001 die Verjährung eingetreten ist. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen dazu erklärt, dass das LWL-Kabel 1999 verlegt worden ist, ist dies prozessual unzulässig. Denn das Verlegen von Kabeln ist ohne Weiteres eine Tatsache, die unter normalen Umständen nicht übersehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorträgt, dass die Verlegung des Kabels über eine Länge von 337 m erfolgt ist. Dass dies der Aufmerksamkeit des Klägers entgangen sein sollte, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 24.09.2003
Az: 22 C 6870/03
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