Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/09

(BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 41/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.109,95 € festgesetzt.

Gründe

Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009, eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 3).

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Martini Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2009
Az: AnwZ (B) 41/09


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