Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Juli 2012
Aktenzeichen: 6 U 168/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.07.2012, Az.: 6 U 168/11)

1. Ein Unternehmenskennzeichen ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts (§ 5, 15 MarkenG) grundsätzlich auch als Name nach § 12 BGB geschützt.

2. Die bloße Registrierung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Unternehmenskennzeichens als Internetdomain (im Streitfall: sr.de) verletzt das Namensrecht des Unternehmens jedenfalls dann nicht, wenn das Unternehmenskennzeichen bundesweit über keine branchenübergreifende Verkehrsgeltung verfügt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Parteien durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, in die Löschung der Domain €sr.de€ gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage, mit der der Kläger das Ziel verfolgt hat, die Beklagte verurteilen zu lassen, in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der DENIC e.G. gestellten Dispute-Eintrages für die Internetdomain €sr.de€ einzuwilligen, sei unbegründet. Ein entsprechender Anspruch folge insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da es sich bei der Domain nicht um ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift handele. Demgegenüber sei die Widerklage begründet, weil die Beklagte von dem Kläger nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB in Form der Zustimmung zur Löschung der Domain €sr.de€ die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Interesses am Gebrauch ihres Namens verlangen könne. Der Beklagten stehe ein Namensrecht an der Abkürzung €SR€ infolge Verkehrsgeltung zu. Die Registrierung der Domain durch den Beklagten führe zu einer Zuordnungsverwirrung.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klage sei begründet, weil das Recht auf Nutzung der Internet-Domain ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes €sonstiges Recht€ sei. Im Übrigen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Vertrag der Beklagten mit der DENIC, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, also für die Klägerin handele, weil diese als Domain-Inhaberin bestimmungsgemäß mit den Ausführungen dieses Vertrages in Berührung komme.

Auch habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass die Widerklage begründet sei. § 12 BGB sei gegenüber dem Markenrecht subsidiär. Die Abkürzung €sr€ wirke auf die beteiligten Verkehrskreise nicht wie ein Name. Auch gehe das Landgericht rechtsirrig davon aus, dass durch die Verwendung der Domain €sr.de€ die Gefahr eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Der Kläger habe die Bezeichnung €sr€ weder zur Bezeichnung der eigenen Person, noch zur Bezeichnung von Unternehmen, Einrichtungen oder Erzeugnissen gebraucht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 10.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/18 O 20/11, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der DENIC e.G., Frankfurt am Main, gestellten Dispute-Eintrages für die Internet-Domain €sr.de€ einzuwilligen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der mit der Klage verfolgte Antrag lasse sich weder auf § 823 Abs. 1 BGB noch auf einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen. Demgegenüber habe das Landgericht der Widerklage mit Recht stattgegeben. Insbesondere sei die Begründung des Anspruchs unter Bezugnahme auf § 12 BGB nicht ausgeschlossen, da die Beklagte sich auf Markenrechte mangels eines Handelns des Klägers im geschäftlichen Verkehr nicht berufen könne. Auch verweigere der Kläger der Buchstabenfolge €sr€ zu Unrecht die Funktion, als Name zu wirken. Die Beklagte verfüge über die erforderliche Anerkennung im Verkehr. Daher entstehe bereits durch die Registrierung der Domain seitens des Klägers eine Zuordnungsverwirrung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Kläger verlangen, in die Löschung der Domain €sr.de€ gegenüber der DENIC einzuwilligen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 12 S. 1 BGB.

Die Widerklage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte sich nicht auf einen Namenschutz berufen kann, der so weit reicht, dass sie die Einwilligung in die Löschung der Domain €sr.de€ verlangen könnte.

Allerdings ist in der Rechtsprechung zu § 5 MarkenG anerkannt, dass auch nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolgen Namensfunktion haben können (BGH GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds; GRUR 2009, 685 - ahd.de, Tz. 18). Solchen Zeichen kommt eine gewisse originäre Unterscheidungskraft zu. Allerdings wird der Schutzbereich eines solchen Kennzeichens durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr einschließlich der Branchennähe auf das erforderliche Maß eingeschränkt (BGH a. a. O. - DB Immobilienfonds).

Berücksichtigt man weiter, dass die Beklagte die Abkürzung €sr€ für ihr Unternehmen als Rundfunkanstalt seit geraumer Zeit, auch bundesweit benutzt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie über einen bundesweiten Schutz als Unternehmenskennzeichen an der Abkürzung €sr€ verfügt.

Markenrecht kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung, weil der Beklagte die streitgegenständliche Domain lediglich für sich hat registrieren lassen, ohne im geschäftlichen Verkehr in einer bestimmten Branche tätig zu sein oder dies erkennbar zu beabsichtigen. In diesem Fall ist anerkannt, dass der Namensschutz aus § 12 BGB zum Zuge kommen kann, da der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG diesen nur in seinem Anwendungsbereich verdrängt (BGH, GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Tz. 32). Dabei ist allerdings der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinausgeht.

Ausnahmsweise kann der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden; in diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de, Tz. 16, 17).

Nach alledem steht der Beklagten mit dem Unternehmenskennzeichenrecht zugleich ein Namensrecht an der Abkürzung €sr€ zu.

Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, wenn der Gebrauch unbefugt erfolgt, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 155, 273 - maxim.de).

Fraglich ist bereits, ob durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch den Kläger eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen wurde. Hierfür ist es erforderlich, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH a.a.O. - maxim, Teilzeichen 18). Schwerwiegend ist diese Verwirrung allerdings nicht, weil sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall tritt hinzu, dass eine Zuordnungsverwirrung deshalb nicht eintreten dürfte, weil der Verkehr in der Verwendung des Zeichens €sr.de€ nicht den Hinweis auf den Namen des Betreibers erblickt. Auch wenn, wie bereits dargelegt, der Beklagten Schutz an der Abkürzung €sr€ als Unternehmenskennzeichen für sie als Rundfunkanstalt zukommt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass ein solches Zeichen, als Internetadresse verwendet, auf den Namen des Betreibers hinweist.

Eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung wird nicht als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr ist es aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte steht, mit denen der unter dieser Domain aufrufbare Inhalt bezeichnet wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte für ihr Unternehmenskennzeichen eine Verkehrsgeltung beanspruchen könnte, die dazu führt, dass die angesprochenen Verkehrskreise bundesweit und branchenübergreifend die Abkürzung €sr€ der Beklagten zuordnen. Dies ist jedoch nicht dargetan. Auch wenn der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt wird, dass sie im Saarland über eine Bekanntheit von 87 % verfügt und selbst wenn weiter davon auszugehen wäre, dass sie diese 87 % die Abkürzung €sr€ auch ohne den Kontext €Rundfunkanstalt€ der Beklagten zuordnen, so besagt dies mit Rücksicht auf die Zahl der in Saarland lebenden Einwohner (rund 1 Mio.) nichts über eine bundesweite Bekanntheit. Eine bundesweit eintretende Zuordnungsverwirrung ist aber erforderlich, um einen Anspruch gegen den Kläger zu begründen, in die Löschung der Domain schlechthin einzuwilligen.

Jedenfalls im Rahmen der sodann noch vorzunehmenden Interessenabwägung führt eine möglicherweise bei einem sehr kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise gegebene anfängliche Zuordnungsverwirrung, die noch dazu sehr schnell durch das Öffnen der Homepage beseitigt werden kann, nicht dazu, dass der Kläger verpflichtet wäre, in die Löschung einzuwilligen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch auf Seiten des Klägers schützenwerte Belange nicht in dem Maße vorliegen, wie sie bei einer mit Inhalten ausgefüllten Homepage vorhanden wären. Jedoch ist der Kläger auch nicht verpflichtet, die Domain umgehend mit Inhalten zu versehen. Es ist durchaus auch legitim, sich Internet-Domains zum Zwecke der Weiterveräußerung registrieren zu lassen. Mögen mithin die schützenwerten Belange des Klägers nicht besonders schwer wiegen, so rechtfertigen sie es doch, dass die Beklagte ein bei einem kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise initial gegebene Zuordnungsverwirrung, die aber durch das Öffnen der Homepage schnell beseitigt werden kann, hinzunehmen haben.

Keinen Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wenden. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Registrierung einer Internet-Domain nicht um ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Auch vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Es ist zwar richtig, dass der Kläger in das Vertragsverhältnis, das zwischen der DENIC und der Beklagten aufgrund des Dispute-Eintrages zustande gekommen ist, bestimmungsgemäß in Kontakt steht. Die Interessen der Domaininhaber schützt die DENIC jedoch dadurch, dass der Dispute-Antragsteller das Bestehen seiner Ansprüche gegenüber dem Domain-Inhaber gerichtlich klären lassen muss.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und anhand anerkannter Rechtsgrundsätze entschieden werden konnte.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.07.2012
Az: 6 U 168/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29e5afc66ff0/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_10-Juli-2012_Az_6-U-168-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share