Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 256/04
(BPatG: Beschluss v. 18.01.2006, Az.: 28 W (pat) 256/04)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Marke 375 067 "Mercedes-Benz" ist am 25. April 1925 von der Firma Daimler Benz A. G., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, für eine Vielzahl von Waren zur Eintragung in das Markenregister angemeldet und am 7. Oktober 1927 eingetragen worden. Gegen diese Eintragung hat der Antragsteller Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit gestellt. Er trägt vor, die Marke "Mercedes" sei 1902 "als Raubmarke" von der Daimler-Motoren-Gesellschaft angemeldet worden. Es habe sich dabei um den Namen der Tochter eines Herrn Jellinek gehandelt, der bei der Daimler-Motoren-Gesellschaft Rennfahrzeuge gekauft und mit dem Namen seiner Tochter Mercedes versehen habe. Nunmehr werde vorgetäuscht, dass "Mercedes" der Name der Tochter des Autoerfinders Benz gewesen sei und man den Markennamen redlich erworben habe. Zudem werde die Marke für eine Vielzahl der Waren gar nicht benutzt; es handle sich vielmehr um eine Sperrmarke.
Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass Herr Emil Jellinek Mitglied der damaligen Daimler-Motoren-Gesellschaft gewesen sei; die Marke "Mercedes" sei auf seinen Wunsch angemeldet worden. Nach Zusammenführung der von den Herren Benz und Daimler gegründeten Gesellschaften zu der neuen Firma Daimler-Benz sei die Marke "Mercedes-Benz" angemeldet worden.
Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag kostenpflichtig mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Antrag auf Löschung der Marke sei zwar zulässig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG), in der Sache sei er aber unbegründet. Der Antragsteller schildere nur bereits bekannte historische Vorgänge aus den Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Jellinek und der Daimler-Motoren-Gesellschaft. Es fehle jeder Nachweis für ein bösgläubiges Vorgehen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. So spreche nichts für einen Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand, also für eine Markenerschleichung, zumal die damaligen Rechtsbeziehungen nicht ermittelt werden können und Herr Jellinek zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits verstorben gewesen sei. Auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer Spekulationsmarke lägen nicht vor, denn die Marke werde benutzt und sie sei nicht in Behinderungsabsicht erworben worden. Ebenso wenig gäbe es Hinweise auf eine Erschleichung der Marke unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei den tatsächlichen Angaben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG kommt auch für Altmarken in Betracht. Zwar sah das Warenzeichengesetz eine vergleichbare Löschung im Registerverfahren nicht vor, es kannte aber die Möglichkeit einer Löschungsklage gegenüber einer rechtsmissbräuchlich eingetragenen Marke nach § 1 UWG oder § 826 BGB. Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sind diese Grundsätze weiter heranzuziehen und zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000). Steht somit fest, dass eine Altmarke nach diesen Vorschriften wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung hätte gelöscht werden können, so kann nunmehr auch eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG bejaht werden.
Im vorliegenden Fall fehlt es an jedweden Anhaltspunkte für einen bösgläubigen Markenerwerb durch die Fa. Daimler-Benz A. G. Der Antragsteller hat, wie die Markenabteilung zutreffend ausführt, nichts anderes als die historisch bekannten Vorgänge in der Firmengeschichte der Daimler-Motoren-Gesellschaft und der Daimler-Benz A. G. geschildert. Seine Behauptung, die Marke "Mercedes-Benz" sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig erworben worden, ist noch nicht einmal schlüssig dargetan. Weder gibt es Hinweise auf eine sittenwidrige Markenerschleichung (hierfür müsste die Anmelderin bei der Eintragung wesentliche Umstände verschwiegen haben, wozu aber z. B. nicht ein fehlendes Einverständnis des Herrn Jellinek zählt, denn zivilrechtliche Belange sind nicht Prüfungsgegenstand), oder auf einen unlauteren Eingriff in den Gewerbetrieb eines anderen (dass schutzwürdige Belange des Herrn Jellinek oder dessen Erben tangiert worden wären, wird vom Antragsteller noch nicht einmal behauptet, zudem ist Mercedes ein bekannter spanischer Mädchenname), noch auf die Eintragung einer Sperrmarke im Wesentlichen nur zu dem Zweck, andere im Wettbewerb zu behindern. Der Sachvortrag des Antragstellers beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe gegen die Markeninhaberin, lässt aber einen konkreten Tatsachenvortrag zum Schuldvorwurf eines bösgläubigen Vorgehens bei der Eintragung der Marke vermissen.
Die Markenabteilung hat den Antrag deshalb zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde ist ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat versucht, mit pauschalen Behauptungen und Vorwürfen zu belegen, dass sich die Markeninhaberin bzw. deren Rechtsvorgängerin vor über 80 Jahre eines rechtsmissbräuchlichen und wettbewerbswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat; er ist jeden Beweis hierfür schuldig geblieben. Sein Antrag war von Anfang an aussichtslos. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Der Senat war im Übrigen nicht an einer Entscheidung durch die vom Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert, da diese ersichtlich rechtsmißbräulich sind und nicht beschieden werden müssen.
BPatG:
Beschluss v. 18.01.2006
Az: 28 W (pat) 256/04
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