Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 35 O 44/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.01.2004, Az.: 35 O 44/03)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am LG XXXXXX, den Handelsrichter XXXXXX und den Handelsrich-ter XXXXXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind an der Beklagten zu 1), einer GmbH & Co. KG, die im Jahre 2001 von einer Aktien- in eine Publikumskommanditgesellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde, als Kommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 3) ist mit einer Beteiligung von mehr als 99,8% Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1) und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2).

Am 15./ 16. August 2001 schloss die Beklagte zu 3) mit der XXXXXX GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der XXXXXX GmbH & Co. KG, welche wiederum hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1) ist, einen Beherrschungs- und am 23. Oktober 2002 einen Gewinnabführungsvertrag ab. In diesem Gewinnabführungsvertrag wird den außenstehenden Gesellschaftern der XXXXXX GmbH als Ausgleich für die Dauer des Vertrages einen Gewinnanteil von 17,15 EUR pro 50 EUR Geschäftsanteil für jedes volle Geschäftsjahr garantiert. Die Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien stimmten den Verträgen zu; die der Beklagten zu 1) wurde demgegenüber nicht zur Entscheidung berufen.

Schon vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003 forderte die Beklagte zu 2) die Kommanditisten der Beklagten zu 1) mehrfach auf, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Die Aufforderungen wurden am 27. Oktober 2001 und am 13. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Neben anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger, unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie verliehen aber ihrer Bereitschaft Ausdruck, widerrufliche Vollmacht auszustellen, sofern die Beklagte zu 2) vorher zusichere, dass sie die Widerruflichkeit beachten und über Tatsachen, die sie einzutragen beabsichtige, vorher Mitteilung mache werde. Daraufhin antworteten die Beklagten zu 1) und 2), dass sie eine solche Vollmacht zu den Akten nehmen und bei Bedarf verwenden würden; sie behielten sich aber ihre abweichende Rechtsauffassung und jegliche Präjudizwirkung vor. Die Kläger erteilten bis heute keinerlei Vollmacht. Seit dem Rechtsformwechsel der Beklagten zu 1) wurde keine Registereintragung mehr vorgenommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf die Eintragung eines angemeldeten Kommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht.

In der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 13. Februar 2003 wurde daraufhin unter Bezugnahme auf die §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) beschlossen, dass diejenigen Kommanditisten, die keine Handelsregistervollmacht ausstellen wollten und hierunter insbesondere die Kläger, aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Weiterhin wurden in der Gesellschafterversammlung der Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für das Geschäftsjahr von November 2001 bis Okt. 2002 und die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin, ihrer Geschäftsführer sowie des Beirates für diese Periode beschlossen.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass alle Gesellschafter nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder ihr in öffentlich beglaubigter Form unwiderrufliche Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen haben; weiter in § 17 Abs. 2, dass diejenigen Gesellschafter, die einer Aufforderung nach Abs. 2 trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger und der kausalen Verweigerung einer Eintragung des Registergerichts nicht nachkommen, gemäß § 15 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Für den Fall eines dergestalt erfolgten Ausschlusses sieht § 17 Abs. 2 Satz 3 einen Anspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft unter der Bedingung der Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht vor.

Die Kläger behaupten, es sei den Beklagten zu 1) und zu 2) bei der Forderung der Erteilung der unwiderruflichen Handelsregistervollmacht nur darum gegangen, kurzfristig so viele Kommanditisten wie möglich aus der Gesellschaft auszuschließen, und dass eine solche unwiderrufliche Vollmacht unüblich sei. Sie sind der Ansicht, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht rechtmäßig sei, und dass sie- so behaupten sie- die Handelsregistervollmacht nicht erteilt hätten, um in Anbetracht eines vor dem BGH anhängigen Verfahrens, in dem die Wirksamkeit der Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Gegenstand des Verfahrens ist, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen. Darüber hinaus behaupten sie, dass die Nichterteilung der Handelsregistervollmacht nicht kausal für den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 5. Dezember 2002 war.

Bezüglich des abgeschlossenen Unternehmensverträge sind die Kläger der Ansicht, dass für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) nötig gewesen wäre.

Sie beantragen daher festzustellen,

1. dass die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 13. Februar 2003 über den Ausschluss ihrer Kommanditisten nichtig seien;

2. dass die Unternehmensverträge vom 23.10.2002 und 15./16.08.2001 zwischen der Beklagten zu 3) und der XXXXXX GmbH nichtig seien;

3. dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003 über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Oktober 2002 nichtig sei;

4. dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003 über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Geschäftsführer für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2002 nichtig sei;

5. dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003 über die Entlastung des Beirates für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002 nichtig sei.

Die Beklagten beantragen demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht den praktischen Bedürfnissen einer Publikumsgesellschaft entspreche und üblich sei.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist nur die Beklagte zu 3) passiv legitimiert. Die Klage über den Ausschluss von Kommanditisten betrifft die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses und ist daher grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter und nicht die Gesellschaft selber zu richten (BGHZ 81, 265). Nur ausnahmsweise kann die Klage gegen die Gesellschaft selbst gerichtet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Passivlegitimation der Gesellschaft selbst zuweist (BGH WM 2003, 995). Ob dies der Fall ist, ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln. Allein der Umstand, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen gemäß § 9 Abs. 7 des Gesellschaftervertrages der Beklagten zu 1) nur innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Gesellschafterversammlung geschehen kann, lässt aber, entgegen der Ansicht der Kläger, noch keinen Schluss dahingehend zu, dass eine hierauf gerichtete Klage gegen die Gesellschaft selber zu richten sein soll. Die Festsetzung einer Fristsetzung zur Geltendmachung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse entspricht ganz allgemein dem Erfordernis der Konkretisierung der Treuepflicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit; insofern ist sie das einzig möglich Mittel (Hesselmann/Tillmann, Handbuch der GmbH & Co. KG Rn. 338). Demgemäß sieht es auch der BGH als möglich an, dass eine gesellschaftsvertraglich verankerte Fristsetzung zur Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der alleinigen Passivlegitimation der Gesellschafter kombiniert wird (BGH NJW 1988, S. 413). Im Übrigen enthält der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Anhaltspunkte für eine Etablierung der Passivlegitimation der Gesellschaft.

Weder die Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages noch der konkrete Ausschluss derjenigen Kommanditisten, die keine Handelsregistervollmacht erteilt haben, sind nichtig. Die in § 17 Abs. 1 des Vertrages getroffene Vereinbarung ist eine organisationsrechtliche Regelung, die der handelsregisterlichen Handlungsfähigkeit der Beklagten zu 1) als Publikumsgesellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten zu dienen geeignet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung üblich ist, denn sie beeinträchtigt die Interessen der bevollmächtigenden Kommanditisten jedenfalls nicht unangemessen. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass eine unwiderrufliche Vollmacht aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (BGH WM 1985, 647) und die Kläger im Übrigen keinen substantiierten Vortrag erbracht haben, wonach ein missbräuchliches Verhalten der Geschäftsführer zu befürchten war. Die bloße Unterstellung rechtsmissbräuchlicher Absichten reicht insofern augenscheinlich nicht aus.

Darüber hinaus lagen die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss der Kommanditisten vor. Die Aufforderungen zur Erteilung der unwiderruflichen Handelsregistervollmachten wurden am 27. Oktober 2001 und am 13. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht; weiterhin geht aus dem Beschluss des AG Düsseldorf vom 05. Dezember 2002 eindeutig hervor, dass die Ablehnung der Eintragung des Kommanditistenwechsels gerade wegen der fehlenden Handelsregistervollmacht aller Kommanditisten erfolgt ist. Zuletzt ist auch kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die Erteilung der Handelsregistervollmacht verweigert, um keine vollendeten Tatsachen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu schaffen, ist angesichts des in diesem Fall den Klägern zustehenden Rechts, die Vollmacht zu widerrufen, nicht plausibel. Weiterhin sind die seitens der Kläger vorgebrachten Alternativgestaltungen über eine persönliche Unterzeichnung aller Kommanditisten bzw. die Erteilung widerruflicher Vollmacht mit der Pflicht, vor jeder Eintragung über die einzutragende Tatsache Rechenschaft abzulegen, im Vergleich zu der getroffenen Lösung erheblich weniger geeignet, die handelsregisterliche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Bei beiden Varianten bestünde nämlich das bei Publikumspersonengesellschaften gerade einzudämmende Risiko der registerlichen Handlungsunfähigkeit wegen des Zwanges, immer wieder eine Vielzahl von Individualinteressen bis zum letzten Anteilseigner assimilieren zu müssen, in hohem Maße fort. Darüber hinaus haben die Kläger auch keinen substantiierten Vortrag bzgl. einer intendierten Zweckentfremdung der Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages seitens der Beklagten erbracht. Dem steht im Übrigen schon entgegen, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) zumindest vorläufig auch mit einer widerruflichen Vollmacht begnügt hätten.

Der Antrag zu 2. ist gleichfalls unbegründet. Sowohl der Beherrschungs- als auch der Gewinnabführungsvertrag sind wirksam zustande gekommen. Es ist im Recht der GmbH allgemein anerkannt, dass der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 105, 331, Hachenburg, GmbHG/ Ulmer Anh. §77, Rn. 182 ff., Emmerich/ Sonnenschein/ Habersack, Konzernrecht, S. 447). Darüber hinaus enthält der Gewinnabführungsvertrag auch eine angemessene Ausgleichszahlungsverpflichtung der Beklagten zu 3). Jegliche Überlegungen zum Minderheitenschutz durch Abfindungszahlungen sind aus der insoweit allein relevanten Sicht der Stora Enso Vermögensverwaltungs GmbH deplaziert, da es sich hierbei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um eine Einpersonengesellschaft handelte. Davon abgesehen ist der Umstand, dass keine Abfindungsverpflichtung festgeschrieben wurde, für die Frage der Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse auch schon angesichts der eindeutigen Wertung des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG unerheblich.

Hiervon ausgehend sind die nach § 293 Abs. 1, 2 AktG analog erforderlichen Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen beider Vertragspartner erteilt worden. Weiterhin sind die Verträge auch analog § 294 Abs. 2 AktG in das Handelsregister eingetragen worden.

Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) bedurfte es nicht. Aus der Wertung des § 293 Abs. 2 AktG lässt sich ein solches Zustimmungserfordernis nicht herleiten. Die leitende Erwägung des § 293 Abs. 2 AktG ist, dass die Belastungen der Gesellschaft aus §§ 302 ff. AktG eine Alleinzuständigkeit der Verwaltung als unangemessen erscheinen lassen (Hüffer, Aktiengesetz, § 293 Rn. 1). Vorliegend sind durch den Abschluss der Unternehmensverträge jedoch weder eine Verlustübernahmepflicht noch eine Ausgleichs- oder Abfindungspflicht seitens der Beklagten zu 1) entstanden. Verpflichtet hat sich insofern nur die Beklagte zu 3).

Dementsprechend ist auch in der Literatur anerkannt, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft bei Abschluss eines Unternehmensvertrages zwischen der (Ur-) Enkel- und Muttergesellschaft nicht erforderlich ist (Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, § 293 Rn. 12; Pentz, Die Rechtsstellung der Enkel- AG in einer mehrstufigen Unternehmensverbindung, S. 133).

Auch aus den im Rahmen der "Holzmüller" - Entscheidung des BGH (BGHZ 83, 122 ff.) aufgestellten Grundsätze notwendiger Beteiligung der Hauptversammlung bei wesentlichen Strukturentscheidungen lässt sich ein Zustimmungsbedürfnis der Beklagten zu 1) nicht herleiten. Weder der Beherrschungs- noch der Gewinnabführungsvertrag greifen so tief in die Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner der Beklagten zu 1) und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteressen ein, als dass diese an der Entscheidung vernünftigerweise hätten beteiligt werden müssen; vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die innerhalb der "Holzmüller"- Entscheidung bedachte, beachtliche Bagatellgrenze vorliegend nicht überschritten worden ist. Die Voraussetzungen und Bezugspunkte dieser Bagatellgrenze sind in der Literatur zwar sehr umstritten (vgl. Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 14). Der bloße Hinweis der Kläger auf eine erhebliche Vermögensgefährdung reicht dabei jedoch unter keinem Gesichtspunkt aus. Aus dem Geschäftsbericht der Beklagten zu 1) betreffend das Geschäftsjahr November 2001 bis Oktober 2002 geht vielmehr hervor, dass der Beitrag der XXXXXX GmbH nur einen unter 5% liegenden Anteil vom gesamten Konzernergebnis ausgemacht hat.

Die Anträge der Kläger zu 3., 4. und 5. sind ebenfalls unbegründet. Die Stimme der Beklagten zu 2) ist ausweislich des Versammlungsprotokolls bei der Abstimmung über ihre Entlastung und die Entlastung ihres Geschäftsführers nicht mitgezählt worden. Demgegenüber durfte die Beklagte zu 3) mit abstimmen. Eine analoge Anwendung des Stimmverbotes gemäß §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG kommt nicht in Betracht. Die in § 47 Abs. 4 genannten Tatbestände beschreiben durchweg Fallgestaltungen, möglicher Kollision zwischen dem Interesse der Gesellschaft einerseits und außergesellschaftlichen Interessen eines Gesellschafters andererseits. Die von den Klägern gerügten Zustimmungen der Beklagten zu 2) und des Beirates der Beklagten zu 1) zu den geschlossenen Unternehmensverträgen konnten jedoch keine Interessenkollisionen bewirken; sie hatten keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Verträge und waren insoweit überflüssig und für die Entlastungen irrelevant.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 150.000,00 EUR (§§ 3, 5 ZPO, 12 GKG)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.01.2004
Az: 35 O 44/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2a051355db68/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-Januar-2004_Az_35-O-44-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share