Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 15. Januar 2009
Aktenzeichen: 20 K 1673/07

(VG Köln: Urteil v. 15.01.2009, Az.: 20 K 1673/07)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Óbermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist beruflich selbständig und bietet Dienstleistungen im Rahmen der

Organisation von Veranstaltungen sowie bei der Einrichtung und Bedienung der

technischen Ausrüstung an. Mit seinen Dienstleistungen bewarb er sich im Jahre

2006 bei der Firma X. & X1. GmbH Veranstaltungstechnik in E. , die Verträge im Zusammenhang mit der Veranstaltungstechnik für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu vergeben hatte. Diese Firma teilte die beabsichtigte Beauftragung des

Klägers der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees des Deutschen

Fußball-Bundes e.V. mit, von dem sie mit E-Mail vom 06.04.2006 informiert wurde,

dass dem Antrag des Klägers auf Akkreditierung für die Fußballweltmeisterschaft

nicht entsprochen werden könne. Des Weiteren teilte die Akkreditierungsabteilung

des Organisationskomitees mit, dass der Kläger sich schriftlich bei dem für ihn zuständigen Landeskriminalamt über den Grund der Versagung der Akkreditierung informieren könne. Beide E-Mails wurden von der Firma X. & X1. GmbH an

den Kläger weitergeleitet, der am 26.04.2006 beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Akkreditierung einlegte. Das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein teilte daraufhin dem Kläger mit Fax vom

27.04.2006 mit, dass die Ablehnung der Akkreditierung durch das Bundesamt für

Verfassungsschutz in Köln erfolgt sei, dem das Schreiben des Klägers zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte

dem Kläger unter dem 24.05.2006 mit, dass es wegen der Mitgliedschaft des Klägers

und seiner Aktivitäten für die Scientology-Organisation Bedenken gegen die Akkreditierung erhoben habe.

Mit Schreiben vom 07.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, insbesondere

auch über die Herkunft der Daten und an wen diese weitergegeben worden seien.

Mit Bescheid vom 06.09.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über 6

gespeicherte Informationen, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung

gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies

das Bundesamt für Verfassungsschutz durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007

zurück.

Am 26.04.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der

er die Feststellung begehrt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten anlässlich seines Akkreditierungsverfahrens für die Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig war.

Zur Begründung trägt er vor, dass er ein herausragendes Interesse an einer Rehabilitierung habe, denn er werde durch die Óbermittlung der Daten bei den Empfängern

als Extremist an den Pranger gestellt. Es bestehe auch die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigungen, denn er wolle sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch in Zukunft bei solchen Projekten bewerben, die denen der FußballWeltmeisterschaft vergleichbar sind. Des Weiteren beabsichtige er, Schadensersatz

von der Beklagten zu verlangen.

In der Sache habe die Beklagte rechtswidrig gehandelt, weil es für die Óbermittlung

von Daten zu seiner Person an einer rechtlichen Grundlage gefehlt habe. Soweit sich

die Beklagte diesbezüglich auf eine von ihm, dem Kläger, angeblich abgegebene

schriftliche Einwilligungserklärung im Akkreditierungs-Antragsformular berufe, sei

klarzustellen, dass er eine solche Erklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe.

Eine Einverständniserklärung sei auch nicht über die Firma X. & X1. abgegeben worden, diese habe von ihm im Rahmen des zu vergebenden Auftrages vielmehr lediglich eine Kopie seines Personalausweises verlangt. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Datenübermittlung seien, wie die Beklagte selbst einräume,

ebenfalls nicht vorhanden, insbesondere auch nicht im Bundesdatenschutzgesetz.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 sind Vertreter des Bundesamtes

für Verfassungsschutz angehört worden. Sie haben für die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt seinerzeit nochmals Rücksprache mit dem BKA genommen und die Information erhalten habe, dass der Kläger auch als Stadionsprecher eingesetzt werden sollte. Wesentlicher Grund für das abgegebene Votum sei

die Mitgliedschaft in der Scientology Kirche gewesen, für die der Kläger sehr aktiv

sei. So werde er in mehreren Zeitschriften der Organisation als eine Person erwähnt,

die erfolgreich Propaganda für die Organisation betrieben habe. In die Gesamtbewertung sei allerdings auch mit eingeflossen die frühere Tätigkeit des Klägers als

Privatdetektiv. Es sei durch einen älteren Spiegel-Bericht bekannt, dass der Kläger

früher als Privatdetektiv einzelne Mitarbeiter von Behörden bespitzelt habe. Wegen

der Einzelheiten wird insoweit auf das gefertigte Sitzungsprotokoll verwiesen.

Unter Berücksichtigung der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der

mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr,

festzustellen, dass die Óbermittlung eines negativen Votums seitens des

Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt aus den

vorgenannten Gründen (wesentlicher Grund für das abgegebene Votum war

die bereits genannte Mitgliedschaft in der Scientologykirche; in die

Gesamtbewertung ist allerdings auch mit eingeflossen die vorher dargestellte

Tätigkeit als Privatdetektiv) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die

FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass Grundlage für die

Zuverlässigkeitsüberprüfung der gestellte Akkreditierungsantrag sowie die

Einwilligungserklärung des Klägers zur weiteren Datenverarbeitung, insbesondere

zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gewesen sei. Mit dem Akkreditierungsantrag sei

eine wirksame Einwilligung gemäß § 4 a) BDSG zur Datenverarbeitung im Rahmen

der Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt worden. Auf dieser Grundlage habe das

Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem BKA hinsichtlich des Klägers ein

negatives Votum abgegeben, da in dessen Person tatsächliche Anhaltspunkte für die

Gefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstige Handlungen

mit extremistischem Hintergrund vorlägen, die geeignet gewesen seien, die

öffentliche Sicherheit oder auswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu

gefährden oder zu beschädigen. Grundlage hierfür seien die Aktivitäten des Klägers

für die Scientology Organisation gewesen. Im Óbrigen habe der Bundesbeauftragte

für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 11.05.2006 das

Akkreditierungsverfahren im Allgemeinen sowie die Fälle, in denen das Bundesamt

für Verfassungsschutz ein negatives Votum abgegeben hatte, geprüft und nicht

beanstandet. Gegenstand seiner Prüfung sei auch die Ablehnung der Akkreditierung

des Klägers gewesen. Sie gehe angesichts des Ablaufes des Akkreditierungsverfahrens für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 auch weiterhin davon aus, dass der

Kläger die vorgesehene Einwilligungserklärung, die in der €Datenschutzinformation"

enthalten gewesen sei, abgegeben habe. Insbesondere sei der Kläger auch ihrer

Darstellung im Bescheid vom 24.05.2006, dass ihm die Datenschutzinformation

bekannt sei, im Vorverfahren nicht entgegengetreten. Letztlich könne die Frage, ob

die €Datenschutzinformation" dem Kläger vorgelegt und von diesem unterzeichnet

worden sei, nur durch eine Zeugenvernehmung geklärt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen

Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren - und war dies

unbeschadet der Umstellung des Klageantrages von Beginn an - die Frage, ob die

Abgabe und Weiterleitung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für

Verfassungsschutz anlässlich des Akkreditierungsverfahrens für die

Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig oder rechtmäßig war. Dabei hat sich der

Kläger nicht nur auf die von ihm behauptete fehlende Einwilligungserklärung berufen,

sondern auch die nach seiner Meinung unberechtigte Ablehnungsempfehlung zu

seiner Person.

Für die vom Kläger insoweit erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegt

insbesondere das erforderliche berechtigte Interesse vor, denn im Hinblick auf die

vom Kläger auch weiterhin ausgeübte berufliche Tätigkeit besteht in hinreichendem

Maße Wiederholungsgefahr, nämlich dass für Akkreditierungen bei anderen

Großereignissen die wiederholte Anwendung des hier durchgeführten Verfahrens

nicht ausgeschlossen werden kann. So ist - dies ist gerichtsbekannt - ein

weitgehend gleiches Akkreditierungsverfahren mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

sowie der entsprechenden Datenübermittlung auch für den G 8-Gipfel in

Heiligendamm im Frühjahr 2007 durchgeführt worden (mit Abweichungen, was die

dortige €Datenschutzinformation" anbetrifft). Auch hat die Beklagte in der mündlichen

Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sich dieses Verfahren bewährt habe und eine

erneute Anwendung nicht auszuschließen sei, wenn auch derzeit ein konkreter

Anwendungsfall nicht absehbar sei.

Das Feststellungsinteresse des Klägers wie auch die Sachurteilsvoraussetzungen im

Óbrigen sind auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Weiterleitung des vom

Bundesamt getroffenen negativen Votums (an das BKA, das dann seinerseits die

abschließende Empfehlung der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees

des Deutschen Fußball-Bundes e.V. übermittelte) rechtswidrig war.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, was dieser bestreitet, persönlich die

Einwilligungserklärung abgegeben hat, dass er nach Maßgabe der für das

Akkreditierungsverfahren erstellten Datenschutzinformation der Datenverarbeitung,

insbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, zustimme. Diesbezüglich

ist der Beklagten allerdings einzuräumen, dass es nicht ohne weiteres

nachvollziehbar ist, dass bei einer fehlenden Einverständniserklärung des Klägers

die Akkreditierungsunterlagen von dem Organisationskomitee an das BKA und von

diesem an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet worden sind.

Andererseits erscheint es im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Akkreditierungsverfahren für die Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein Massenverfahren

gehandelt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem Organisationskomitee ein Fehler

unterlaufen sein könnte.

Dieser Fragenkomplex bedurfte indes keiner weiteren Aufklärung seitens des

Gerichtes, denn jedenfalls war - und auch dies war vom Gericht in Ansehung des

klägerischen Vorbringens zu überprüfen - nach den sich bietenden Umständen die

Abgabe und Weiterleitung eines negativen Votums (€reject") betreffend den Kläger

wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in/für die Scientology Organisation

rechtswidrig.

Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf den erstellten Kriterienkatalog, wie er in

der Datenschutzinformation wiedergegeben ist, beruft, sind diese Kriterien nach

Auffassung der Kammer in der Person des Klägers im Zusammenhang mit der von

ihm beworbenen Tätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 nicht erfüllt. Der

konkret zu vergebene Auftrag hatte seinerzeit die Einspielung von Musikbeiträgen

über die Audioanlagen der Fußballstadien, insbesondere die Einspielung der

jeweiligen Nationalhymnen der spielenden Nationalmannschaften umfasst. Nach

dem Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass vor dem Hintergrund einer

solchen Tätigkeit in der Person des Klägers €tatsächliche Anhaltspunkte für die

Gefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstiger Handlungen

mit extremistischem Hintergrund, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder

auswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden oder zu

beschädigen", vorgelegen haben (wie es das Bundesamt für Verfassungsschutz in

dem Antwortschreiben an den Kläger vom 24.05.2006 ausgeführt hat). Unstreitig ist

der Kläger allerdings Mitglied in der Scientology Organisation

und es liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen vor, wonach er

für diese Organisation erfolgreich geworben hat. Dies reicht indes nicht für die

Annahme des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gefahr einer

extremistischer Betätigung des Klägers bei der Fußballweltmeisterschaft aus. Das

Gericht verkennt dabei nicht, dass die €Scientology Kirche Deutschland e.V." durch

das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird und diese Beobachtung

sowohl von der erkennenden Kammer als auch vom Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen für zulässig erachtet worden ist.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.11.2004 - 20 K 1882/03 -; OVG NRW,

Urteil vom 12.2.2008 - 5 A 130/05 -.

Es ist indes nicht erkennbar, inwiefern der Kläger als technischer Mitarbeiter bei

der Einspielung von Musikbeiträgen für Scientology Propaganda in dem in der

Datenschutzinformation beschriebenen Sinne hätte machen können und wollen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr von Handlungen des Klägers, die geeignet

gewesen wären, etwa das Ansehen Deutschlands zu gefährden, sind von der

Beklagten nicht in hinreichendem Maße dargelegt worden. Dies gilt auch für die in

der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Zusatzinformation, wonach der

Kläger auch als Stadionsprecher habe eingesetzt werden sollen. Diese

€Zusatzinformation" bleibt vage; eine derartige Aufgabenübertragung erscheint auch

im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und die bei der

Fußballweltmeisterschaft vorgesehene Aufgabenverteilung völlig fernliegend. Im

Óbrigen war diese Information - soweit ersichtlich - auch nicht ausschlaggebend für

das €reject"-Votum. Entsprechendes gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung

von der Beklagten zusätzlich angeführte frühere Tätigkeit des Klägers als Privatdetektiv. Auch insoweit fehlt es an hinreichend aussagekräftigen, konkreten Darlegungen, die belegen könnten, dass der Kläger bei der von ihm konkret angestrebten

Tätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 die in der Datenschutzinformation

aufgeführten Kriterien in seiner Person erfüllt hätte. Die ablehnende Empfehlung zu

der vom Kläger beantragten Akkreditierung für dieses Ereignis war nach alledem

nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1

VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Köln:
Urteil v. 15.01.2009
Az: 20 K 1673/07


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