Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 110/00

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 27 W (pat) 110/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Flachdisplaygeräte, Multimedia-Terminals, Multimedia-Beistellgeräte, nämlich DVB-Boxen, Internet-Boxen; Hifi-Anlagen, Bild- und/oder Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, CD-Player, Audioverstärker, Aktivboxen, Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Satellitensignalempfänger, Computer wie Personal und Home Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte, optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Drucker und Telekommunikationsendgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittlungseinrichtungen sowie aus elektrischen Anschlußteilen, Fernbedienungsgeber und Fernbedienungssysteme; Schulungssoftware" angemeldet ist die Wortfolge Elektronische Wandtafel.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf die Verwendung des Begriffs "Elektronische Schultafel" in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 17. März 1999 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beschreibe die beanspruchten Waren unmittelbar, sei sprachüblich gebildet und für Mitbewerber freizuhalten. Es liege auf der Hand, derartige Präsentationstafeln, soweit sie nicht für die Schule bestimmt seien, als elektronische Wandtafeln zu bezeichnen. Da aufgrund des glatt beschreibenden Gehaltes nicht unerhebliche Verkehrskreise der Marke keinen betriebskennzeichnenden Charakter beimessen würden, fehle ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe. Eine Wandtafel sei eine beschreibbare oder bespickbare Tafel. Der Begriff "elektronische Wandtafel" könne im Hinblick auf die beanspruchten Waren mehrdeutig ausgelegt werden, nicht jedoch in Richtung auf eine beschreibbare oder bespickbare Tafel. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten der Wortfolge "elektronische Wandtafel" keine Sachangabe zu; es gebe auch - im Gegensatz zu elektronischen Anzeigetafeln und elektronischen Schreibtafeln - keine elektronische Wandtafel. Der angemeldeten Marke fehle daher weder jegliche Unterscheidungskraft noch sei sie freihaltebedürftig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Denn sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, als Bestandteile einer "elektronischen Wandtafel" zu dienen, so daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Angabe handelt, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann und die daher gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Anmelderin versteht der Verkehr die Bezeichnung "elektronische Wandtafel" als sachbeschreibende Angabe.

Dies zeigt sich schon daran, daß die Internetrecherche des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, belegt, daß der Begriff "elektronische Wandtafel" bereits als Sachangabe benutzt wird. So ist in dem Internet-Bericht über die Didacta 97 ua ein Artikel über eine Präsentation einer Arbeitsgruppe der Universität/Gesamthochschule Duisburg auf der Didacta 97 betreffend das elektronische Klassenzimmer der Zukunft enthalten. Dort wird ausgeführt, Kernstück sei eine elektronische Wandtafel, welche mit den einzelnen Rechnern an den Schülerarbeitsplätzen über ein lokales Netzwerk verbunden und von dem Lehrer mit einem elektronischen Stift beschreibbar sei. Der Lehrer benutze die elektronische Tafel genauso wie die klassische Schiefertafel, habe aber zusätzliche Möglichkeiten, Material aufzurufen, abzuspeichern usw.

Auch die Universität Bremen befaßt sich ausweislich der Publikationsliste der AG ITG-L mit den Themen "elektronisches Klassenzimmer" und "elektronische Wandtafel".

Ferner ist in einem Artikel der Berliner Zeitung vom 14. Februar 2001 unter dem Titel "Bildschirm statt Schultafel" ausgeführt, Informatiker der FU Berlin hätten eine elektronische Tafel für Studium und Schule entwickelt, wobei anstelle von Kreide zum Beschreiben ein Stift verwendet werde, mit dem auf einem berührungsempfindlichen Plasmabildschirm geschrieben werde. Diese Tafel ermögliche den Einbau von Bildern und Grafiken in das Tafelbild und eröffne mit Hilfe eines ISDN-Modems auch neue Möglichkeiten des Fernunterrichts.

Wie sich aus alledem ersehen läßt, handelt es sich bei einer elektronischen Wandtafel um ein bereits existierendes Produkt, das auch so, nämlich als elektronische Wandtafel, bezeichnet wird. Sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, für eine solche elektronische Wandtafel Verwendung zu finden, so daß es sich bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung um eine glatt beschreibende Angabe der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Produkte handelt.

Im Hinblick auf den glatt beschreibenden Gehalt der angemeldeten Wortfolge haben die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus überhaupt keine Veranlassung, unter dieser im Hinblick auf die beanspruchten Waren etwas anderes zu verstehen, als daß diese Produkte für eine derartige Wandtafel geeignet und bestimmt sind. Da somit eine glatt beschreibende Angabe im Vordergrund steht, fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schade Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 27 W (pat) 110/00


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